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euleni

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61

Freitag, 1. August 2008, 13:01

23
Entgegen der Auffassung der Revision bestand für das Berufungsgericht allerdings kein Anlaß für die Prüfung, ob das Einkommen der Ehefrau entsprechend dem Rechtsgedanken des § 1577 Abs. 2 BGB teilweise anrechnungsfrei zu bleiben hat, weil sie neben der eigenen Berufstätigkeit den Haushalt alleine führe.

Soweit die Revision sich darauf stützt, der Beklagte habe entsprechende Umstände geltend gemacht, verkennt sie, daß es sich bei dem in Bezug genommenen Protokoll des Amtsgerichts vom 14. Oktober 1997 um ein solches über die mündliche Verhandlung in dem vorausgegangenen Rechtsstreit der Parteien handelt


Hallo ADVO,

ich verstehe diese Aussage in BGH, Urteil vom 25. 6. 2003 - XII ZR 63/ 00 etwas anders ...
Wenn ich es richtig lese, wurde das Argument, dass das Einkommen der Ehefrau wegen ihrer alleinigen Haushaltsführung nicht anzurechnen sei, erstmals im Revisionsverfahren vorgebracht, nicht aber im Berufungsverfahren vor dem OLG - sondern in einem anderen Rechtsstreit der Parteien.
Über Tatsachen, die von den Parteien nicht vorgebracht werden, kann/muss weder das Familiengericht noch das Oberlandesgericht in der Berufung entscheiden.
Die Revision beim BGH kann nicht auf neue Tatsachen, sondern nur auf einen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils, also auf Verletzung formellen Rechts oder materiellen Rechts gestützt werden.

M.E. enthält das Urteil keinerlei verwertbare Aussage dazu, ob die überobligatorischen Einkünfte der Ehefrau auf das Familieneinkommen anzurechnen sind oder nicht.

gruß
euleni

@ HeiPei: Bitte nicht böse sein wegen Berufung und Revision! :D ;)
Du darfst gerne noch mehr dazu sagen. :thumbup:

ADVO

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  • »ADVO« ist männlich

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62

Freitag, 1. August 2008, 13:32

Hallo Euleni,
soweit habe ich das auch gelesen, war mir aber unsicher.

Wenn dem so sein sollte, wie wir beide es gelesen und verstanden haben, kann doch nur die Empfehlung lauten:

Unterhaltspflichtige macht eure Hausaufgaben, wie sich der Familienbedarf sowie die Aufgaben innerhalb der eigenen Familie aufgeteilt sind. Somit könnte eine verdeckte Schwiegerkind unterbunden werden.


Zitat

Über Tatsachen, die von den Parteien nicht vorgebracht werden, kann/muss weder das Familiengericht noch das Oberlandesgericht in der Berufung entscheiden.


Aber was ist, wann alles Vorgetragen wurde und das OLG sich mit den Ar... daraufsetzt? Nach dem Unterhaltsrecht muss das Gericht prüfen, was richtig oder falsch ist.

Aber zu diesem Sachverhalt sollten wir eine neuen Beitrag erstellen

Gruß aus dem sonnigen Norden
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

Enrico

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63

Freitag, 1. August 2008, 13:42

Schwiegerkindhaftung

Hier noch eine Kostprobe des Urteils des OG Hamm:

"Da dem Unterhaltspflichtigen zuzumuten ist, seinen Beitrag zum Familienunterhalt
bis zur Höhe des ihm zuzubilligenden angemessenen Selbstbehalts, der nicht
identisch ist mit seinem Anteil am Familienunterhalt, zu reduzieren, ist die Höhe des
Familienunterhalts letztlich allein von Bedeutung für die Frage, ob und in welchem
Umfang im Rahmen des Familienunterhalts Unterhaltspflichten bestehen, die den
auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Pflichtigen belasten bzw. entlasten.
Vorliegend geht es - abgesehen von der noch zu erörternden Haftung für den
Unterhaltsbedarf der Tochter K. - darum, ob die Leistungsfähigkeit der Beklagten
durch den von ihrem Ehemann geleisteten Beitrag zum Familienunterhalt entlastet
und sie hierdurch in Bezug auf den Elternunterhalt leistungsfähiger wird. Für die
Beurteilung dieser Frage gelten folgende grundsätzliche Erwägungen:
- Hat der Ehegatte ein erheblich höheres - überdurchschnittliches - Einkommen als
der Pflichtige, so hat dieser ohne Belassung eines Selbstbehalts sein gesamtes
Einkommen für den Elternunterhalt einzusetzen (BGH FamRZ 2004, 366).
Maßgeblich ist in solchen Fällen allein, ob das Einkommen des Ehegatten so
auskömmlich ist, dass es zum einen nicht in vollem Umfang zur Deckung des
Lebensbedarfs verwendet werden muss und zum anderen der rechnerische Anteil
des seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtigen Kindes an dem Gesamtbedarf der
Eheleute so geringfügig ist, dass er ohne weiteres von dem Ehegatten übernommen
werden kann. Ein solcher Fall ist hier bei den Einkommensverhältnissen, die
dadurch gekennzeichnet sind, dass der Ehemann der Beklagten etwa das doppelte
Bruttoeinkommen hat wie die Beklagte (lt. Einkommensteuerbescheid 2004: 55.747
EUR gegenüber 28.430 EUR), nicht gegeben.-
Sind die Einkünfte des Ehegatten des Pflichtigen zwar höher als diejenigen des
Pflichtigen, jedoch nicht so erheblich, dass das Einkommen des Pflichtigen für den
gemeinsamen Lebensunterhalt der Eheleute praktisch keine Bedeutung hat, und
liegt das anrechenbare Gesamteinkommen über dem gemeinsamen pauschalen
angemessenen Selbstbehalt (Nr. 21.3.2 der Hammer Leitlinien) von 2.450 EUR (bis
zum 30. Juni 2005: 2.200 EUR), so kann nicht jedem Ehegatten die Hälfte des
Gesamteinkommens als verfügbares Einkommen angerechnet und seine
Leistungsfähigkeit nach Abzug des jeweiligen pauschalen angemessenen
Selbstbehalts bestimmt werden. Dies würde dazu führen, dass der mehr
verdienende Ehegatte des Pflichtigen u.U. seinen Lebensstandard einschränken
müsste, da dem Familienunterhalt Mittel entzogen würden, die er selbst hierzu
beigesteuert hat. Dies würde dem Grundsatz widersprechen, dass das außerhalb des
Unterhaltsverhältnis stehende Schwiegerkind nicht mittelbar in die Verantwortung
für den Elternunterhalt einbezogen werden darf. Um eine solche mittelbare
Inanspruchnahme des Schwiegerkindes zu vermeiden, ist im Rahmen der
Leistungsfähigkeit in einem ersten Schritt zu prüfen, in welcher Höhe das
gemeinsame Einkommen von den Eheleuten zur Deckung ihres Lebensbedarfs, d.h.
des Familienunterhalts einschließlich von Vorsorgeaufwendungen verwendet wird.
In einem zweiten Schritt ist festzustellen, in welchem Umfang der Pflichtige hierzu
nicht etwa tatsächlich beiträgt, sondern rechtlich mit seinem Einkommen
beizutragen hat. Dies richtet sich bei erwerbstätigen Ehegatten nach dem Verhältnis
der Höhe der beiderseitigen Einkommen. Soweit der Pflichtige sein Einkommen
danach nicht für den Familienunterhalt einsetzen muss, hat er es ohne irgendeinen
Abzug, d.h. ohne Selbstbehalt und auch nicht etwa nur mit einem Bruchteil, für den
Elternunterhalt einzusetzen (BGH FamRZ 2004, 443, 446).
Da vorliegend die Eheleute nachweislich ihr gesamtes Einkommen für den
Familienunterhalt ausgegeben haben, kommt eine Steigerung der Leistungsfähigkeit
der Beklagten im Hinblick auf den Beitrag des besser verdienenden Ehemannes zum
Familienunterhalt nicht in Betracht. Die Leistungsfähigkeit ist vielmehr allein auf der
Grundlage der eigenen Einkünfte der Beklagten zu bestimmen (BGH FamRZ 2004,
795; OLG Hamm - 8. FS - FamRZ 2005, 201; ebenso Brudermüller, NJW 2004, 633,
635)."
Bank, Banker, Bankrott! kreisch

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64

Freitag, 1. August 2008, 21:47

Hallo Forum,
auch wenn ich in den letzten Tagen mehr Gesetzestexte als andere gelesen habe, komme ich mit der (richtigen) Interpretation noch nicht zurecht.
Was genau bedeutet dieses Urteil für ein Ehepaar bei dem der Pflichtige weniger (sagen wir mal ein Drittel) als das Schwiegerkind verdient und beide
zusammen brutto so um die 80.000 Euronen ... kein Haus, keine Yacht, kein Flugzeug.
Ist das schon überdurchschnittlich viel?
Bedeutet dieses Urteil, dass eine vom SA angestellte Berechnung nach der %Aufteilung (bereinigtes Einkommen Pflichtiger und bereinigtes Einkommen Schwiegerkind - alles zusammen, gucken wie sich das prozentual verhält und dann entsprechend den Selbstbehalt abziehen und die Unterhaltspflicht festsetzen) so nicht gilt?

Hat noch jemand eine Antwort auf meine Frage von heute Morgen zur Argumentationshilfe?
VD im Voraus
stollentroll

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65

Freitag, 1. August 2008, 21:57

Hallo Stollentroll,

da ich das Urteil nicht vollständig zur Verfügung habe, kann ich auch nichts dazu sagen.



Gruß
Advo
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

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66

Samstag, 2. August 2008, 13:03

Hallo Stollentroll,

Zitat

Was genau bedeutet dieses Urteil für ein Ehepaar bei dem der Pflichtige weniger (sagen wir mal ein Drittel) als das Schwiegerkind verdient und beide


Zitat

Zitat

In einem zweiten Schritt ist festzustellen, in welchem Umfang der Pflichtige hierzu nicht etwa tatsächlich beiträgt, sondern rechtlich mit seinem Einkommen beizutragen hat. Dies richtet sich bei erwerbstätigen Ehegatten nach dem Verhältnis der Höhe der beiderseitigen Einkommen. Soweit der Pflichtige sein Einkommen danach nicht für den Familienunterhalt einsetzen muss, hat er es ohne irgendeinen Abzug, d.h. ohne Selbstbehalt und auch nicht etwa nur mit einem Bruchteil, für den Elternunterhalt einzusetzen


So verstehe ich deine Frage in Zusammenhang mit dem Zitat aus dem Urteil.

Unterhaltspflichtige ein Nettoeinkommen in Höhe von 3.000 €.
Der Ehegatte hat ein Nettoeinkommen in Höhe von 10.000 €

Nach den Ausgaben der Eheleute verbleibt noch ein Einkommen des Ehegatten 4000 €.

Somit steht nun das Nettoeinkommen (3000 €) des Unterhaltspflichtigen voll für Elternunterhalt zur Verfügung. Ohne Abzug eines Selbstbehaltes in Verbindung 50%-Regelung. :thumbup:

Mit anderen Worten nach Aussage des OLG Hamm, keine Schwiegerkindhaftung.

Ist ja ne geile Sache.

Gruß
advo :cursing:
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

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67

Montag, 4. August 2008, 13:51

Hallo Forum,
meine Verwirrung kennt bald keine Grenzen mehr ...
Zunächst habe ich meine Hoffnung auf die nicht erlaubte Schwiegerkindhaftung gesetzt .. jetzt wird aber immer fröhlich alles Geld in einen Topf geworfen und dann einkommensanteilmäßig %ual geteilt. Ich dachte, das ist gar nicht erlaubt??
Und meine zweite Hoffnung ruht jetzt auf dem Satz, dass das pflichtige Kind in seiner Lebensführung nicht eingeschränkt (oder so ähnlich) werden darf. Wie soll ich meinem SHT gegenübertreten und ihm vorrechnen, dass ich (das Gehalt meines Partners mal außen vor) mein gesamtes Einkommen schon seit 10 Jahren bis fast auf den letzten Euro ausgebe?
sehr verwirrt .... stollentroll

ADVO

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68

Montag, 4. August 2008, 13:59

Hallo stollentroll,

mach dir nichts daraus. Ich war anfänglich da, wo du heute stehst.

Vorschlag: Meine Emailadresse steht in meinen Profil.

Teile mir deine Tel-Nr. mit und ich werden dann gegen ca. 18:00 bei dir anrufen. Nach dem telefonat bist du dann nicht mehr verwirrt.

Gruß
Advo
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69

Montag, 4. August 2008, 15:43

Teile mir deine Tel-Nr. mit und ich werden dann gegen ca. 18:00 bei dir anrufen. Nach dem telefonat bist du dann nicht mehr verwirrt.


ADVO,

wenn du meinst, die Verwirrung auflösen zu können, dann mach es doch bitte hier im Forum
Deine Erklärung interessiert sicher auch andere Betroffene.

gruß
euleni

Eastwood

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70

Montag, 4. August 2008, 20:14

Hallo

Bemerkenswert... Dieser Beitrag ist der Meistgelesene im ganzen Forum. Wenn man nun davon ausgeht, das die meisten Leser den Beitrag über eine Suchmaschine finden, dann sagt das wohl schon etwas darüber aus, wo der Schuh drückt.

Habe gerade gesehen, ein Sticky hat mehr Hits. Das Thema ist aber gleich...

71

Montag, 4. August 2008, 21:30

Aus BGH XII ZR 122/00 und aus XII ZR 69/01:

Soweit das Einkommen eines Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Familienunterhalts nicht benötigt wird, steht es ihm selbst zur Verfügung (vgl. Wendl/Pauling aaO § 2 Rdn. 645; Henrich FamRZ 1992, 590). Das hat zur Folge, daß der betreffende Einkommensteil für Unterhaltszwecke eingesetzt werden kann, sofern auch der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nach § 1603 Abs. 1 BGB gewahrt ist. [u]Der nicht unterhaltspflichtige Ehegatte wird in solchen Fällen nicht mittelbar zum Unterhalt herangezogen, [/u]denn sein eigener angemessener Familienunterhalt ist gedeckt; die durch Unterhaltsleistungen bedingte Schmälerung des Einkommens seines Ehegatten braucht er nicht zu kompensieren, da auch dessen angemessener Unterhalt gewahrt ist (vgl. auch Heiß/Hußmann aaO Kap. 13 Rdn. 42).

Laut BGH gibt es also nach geltendem Recht keine versteckte Schwiegerkindhaftung, auch wenn von dessen Einkommen die Leistungsfähigkeit des pflichtgen Kindes ganz entscheidend abhängt.

Gruß HeiPei

Enrico

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72

Montag, 4. August 2008, 21:45

Verdeckte Schwiegerkindhaftung

Um festzustellen, ob das SA eine Verdeckte Schwiegerkindhaftung vornimmt, braucht man doch bloß zwei Rechnungen durchführen, das heißt den Unterhalt mit dem selben Einkommen des Pflichtigen einmal als ledig und einmal als verheiratet rechnen. Kommt bei dem verheirateten Pflichtigen wesentlich mehr Unterhalt heraus, als beim ledigen Pflichtigen, dann kann doch dieser Betrag nur aus dem Einkommen des Schwiegerkindes kommen. :?:
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