Wir begrüßen unser neuestes Mitglied: acerola
Es gibt keine pauschalierte Rechnung prozentualer Art mit den beiden Einkommen.
Das Schwiegerkind kann mit seinem Geld machen was es will. Es ist nicht unterhaltspflichtig ...
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Registrierungsdatum: 4. August 2006
Sozialhilfeträger: Niedersachsen
OLG-Bezirk: Celle
Zitat
Gott sei Dank setzen das die SÄ und Familiengerichte nicht konsequent um.
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Registrierungsdatum: 29. Juni 2007
Sozialhilfeträger: Schleswig-Holstein
OLG-Bezirk: Schleswig
Das Schwiegerkind kann mit seinem Geld machen was es will.
Wenn das Schwiegerkind nachweist, dass es seinen Beitrag zum Familienunterhalt leistet und das übrige Geld ausschließlich für sich verbraucht, ist alleine entscheidend, ob der pflichtige Ehepartner mit seinem Einkommen und Beitrag zum Familienunterhalt leistungsfähig ist.
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Registrierungsdatum: 1. September 2006
Sozialhilfeträger: Bayern
OLG-Bezirk: München
Hier geht es auch nicht um Sympathiepunkte, sondern darum, Erfolgsaussichten vor Gericht richtig einzuschätzen.
Natürlich kannst auch du Sachen anders sehen als die meisten Gerichte. Dann verkaufe das bitte aber auch als deine eigene Meinung und nicht als eine zwingende Rechtslage.
Ein Schwiegerkind ist nicht elternunterhaltspflichtig !!!
Der Grundsatz steht unbestritten.

Seitens der Gerichte zählt sehr wohl eine individuelle Aufteilung- dieses wird auch durch Urteile der OLG's bestätigt.
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Registrierungsdatum: 1. September 2006
Sozialhilfeträger: Bayern
OLG-Bezirk: München
Du solltest hier nicht leidgeprüfte Schwiegerkinder in die Falle laufen lassen, sondern die legalen Möglichkeiten aufzeigen, wie das Schwiegerkind eben hintenrum nicht unterhaltspflichtig gemacht wird.
Das sollte deine Aufgabe hier sein, die persönlichen Kommentierungen von Urteilen solltest du ohnehin wirklichen Fachleuten überlassen.
Bringe dich mal nutzvoll hier ein.
... die persönlichen Kommentierungen von Urteilen solltest du ohnehin wirklichen Fachleuten überlassen.
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Registrierungsdatum: 22. September 2007
Sozialhilfeträger: Hessen
OLG-Bezirk: Frankfurt a. M.
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Registrierungsdatum: 4. August 2006
Sozialhilfeträger: Niedersachsen
OLG-Bezirk: Celle
Zitat
§ 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie [u]angemessen[/u] zu unterhalten.
Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.
§ 1360a Umfang der Unterhaltspflicht
(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten [u]erforderlich[/u] ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.
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Registrierungsdatum: 4. August 2006
Sozialhilfeträger: Niedersachsen
OLG-Bezirk: Celle
Zitat
(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten [u]erforderlich[/u] ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen
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Registrierungsdatum: 4. August 2006
Sozialhilfeträger: Niedersachsen
OLG-Bezirk: Celle
Zitat
Das OLG Hamm (1 UF 50/07) sagt hierzu:
"Soweit der Kläger (SA), ohne konkrete Einzelpositionen des dargelegten Familienbedarfs
zu bestreiten, geltend macht, der vollständige Verbrauch des Einkommens für den
Lebensunterhalt der Familie der Beklagten sei unterhaltsrechtlich nicht
hinzunehmen, da die Beklagte insoweit nur den angemessenen Bedarf für sich und
die Familie beanspruchen könne, verkennt diese Argumentation, dass es keinen
sozusagen objektivierten angemessenen Familienunterhaltsbedarf gibt. Wenn die
Eheleute ihr gesamtes Einkommen für den Lebensbedarf ausgegeben haben, so
kann dies nicht als unangemessen beanstandet und unterhaltsrechtlich auf ein
geringeres Maß korrigiert werden, es sei denn diese Verwendung erfolgt in Kenntnis
einer bereits konkret oder zumindest latent bestehenden Unterhaltspflicht in der
Weise, dass sich der Unterhaltspflichtige bewusst oder sogar gezielt leistungsunfähig
macht."
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Registrierungsdatum: 1. September 2006
Sozialhilfeträger: Bayern
OLG-Bezirk: München
in deinem obigen Beispiel wird der prozentuale Anteil vom bereinigten Einkommen ermittelt.
Hier kann doch nur das Nettoeinkommen der Ehegatten gemeint sein.
An diesen ermittelten prozentualen Anteil des Familieneinkommens können nur so, bis auf einige Ausnahmen, die Ausgaben ermittelt werden.
Oder habe ich einen Denkfehler bei dieser Betrachtung?

