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Wenn das AVV hingegen existiert, kann ein Nachweis über wiederangelegte Zinserträge doch nur dann Sinn machen, wenn weitere Angaben wie bisherige Vermögenshöhe und Schonvermögen gemacht werden.
Eben das will aber das Schwiegerkind nicht angeben.
Irgendwie dreht sich hier die Angelegenheit doch im Kreis, oder ?
Zitat von »wolkenlos« Ich denke wir sind uns darüber einig, dass der UHP darlegungs- und beweisbelastet ist.
Ja. Hier geht es aber um Kapitalzinsen aus dem Vermögen des Schwiegerkindes.
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Ist das Schwiegerkind in seiner Vermögensbildung eingeschränkt ?
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Gibt es eine Grenze von der an es seine Zinseinkünfte dem Familienunterhalt zuführen muss ?
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Gibt es für das Schwiegerkind ein festgelegtes Altersvorsorgevermögen , welches nicht überschritten werden darf ?
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Aber das Vermögen selbst interessiert mich grundsätzlich nicht. Der Punkt ist nicht strittig.
Wir streiten nur darüber ob Zinsen Einkünfte sind oder nicht.
thesaurierte Zinsen sind kein Einkommen, darüger sind wir uns wohl auch einig.
Aber mit diesem Zitat definiertst du den Begriff Einkommen nicht neu.
Das haben andere schon getan.
Alles Einkommen gleich welcher Art ist im Prinzip unterhaltspflichtiges Einkommen, natürlich vermindert um unterhaltsrechtlich beachtliche Abzüge und Aufwendungen.
Einkommen in diesem Sinne sind alle dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden, verfügbaren Mittel (BGH FamRZ 1980, 771 (772)).
Aber auch hier ergibt sich zwangsweise eine Obergrenze.
Michael, beantworte mir doch bitte folgende Frage. Warum muss ein UHP mit einem nachweislichen Einkommen unter 1400,- Auskunft erteilen?
Das Schwiegerkind hat über sein Einkommen Auskunft zu erteilen, um das regelmäßige Familieneinkommen zu ermitteln und Unterhaltspflichten der Ehegatten untereinander bzw. gegenüber Kindern festzustellen.
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Wer, wenn nicht die OLG, soll denn für eine Fortentwicklung der Rechtssprechung sorgen ?
Wie wird diese ermittelt ?
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Na da sind wir uns ja einig. Und zum Einkommen gehören auch die Zinsen.
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Nur weil das Recht eine zusätzliche AV entwickelt hat, befreit mich diese Tatsache nicht davon zu 100% Auskunft zu erteilen. Deiner Logik folgend müsse man ja nun nur noch über 95% des Einkommens Auskunft erteilen.
Zinsen sind Einkommen. Thesaurierte Zinsen sind kein Einkommen. Der Unterhaltspflichtige muss nachweisen, dass er die Zinsen thesauriert hat.
Du hast natürlich wie immer recht, ich wollte auch sagen, werden beim Einkommen nicht berücksichtigt.
Falsch. Zinsen sind Einkommen, egal ob thesauriert oder nicht.
Wenn dem UHP zu dem Zeitpunkt, zu dem er in Altersruhestand geht, ein Schonvermögen von 100.000 € zusteht, kann er bis zu 4000 € Zinsen erzielen (ohne dass sich die Zinsen einkommenserhöhend auswirken), egal ob er sie thesauriert oder nicht?
Und wenn er die 100.000 € noch nicht erreicht hat kann er sogar 5000 € Zinsen erwirtschaften, ohne dass dies Auswirkungen auf sein Einkommen hat?
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