Übrigens Seite 18: Taschengeld und soziahilferechtlicher Barbetrag sind anders geartet und decken unterschiedliche Bedarfe. Daher ist es nicht fehlerhaft, wenn kein Vergleich des dem EU-pflichtigen Kindes belassenen Taschengeldanteils mit dem sozialhilfrechtlichen Barbetrag angestellt wird.
Also das geht mir nicht aus dem Kopf.
Daher ist es nicht fehlerhaft, wenn kein Vergleich des dem EU-pflichtigen Kindes belassenen Taschengeldanteils mit dem sozialhilfrechtlichen Barbetrag angestellt wird.
mhh
Ich denke, das habe ich soweit verstanden.
Taschengeld des Unterhaltspflichtigen ist ungleich mit dem Barbetrag des Berechtigten, weil die personlichen Sachen des Unterhaltspflichtigen bereits im Familienbedarf enthalten sind. Soweit gut.
Wie sagte eine Richterin:
Sozialhilfeträger haben eine grau phantasie. Das Gericht wahrscheinlich auch.
Auch ich habe daraus gelernt. Wie man das nun auch immer nennen mag, was ich nun schreibe.
Ich als Unterhaltspflichter habe 0 Einkommen, meine Ehefrau hat ein bereinigtes Einkommen (siehe Beispiel oben) 3000 €.
Dem pflichtigen Kind verbleibt ein Taschengeldanteil von mindestens 100,- €.
Die Unterhaltberechtigte hat einen Barbetrag von 125 €.
Ich als Unterhaltspflichtiger habe aber nur 100 €.
Nach dem Taschengeldurteil darf ich nun dies nicht vergleichen.
Meine persönlichen Bedürfnisse ist nun mal (die Unterhaltsberechtigte hat es mir mit in de Wiege gelegt), ich brauch einmal im Monat eine andere Frau. Dieses macht nun mal 100 € aus. Ergo: Keine Unterhaltsverpflichtung. Denn diese 100 € können niemals im Famlienbedarf enthalten sein.
Oder?
Nachtrag:
Hallo supermann,
du hast vollkommen Recht.
Wir sollten nach Lösungen suchen, wo alle mit leben können. Nicht nach neuen Konstruktionen, wo wieder Stress entsteht zwischen den Parteien.
Auch könnte ich es so sehen (@HeiPei Beitrag) ein wink mit dem Zaunpfahl.
Sozialhilfeträger könnten auf diese Gedanken kommen, aber auch Gerichte.