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Registrierungsdatum: 1. September 2006
Sozialhilfeträger: Bayern
OLG-Bezirk: München
Der Knackpunkt ist doch hier der sogenannte Familienbedarf.
Das OLG Hamm (1 UF 50/07) sagt hierzu:
"Soweit der Kläger (SA), ohne konkrete Einzelpositionen des dargelegten Familienbedarfs
zu bestreiten, geltend macht, der vollständige Verbrauch des Einkommens für den
Lebensunterhalt der Familie der Beklagten sei unterhaltsrechtlich nicht
hinzunehmen, da die Beklagte insoweit nur den angemessenen Bedarf für sich und
die Familie beanspruchen könne, verkennt diese Argumentation, dass es keinen
sozusagen objektivierten angemessenen Familienunterhaltsbedarf gibt. Wenn die
Eheleute ihr gesamtes Einkommen für den Lebensbedarf ausgegeben haben, so
kann dies nicht als unangemessen beanstandet und unterhaltsrechtlich auf ein
geringeres Maß korrigiert werden, es sei denn diese Verwendung erfolgt in Kenntnis
einer bereits konkret oder zumindest latent bestehenden Unterhaltspflicht in der
Weise, dass sich der Unterhaltspflichtige bewusst oder sogar gezielt leistungsunfähig
macht."
Daraus folgt doch m.E., dass den Eheleuten (insbesondere dem Schwiegerkind) nicht vorgeschrieben werden kann, was sie mit ihrem Geld machen. Soweit sie es für Konsumzwecke ausgeben und bereits vor Eintritt der Unterhaltspflicht für Konsumzwecke ausgegeben haben, ist dies vom Unterhaltsberechtigten hinzunehmen. Es wird also demnach derjenige privilegiert, der sein Geld verbraucht. Wer es auf die hohe Kante legt, der wird zum Unterhalt herangezogen.

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Registrierungsdatum: 4. August 2006
Sozialhilfeträger: Niedersachsen
OLG-Bezirk: Celle
Zitat
ADVO, wie kommst du in deiner Berechnung auf einen Familienselbstbehalt von 2975€?
Wie habe ich den Satz des Urteils zu verstehen: "Wenn die Eheleute ihr gesamtes Einkommen für den Lebensunterhalt ausgegeben haben ...".Daraus folgt doch m.E., dass den Eheleuten (insbesondere dem Schwiegerkind) nicht vorgeschrieben werden kann, was sie mit ihrem Geld machen. Soweit sie es für Konsumzwecke ausgeben und bereits vor Eintritt der Unterhaltspflicht für Konsumzwecke ausgegeben haben, ist dies vom Unterhaltsberechtigten hinzunehmen. Es wird also demnach derjenige privilegiert, der sein Geld verbraucht. Wer es auf die hohe Kante legt, der wird zum Unterhalt herangezogen.
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Registrierungsdatum: 4. August 2006
Sozialhilfeträger: Niedersachsen
OLG-Bezirk: Celle
Zitat
In dem Beispiel (3000 / 400 €), wird/soll/muss doch geprüft werden, inwieweit die Erwerbseinkünfte des Ehegatten überhaupt eine Rolle spielen.
Hierzu gibt es sogar ein Urteil. (bin noch am suchen im welchem es stand)
Zitat
23
Entgegen der Auffassung der Revision bestand für das Berufungsgericht allerdings kein Anlaß für die Prüfung, ob das Einkommen der Ehefrau entsprechend dem Rechtsgedanken des § 1577 Abs. 2 BGB teilweise anrechnungsfrei zu bleiben hat, weil sie neben der eigenen Berufstätigkeit den Haushalt alleine führe.
Soweit die Revision sich darauf stützt, der Beklagte habe entsprechende Umstände geltend gemacht, verkennt sie, daß es sich bei dem in Bezug genommenen Protokoll des Amtsgerichts vom 14. Oktober 1997 um ein solches über die mündliche Verhandlung in dem vorausgegangenen Rechtsstreit der Parteien handelt
Zitat
1577. 2Bedürftigkeit.
(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.
(2) 3[1] Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. [2] Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.
(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
(4) [1] War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, daß der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. [2] Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann