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Jonny

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41

Sonntag, 13. Juli 2008, 13:48

Verdeckte Schwiegerkindhaftung

Hallo supermann28,

mein Mann unterstützt seit mehreren Jahren unsere in Amerika lebende Tochter mit 500 € im Monat. Sie ist zwar dort verheiratet, hat aber einen kleinen Sohn und studiert noch, kann also selbst nicht arbeiten. Jeder weiß, dass man in Amerika von einem Einkommen nur bedingt eine Familie ernähren kann. Nachweise über die regelmäßigen Zahlungen wurden für den gesamten Zeitraum erbracht. Auch wir dachten, dass mein Mann als Schwiegersohn, wenn er seinen grundsätzlichen Beitrag zum Familieneinkommen geleistet hat, mit seinem Geld tun und lassen kann was er will. Der Richter am Amtsgericht sah das anders. Die 500 € wurden nicht zur Bereinigung seines Einkommens anerkannt. Mein Mann muss also wenn auch indirekt zuerst seine Schwiegermutter unterstützen! bevor er seiner Tochter das Studium finanzieren darf!!! Das ist die Realität!

Gruß

Jonny

42

Mittwoch, 30. Juli 2008, 12:22

RE: supermann28


Es gibt keine pauschalierte Rechnung prozentualer Art mit den beiden Einkommen.


Das Schwiegerkind kann mit seinem Geld machen was es will. Es ist nicht unterhaltspflichtig ...



Ließ erst einmal BGH XII ZR 69/01 vom 14.01.2004, Ziff. 2 dd: Beim EU muss der Unterhaltspflichtige zum eigenen Familienunterhalt nur soviel beitragen, wie es dem Verhältnis der beiderseitigen unterhaltsrechtlichen Nettoeinkommen der Ehegatten entspricht.

Zweitens ist natürlich auch das Schwiegerkind unterhaltspflichtig, nämlich gegenüber seinem Ehegatten (§ 1360 BGB). Jeder Ehegatte hat einen Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, der mit der Hälfte der beiderseitigen Einkommen zu bewerten ist (BGH XII ZR 122/00 und XII ZR 216/00 und XII ZR 67/00 und ... ). Das Schweigerkind kann also nur mit seiner Teilhabe am Familieneinkommen machen, was es will. Aus dem anderen Teil ist der Ehegatte grundsätzlich zum EU verpflichtet. Das ist ständige Rechtsprechung des BGH und herrschende Praxis bei allen Familiengerichten. Die ehelichen Verhältnisse des Schweigerkindes können durch die Unterhaltspflicht des Ehegatten sogar schon im Voraus geprägt werden, siehe z. B. BGH XII ZR 63/00, XII ZR 67/00 und XII ZR 149/01. Gott sei Dank setzen das die SÄ und Familiengerichte nicht konsequent um.

Also: bitte informiere dich nächstes Mal besser, bevor du hier andere Forumsteilnehmer derart angehst. Natürlich kannst auch du Sachen anders sehen als die meisten Gerichte. Dann verkaufe das bitte aber auch als deine eigene Meinung und nicht als eine zwingende Rechtslage.

ADVO

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43

Mittwoch, 30. Juli 2008, 13:48

Hallo HeiPei,

Zitat

Gott sei Dank setzen das die SÄ und Familiengerichte nicht konsequent um.


Was meinst Du damit? Kannst Du hier Klärung herbeiführen?
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

supermann28

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44

Mittwoch, 30. Juli 2008, 15:28

Re Heipei

das Urteil der Steuerklassenveränderung geht davon aus, dass die Eheleute ein weit auseinanderliegendes Einkommen haben.
Nur dann ist die Steuerklasse zu ändern.
Auch wenn du anscheinend mit den SA symphatisiert, weil du vielleicht dort arbeitest, solltest du nicht die Tatsachen verdrehen.
Fakt ist:
Ein Schwiegerkind ist nicht elternunterhaltspflichtig !!!
Der Grundsatz steht unbestritten.
Was die SA und deren Symphatisanten daraus machen, ist das was hier von dir geschrieben wird.

Bevor du mich hier angreifst, mache dich erstmal richtig schlau, dann siehst du auch was im Zusammenhang mit Elternunterhalt abgeht.
Hier bewegt sich fast alles schon an der Grenze- also erst denken, dann schreiben.

supermann28

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45

Mittwoch, 30. Juli 2008, 16:30

Jonny

Hallo Jonny,

bei den Amtsgerichten ist das Realität. Sie sind oft willige Partner der SA. Das die dortigen Richter einen Amtseid geleistet haben, spielt manchmal anscheinend keine Rolle. Es wird oft nach Kassenlage und nicht nach Rechtslage geurteilt.

Bei den OLG's sieht es oft anders aus. Die SA wissen natürlich, dass die Betroffenen dann oft die Kosten der Revision scheuen.
Mit diesen für mich unlautern Mitteln bringen sie dann Urteile durch. Dadurch wird vordergründig Unrecht zu Recht.
Man kann da nur empfehlen- guter Anwalt und dann Revision einlegen.
Solche Sachverhaltsbeurteilungen wie in deinen Fall sind richterlich gesehen einfach beschämend.

46

Mittwoch, 30. Juli 2008, 16:38

Na dann, supermann, nenne doch mal ein einziges aktuelles OLG- oder BGH-Urteil, das mit deinen Aussagen begründet ist.

Fakt ist: vom Schwiegerkind wird nie Elternunterhalt verlangt, sondern immer nur vom Kind - und zwar nur aus dessen Einkommen. Dazu zählt laut BGH nun einmal der Unterhalt bzw. das Taschengeld, den das Kind vom Schweigerkind bekommt/bekommen müsste. Wer seine Augen vor dieser Realität verschließt, die jeder einigermaßen erfahrene Anwalt und Familienrichter kennt, dem ist einfach nicht zu helfen.

Hier geht es auch nicht um Sympathiepunkte, sondern darum, Erfolgsaussichten vor Gericht richtig einzuschätzen. Unterhaltssachen sind selten rechtschutzversichert und wenn ich dort auf die Sch ... falle, schmeiße ich gutes Geld dem Schlechten hinterher. Es bringt also überhaupt nichts, auf Prinzipien rumzureiten, die kein Richter teilt und damit andere auch noch reinzureißen.

Ich bin seit 10 Jahren im Geschäft und weiß genau, wie SÄ und Richter ticken. Du auch?

Übrigens kenne ich kein einziges OLG in ganz Deutschland, was jemals eine Revision zur Entscheidung angenommen hätte ;)

supermann28

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47

Mittwoch, 30. Juli 2008, 17:02

HeiPei

ich bin erst 5 Jahre im Geschäft. Ich habe mittlerweile erfahren, wie Richter und SÄ ticken.
Deshalb erstaunt es mich ja um so mehr, dass du nach 10jähriger Geschäftserfahrung die Grundsätze anscheinend immer noch nicht verinnerlicht hast. Um Sympathiepunkte geht es hier nicht. Es sollten echte Hilfen angeboten werden. Wenn du mit SÄ symphatisierst, solltest du trotzdem hier nicht Behauptungen aufstellen, die der rechtlichen Grundlage entbehren.
Wenn das Schwiegerkind nachweist, dass es seinen Beitrag zum Familienunterhalt leistet und das übrige Geld ausschließlich für sich verbraucht, ist alleine entscheidend, ob der pflichtige Ehepartner mit seinem Einkommen und Beitrag zum Familienunterhalt leistungsfähig ist. So wird ein Schuh daraus.
Du solltest hier nicht leidgeprüfte Schwiegerkinder in die Falle laufen lassen, sondern die legalen Möglichkeiten aufzeigen, wie das Schwiegerkind eben hintenrum nicht unterhaltspflichtig gemacht wird.
Das sollte deine Aufgabe hier sein, die persönlichen Kommentierungen von Urteilen solltest du ohnehin wirklichen Fachleuten überlassen.
Bringe dich mal nutzvoll hier ein.

sohn

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48

Mittwoch, 30. Juli 2008, 17:35

@ supermann 28

Das Schwiegerkind kann mit seinem Geld machen was es will.


Wenn das Schwiegerkind nachweist, dass es seinen Beitrag zum Familienunterhalt leistet und das übrige Geld ausschließlich für sich verbraucht, ist alleine entscheidend, ob der pflichtige Ehepartner mit seinem Einkommen und Beitrag zum Familienunterhalt leistungsfähig ist.



Welches dieser beiden sich widersprechenden Zitate sollen wir denn nun als Deine Meinung ansehen?

Im zweiten Zitat beschreibst Du selbst doch nichts anderes als das, was wohl die meisten Forenteilnehmer als "verdeckte Schwiegerkindhaftung" ansehen.

Erst wirfst Du mir und anderen vor, mit der Beschreibung eben dieser Umstände Verwirrung zu stiften und die SÄ zu unterstützen und dann verwendest Du sie selber. Dafür fehlt mir jegliches Verständnis!

Da ich in diversen pädagogischen Ausbildungen gelernt habe, dass nicht ich die Verhaltens- und Denkweisen eines anderen ändern kann, sondern nur derjenige selbst, verzichte ich in diesem Zusammenhang gern auf gutgemeinte Ratschläge, wie Du sie anderen gern erteilst.


Sohn

euleni

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49

Mittwoch, 30. Juli 2008, 19:45

Hallo Jungs,

nun beruhigt euch mal wieder! :huh:

Hier geht es auch nicht um Sympathiepunkte, sondern darum, Erfolgsaussichten vor Gericht richtig einzuschätzen.

Natürlich kannst auch du Sachen anders sehen als die meisten Gerichte. Dann verkaufe das bitte aber auch als deine eigene Meinung und nicht als eine zwingende Rechtslage.

Genau so sehe ich es auch.
Man kann durchaus der Meinung sein und es auch begründen, dass die Verdeckte Schwiegerkindhaftung in unzulässiger Weise in das Recht von Ehegatten eingreift, ihre finanziellen Verhältnisse selbst zu regeln.
ABER: Man muss den Tatsachen ins Auge sehen und akzeptieren, dass die aus der Rechtsprechung gebildete herrschende Meinung die prozentuale Beteiligung am Familienunterhalt nach den unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen für Rechtens ansieht.
Ein Schwiegerkind ist nicht elternunterhaltspflichtig !!!
Der Grundsatz steht unbestritten.

Richtig!
Niemand hier im Forum hat jemals behauptet, dass Schwiegerkind sei seinen Schwiegereltern zu Unterhalt verpflichtet.
Die Elternunterhaltspflicht besteht immer nur dann, wenn das eigene Kind eigenes Einkommen hat und daraus leistungsfähig ist.
Die Leistungsfähigkeit bestimmt sich nach § 1603 Abs. 1 BGB:
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
Zu den sonstigen Verpflichtungen zählen insbes. vorrangige Unterhaltspflichten - zB dem Ehegatten gegenüber. Nun muss man also schauen, was das BGB zur gegenseitigen Unterhaltspflicht in einer bestehenden Ehe aussagt.
Die Frage lautet also: Welchen Unterhaltsanspruch hat das Schwiegerkind gegenüber seinem evtl. elternunterhaltspflichtigen Ehegatten?
BGB § 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

Die aus §§ 1360, 1360a BGB abgeleitete prozentuale Beteiligung am Familienunterhalt nach den unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen erscheint mir durchaus sinnvoll.



Dem Schwiegerkind verbleiben also nach Abzug einer (ggf. über 5% hinausgehenden) Altersvorsorge, sonstiger Einkommensbereinigung und nach Abzug seines anteiligen Beitrags zum Familienunterhalt immer noch 375€ im Monat zur absolut freien Verfügung (über das im Familienunterhalt enthaltene Taschengeld hinaus).
Das Schwiegerkind ist durch die Elternunterhaltspflicht seines Ehegatten nicht schlechter gestellt als vor dem Eintritt der Elternunterhaltspflicht; denn seine Pflicht, anteilmäßig zum Familienunterhalt beizutragen, bestand schon, seit es verheiratet ist.

@ Supermann:
Ich weiß, du wirst mich jetzt wahrscheinlich auf den Mond schießen wollen, weil ich das Konstrukt der verdeckten Schwiegerkindhaftung auch noch erkläre. Aber es ist m.E. wichtig, endlich zu verstehen, warum die herrschende Meinung nachwievor daran festhält.

Seitens der Gerichte zählt sehr wohl eine individuelle Aufteilung- dieses wird auch durch Urteile der OLG's bestätigt.

Welche Urteile?
Bitte nenn die Urteile und ihre Quellen!
Mit der Aussage "Das Schwiegerkind ist nicht elternunterhaltspflichtig!" kommen wir nicht weiter!
Wir brauchen die Argumente aus den Urteilen, die du erwähnst.

gruß
euleni

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50

Mittwoch, 30. Juli 2008, 20:48

Du solltest hier nicht leidgeprüfte Schwiegerkinder in die Falle laufen lassen, sondern die legalen Möglichkeiten aufzeigen, wie das Schwiegerkind eben hintenrum nicht unterhaltspflichtig gemacht wird.
Das sollte deine Aufgabe hier sein, die persönlichen Kommentierungen von Urteilen solltest du ohnehin wirklichen Fachleuten überlassen.
Bringe dich mal nutzvoll hier ein.


Persönliche Angriffe dieser Art werden zukünftig kommentarlos gelöscht!
Sie haben in diesem Forum nichts zu suchen.
Ich erinnere an dieser Stelle an die Grundsätze des Forums:
Dies ist ein sachliches Forum für ALLE Betroffenen und Interessierten -
mit Verständnis für und Respekt vor dem anderen MENSCHEN und seiner Meinung!

Warum fällt es Nichtjuristen so schwer, Folgendes einzusehen?!
Zwischen "h.M." (= herrschende Meinung) und "a.A" (= andere Ansicht) liegt oft ein weites Spektrum unterschiedlicher Rechtsmeinungen, über die man SACHLICH diskutieren kann. Das ist sozusagen "das tägliche Brot" jedes Juristen.

Ich möchte mich an dieser Stelle ausdrücklich bei HeiPei und den übrigen Forumsmitgliedern bedanken, die sich der Auseinandersetzung mit den Argumenten der Elternunterhaltspflichtigen stellen und deren Fragen beantworten.

Es macht keinen Sinn, hier im Forum traumtänzerisch nur die "günstigen" Argumente der EU-Pflichtigen widerzugeben. Erst durch eine lebhafte, aber sachliche Diskussion über Argumente und Gegenargumente können wir etwas lernen.
Wer sich nicht an die Regeln halten will, dessen Beiträge werden zukünftig nicht sofort veröffentlicht; sie müssen erst durch einen Admin oder Moderator freigeschaltet werden.


51

Mittwoch, 30. Juli 2008, 21:35

RE: HeiPei

... die persönlichen Kommentierungen von Urteilen solltest du ohnehin wirklichen Fachleuten überlassen.

Ich kommentiere doch nicht, sondern ich zitiere - und zwar mit Angabe der Fundstelle. Probier´s doch auch einmal, denn mit BGH-Zitaten kann man SÄ und Familierichter am besten beeindruckten. Dafür erkläre ich "Nicht-wirklicher-Fachleut" dann auch den Unterschied zwischen Berufung und Revision. :thumbup:

@ ADVO: sorry, ich wollte dich nicht übergehen. Aber entgegen meiner guten Vorsätze ärgere ich mich ab und zu doch noch mal, wenn so mit derart wirklichkeitsfremden Phrasen rumgesch... wird.

Der BGH hatte in den genannten Urteilen ausgeführt, wenn die Pflicht zum Elternunterhalt bereits die ehelichen Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen (latent) mitbestimmt habe, dann sei der Unterhaltsanspruch seines Ehegatten erst nach Vorwegabzug der für den Elternunterhalt einzusetzenden Mittel bemessen (XII ZR 149/01, hier Ziff. 5b). Das würde dann bei einem Kind mit einem Einkommen von 3.000 EUR und einem Schwiegerkind mit 400 EUR so aussehen:

Einkommen Kind 3.000 EUR minus SB 1.400 EUR = 1.600 EUR, davon 1/2 = 800 EUR Elternunterhalt.

Selbstbehaltskontrolle: Einkommen Kind 3.000 EUR - 800 EUR EU zzgl. 400 EUR Einkommen Schwiegerkind = 2.600 EUR verbleibendes Familieneinkommen. Der Mindest-Familienbedarf von 2.450 EUR (1.400 EUR und 1.050 EUR) bleibt gewahrt. In diesem Fall wären also die vollen 800 EUR zu zahlen.

Abgesehen von diesen Urteilen habe ich noch von keinem SA gehört, das auf eine bereits eheprägende EU-Pflicht rumgeritten ist.

Enrico

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52

Donnerstag, 31. Juli 2008, 12:11

Anteil des Schwiegerkindes am Familienunterhalt

Der Knackpunkt ist doch hier der sogenannte Familienbedarf.

Das OLG Hamm (1 UF 50/07) sagt hierzu:
"Soweit der Kläger (SA), ohne konkrete Einzelpositionen des dargelegten Familienbedarfs
zu bestreiten, geltend macht, der vollständige Verbrauch des Einkommens für den
Lebensunterhalt der Familie der Beklagten sei unterhaltsrechtlich nicht
hinzunehmen, da die Beklagte insoweit nur den angemessenen Bedarf für sich und
die Familie beanspruchen könne, verkennt diese Argumentation, [u]dass es keinen
sozusagen objektivierten angemessenen Familienunterhaltsbedarf gibt.[/u] Wenn die
Eheleute ihr gesamtes Einkommen für den Lebensbedarf ausgegeben haben, so
kann dies nicht als unangemessen beanstandet und unterhaltsrechtlich auf ein
geringeres Maß korrigiert werden, es sei denn diese Verwendung erfolgt in Kenntnis
einer bereits konkret oder zumindest latent bestehenden Unterhaltspflicht in der
Weise, dass sich der Unterhaltspflichtige bewusst oder sogar gezielt leistungsunfähig
macht."

Daraus folgt doch m.E., dass den Eheleuten (insbesondere dem Schwiegerkind) nicht vorgeschrieben werden kann, was sie mit ihrem Geld machen. Soweit sie es für Konsumzwecke ausgeben und bereits vor Eintritt der Unterhaltspflicht für Konsumzwecke ausgegeben haben, ist dies vom Unterhaltsberechtigten hinzunehmen. Es wird also demnach derjenige privilegiert, der sein Geld verbraucht. Wer es auf die hohe Kante legt, der wird zum Unterhalt herangezogen.

Zur latenten Unterhaltslast ist noch zu bemerken, dass hier nach der Rechtsprechung des BGH erforderlich ist, dass bereits während der Ehezeit durch den Pflichtigen Unterhaltsleistungen erbracht worden sind, sei es durch Pflege, oder durch Geldleistungen. Anders sieht es aus, wenn sich beim Unterhaltsberechtigten bereits beim Eheschluss abgezeichnet hat, dass er später in der Altersarmut landen wird. Ich halte dies für rechtswidrig, jeder der heiratet, müsste zunächst einmal seine Schwiegereltern finanziell unter die Lupe nehmen, stellt er fest, dass die Schwiegereltern finanziell nichts drauf haben, müsste er von der Heirat Abstand nehmen. Ich glaube der BGH hat die Konsequenzen seiner Überlegungen noch nicht richtig durchdacht. Sollte das SA von einer latenten Unterhaltslast ausgehen, würde ich in diesem Fall sofort den Einwand der Herbeiführung der Bedürftigkeit durch den Berechtigten erheben, denn m. E. ist jeder für seine eigene Altersvorsorge verantwortlich. Wenigstens ist auch nach Auffassung des BGH z. B. die spätere Pflegebedürftigkeit nicht vorhersehbar und löst damit keine latente Unterhaltslast aus :thumbsup:
Bank, Banker, Bankrott! kreisch

ADVO

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53

Donnerstag, 31. Juli 2008, 12:46

Diese beiden § habe ich gestern abend unter mein Kopfkissen gelegt.

Dabei ist immer wieder die Verdeckte Schwiegerkindhaftung enthalten, wenn diese § falsch angewendet werden.

Zitat

§ 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie [u]angemessen[/u] zu unterhalten.

Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.



§ 1360a Umfang der Unterhaltspflicht

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten [u]erforderlich[/u] ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.



Hallo Euleni, HeiPei,

danke für eure Ausführungen.

In dem Beispiel (3000 / 400 €), wird/soll/muss doch geprüft werden, inwieweit die Erwerbseinkünfte des Ehegatten überhaupt eine Rolle spielen.
Hierzu gibt es sogar ein Urteil. (bin noch am suchen im welchem es stand)

Nach meinem Verständnis muss doch erstmal die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ermittelt werden. Erst wenn der Unterhaltspflichtige nicht Leistungsfähig ist, kommt das Erwerbseinkommen des Ehegatten ins Spiel, bzw. muss geprüft werden, wie der angemessene Familienbedarf sich gestaltet.

Erst wenn der Familienbedarf nicht durch den Hauptverdiener gedeckt ist, muss das Erwerbseinkommen des anderen Ehegatten mit einbezogen werden, aber nur in Höhe des fehlenden Betrages, um den Familienbedarf zu befriedigen. Resteinkommen steht dem Ehegatten zur freien Verfügung.

Aus den § lese ich nicht heraus, dass die Ehepartner so ihr Familienleben gestalten müssen, sondern sie haben nur sicherzustellen.

So verstehe ich zumindest die beiden § 1360 und 1360a.

Siehe auch den Beitrag Unterhaltspflichtiger ist leistungsfähig.


Hier ein einfaches Beispiel zum Familienbedarf.

§ 1360a Umfang der Unterhaltspflicht

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.


„Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist“

Die Tageszeitung kostet im Monat 22,00 €

Wie werden nun die 22,00 € aufgeteilt?

Prozentual nach den nach dem Familieneinkommen?

Der Unterhaltspflichtige braucht die Tageszeitung unbedingt zum Frühstück! Den Ehegatten interessiert absolut nichts, was in dieser Tageszeitung steht. Umgekehrt natürlich auch.

Ich lese aus den §, das diese 22,00 € voll zu Lasten des Unterhaltspflichtigen geht.

Nach den mir bekannten Fällen, erkennen die Sozialhilfeträger dies nicht an, sondern nur die prozentuale Verteilung.

Ergo: Schwiegerkindhaftung.


Umgekehrter Fall:

Unterhaltspflichtiger Einkommen 400 €, Ehegatte 3.000 €

Unterhaltspflichtiger braucht unbedingt die Tageszeitung weil dort über den Schützenverein berichtet wird. In diesem Verein ist der Unterhaltspflichtige auch Mitglied. Dem Ehegatten interessiert absolut nichts davon, sondern er stellt keine Gelder zur Verfügung, wo die Schützen jeden Monat ihr Saufgelage haben. Unterhaltspflichtiger, wenn Du an deiner Tradition weiter Teilnehmen möchtest, dann geh arbeiten.

Nun das Problem vom Sozialhilfeträger.

Der Ehegatte verdient so gut, der kann auch die Kosten des Unterhaltspflichtigen übernehmen. Der Sozialhilfeträger will die 400 € haben.

Verdeckte Schwiegerkindhaftung

die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten aus 1360a

Ich lese daraus, wenn einer der Ehegatten besonderes Hobby hat, um seine persönlichen Bedürfnisse zu stillen, möge er zusehen, wie dies finanziert wird.
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

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54

Donnerstag, 31. Juli 2008, 14:13

Hallo Euleni,

in deinem obigen Beispiel wird der prozentuale Anteil vom bereinigten Einkommen ermittelt.

Nach § 1360a

Zitat

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten [u]erforderlich[/u] ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen



Hier kann doch nur das Nettoeinkommen der Ehegatten gemeint sein.

An diesen ermittelten prozentualen Anteil des Familieneinkommens können nur so, bis auf einige Ausnahmen, die Ausgaben ermittelt werden.

Angenommen der Unterhaltspflichtige hat ein Nettoeinkommen von 1500 €, der Ehegatte 3500 €. Zusammen 5000 €

Macht einen Anteil beim Unterhaltspflichtigen (1500 / 5000) 30%; Ehegatte (3500 / 5000) 70%

Familienselbstbehalt: 2975 € davon 30% = 892,50 €

Bereinigtes Einkommen Unterhaltspflichtiger 1000 €

Für Unterhalt: 1000 – 892,5 = 107,50 €

So lese ich den § 1360a

Oder habe ich einen Denkfehler bei dieser Betrachtung?

Kannst Du oder auch andere USER hier Klärung herbeiführen?
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

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Donnerstag, 31. Juli 2008, 14:18

Zitat von Enrico:

Zitat

Das OLG Hamm (1 UF 50/07) sagt hierzu:
"Soweit der Kläger (SA), ohne konkrete Einzelpositionen des dargelegten Familienbedarfs
zu bestreiten, geltend macht, der vollständige Verbrauch des Einkommens für den
Lebensunterhalt der Familie der Beklagten sei unterhaltsrechtlich nicht
hinzunehmen, da die Beklagte insoweit nur den angemessenen Bedarf für sich und
die Familie beanspruchen könne, verkennt diese Argumentation, dass es keinen
sozusagen objektivierten angemessenen Familienunterhaltsbedarf gibt. Wenn die
Eheleute ihr gesamtes Einkommen für den Lebensbedarf ausgegeben haben, so
kann dies nicht als unangemessen beanstandet und unterhaltsrechtlich auf ein
geringeres Maß korrigiert werden, es sei denn diese Verwendung erfolgt in Kenntnis
einer bereits konkret oder zumindest latent bestehenden Unterhaltspflicht in der
Weise, dass sich der Unterhaltspflichtige bewusst oder sogar gezielt leistungsunfähig
macht."


Das entspricht doch genau meinen Ausführungen.
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

euleni

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56

Donnerstag, 31. Juli 2008, 20:08


in deinem obigen Beispiel wird der prozentuale Anteil vom bereinigten Einkommen ermittelt.
Hier kann doch nur das Nettoeinkommen der Ehegatten gemeint sein.
An diesen ermittelten prozentualen Anteil des Familieneinkommens können nur so, bis auf einige Ausnahmen, die Ausgaben ermittelt werden.
Oder habe ich einen Denkfehler bei dieser Betrachtung?


Hallo ADVO,

m.E. ist die Berechnung des Anteils, mit dem sich jeder Ehegatte am Familienunterhalt beteiligen muss, nur sinnvoll, wenn man dabei vom bereinigten Einkommen ausgeht. Denn das Einkommen eines Ehegatten kann noch so hoch sein ... Wenn er damit zunächst "Altlasten" wie zB vorrangige Unterhaltspflichten erfüllen muss, bleibt für den Familienunterhalt nicht mehr sein gesamtes Nettoeinkommen übrig. Familienunterhalt kann ja nur aus dem Betrag gezahlt werden, den man tatsächlich noch in der Tasche hat.
Folgende Tabelle veranschaulicht dies:

Bei einer Berechnung der Anteile nach dem Nettoeinkommen müsste sich der Ehegatte hier mit 1864€ am Familienunterhalt beteiligen. Er hat aufgrund anderer Verpflichtungen aber nur noch 1700€ monatlich zur Verfügung. Dumm gelaufen ... :S

Wer selbst mit den Zahlen spielen möchte: Link zur Excel-Tabelle

ADVO, wie kommst du in deiner Berechnung auf einen Familienselbstbehalt von 2975€?

gruß
euleni

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Donnerstag, 31. Juli 2008, 21:29

Der Knackpunkt ist doch hier der sogenannte Familienbedarf.

Das OLG Hamm (1 UF 50/07) sagt hierzu:
"Soweit der Kläger (SA), ohne konkrete Einzelpositionen des dargelegten Familienbedarfs
zu bestreiten, geltend macht, der vollständige Verbrauch des Einkommens für den
Lebensunterhalt der Familie der Beklagten sei unterhaltsrechtlich nicht
hinzunehmen, da die Beklagte insoweit nur den angemessenen Bedarf für sich und
die Familie beanspruchen könne, verkennt diese Argumentation, dass es keinen
sozusagen objektivierten angemessenen Familienunterhaltsbedarf gibt. Wenn die
Eheleute ihr gesamtes Einkommen für den Lebensbedarf ausgegeben haben, so
kann dies nicht als unangemessen beanstandet und unterhaltsrechtlich auf ein
geringeres Maß korrigiert werden, es sei denn diese Verwendung erfolgt in Kenntnis
einer bereits konkret oder zumindest latent bestehenden Unterhaltspflicht in der
Weise, dass sich der Unterhaltspflichtige bewusst oder sogar gezielt leistungsunfähig
macht."


Daraus folgt doch m.E., dass den Eheleuten (insbesondere dem Schwiegerkind) nicht vorgeschrieben werden kann, was sie mit ihrem Geld machen. Soweit sie es für Konsumzwecke ausgeben und bereits vor Eintritt der Unterhaltspflicht für Konsumzwecke ausgegeben haben, ist dies vom Unterhaltsberechtigten hinzunehmen. Es wird also demnach derjenige privilegiert, der sein Geld verbraucht. Wer es auf die hohe Kante legt, der wird zum Unterhalt herangezogen.


Hallo Enrico,

danke für dieses interessante Urteil. :)
Ich hoffe, ich komme bald an den vollständigen Urteilstext ... ;)

Weißt du zufällig, ob dagegen Revision beim BGH zugelassen und eingelegt wurde?

gruß
euleni

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58

Donnerstag, 31. Juli 2008, 22:17

Hallo Euleni,

Zitat

ADVO, wie kommst du in deiner Berechnung auf einen Familienselbstbehalt von 2975€?


die 2975€ stammen aus deinen vorherigen Beitrag (Tabelle)
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

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59

Freitag, 1. August 2008, 08:20

Daraus folgt doch m.E., dass den Eheleuten (insbesondere dem Schwiegerkind) nicht vorgeschrieben werden kann, was sie mit ihrem Geld machen. Soweit sie es für Konsumzwecke ausgeben und bereits vor Eintritt der Unterhaltspflicht für Konsumzwecke ausgegeben haben, ist dies vom Unterhaltsberechtigten hinzunehmen. Es wird also demnach derjenige privilegiert, der sein Geld verbraucht. Wer es auf die hohe Kante legt, der wird zum Unterhalt herangezogen.
Wie habe ich den Satz des Urteils zu verstehen: "Wenn die Eheleute ihr gesamtes Einkommen für den Lebensunterhalt ausgegeben haben ...".
Wenn ich die Schwiegerkindhaftung richtig verstanden habe, kann das Schwiegerkind doch eh mit seinem Geld machen was es will.
Fallbeispiel:
Unterhaltspflichtiger verdient ein Drittel weniger als Schwiegerkind. Schwiegerkind spart sein Geld, gibt es aus, macht sonst was damit. Seit Jahren (also auch vor der Unterhaltspflicht) kommt der Unterhaltspflichtige so gerade mit dem Geld aus. Selbstverständlich unterhält er ein Auto, geht regelmäßig Essen und fährt in den Urlaub. Am Monatsende bleibt kaum noch etwas übrig. Das SA ist aber rechnerisch auf eine Unterhaltszahlung von mehreren Hundert Euro gekommen. Wie kann man dagegen argumentieren?
VG
stollentroll

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60

Freitag, 1. August 2008, 11:19

Zitat

In dem Beispiel (3000 / 400 €), wird/soll/muss doch geprüft werden, inwieweit die Erwerbseinkünfte des Ehegatten überhaupt eine Rolle spielen.
Hierzu gibt es sogar ein Urteil. (bin noch am suchen im welchem es stand)


Aus BGH, Urteil vom 25. 6. 2003 - XII ZR 63/ 00; OLG Düsseldorf (Lexetius.com/2003,2955 [2004/1/235])
http://lexetius.com/2003,2955

Zitat

23
Entgegen der Auffassung der Revision bestand für das Berufungsgericht allerdings kein Anlaß für die Prüfung, ob das Einkommen der Ehefrau entsprechend dem Rechtsgedanken des § 1577 Abs. 2 BGB teilweise anrechnungsfrei zu bleiben hat, weil sie neben der eigenen Berufstätigkeit den Haushalt alleine führe.

Soweit die Revision sich darauf stützt, der Beklagte habe entsprechende Umstände geltend gemacht, verkennt sie, daß es sich bei dem in Bezug genommenen Protokoll des Amtsgerichts vom 14. Oktober 1997 um ein solches über die mündliche Verhandlung in dem vorausgegangenen Rechtsstreit der Parteien handelt


Zitat

1577. 2Bedürftigkeit.
(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.

(2) 3[1] Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. [2] Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.

(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
(4) [1] War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, daß der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. [2] Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann


Das bedeutet?
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.