"Da dem Unterhaltspflichtigen zuzumuten ist, seinen Beitrag zum Familienunterhalt
bis zur Höhe des ihm zuzubilligenden angemessenen Selbstbehalts, der nicht
identisch ist mit seinem Anteil am Familienunterhalt, zu reduzieren, ist die Höhe des
Familienunterhalts letztlich allein von Bedeutung für die Frage, ob und in welchem
Umfang im Rahmen des Familienunterhalts Unterhaltspflichten bestehen, die den
auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Pflichtigen belasten bzw. entlasten.
Vorliegend geht es - abgesehen von der noch zu erörternden Haftung für den
Unterhaltsbedarf der Tochter K. - darum, ob die Leistungsfähigkeit der Beklagten
durch den von ihrem Ehemann geleisteten Beitrag zum Familienunterhalt entlastet
und sie hierdurch in Bezug auf den Elternunterhalt leistungsfähiger wird. Für die
Beurteilung dieser Frage gelten folgende grundsätzliche Erwägungen:
- Hat der Ehegatte ein erheblich höheres - überdurchschnittliches - Einkommen als
der Pflichtige, so hat dieser ohne Belassung eines Selbstbehalts sein gesamtes
Einkommen für den Elternunterhalt einzusetzen (BGH
FamRZ 2004, 366).
Maßgeblich ist in solchen Fällen allein, ob das Einkommen des Ehegatten so
auskömmlich ist, dass es zum einen nicht in vollem Umfang zur Deckung des
Lebensbedarfs verwendet werden muss und zum anderen der rechnerische Anteil
des seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtigen Kindes an dem Gesamtbedarf der
Eheleute so geringfügig ist, dass er ohne weiteres von dem Ehegatten übernommen
werden kann. Ein solcher Fall ist hier bei den Einkommensverhältnissen, die
dadurch gekennzeichnet sind, dass der Ehemann der Beklagten etwa das doppelte
Bruttoeinkommen hat wie die Beklagte (lt. Einkommensteuerbescheid 2004: 55.747
EUR gegenüber 28.430 EUR), nicht gegeben.-
Sind die Einkünfte des Ehegatten des Pflichtigen zwar höher als diejenigen des
Pflichtigen, jedoch nicht so erheblich, dass das Einkommen des Pflichtigen für den
gemeinsamen Lebensunterhalt der Eheleute praktisch keine Bedeutung hat, und
liegt das anrechenbare Gesamteinkommen über dem gemeinsamen pauschalen
angemessenen Selbstbehalt (Nr. 21.3.2 der Hammer Leitlinien) von 2.450 EUR (bis
zum 30. Juni 2005: 2.200 EUR), so kann nicht jedem Ehegatten die Hälfte des
Gesamteinkommens als verfügbares Einkommen angerechnet und seine
Leistungsfähigkeit nach Abzug des jeweiligen pauschalen angemessenen
Selbstbehalts bestimmt werden. Dies würde dazu führen, dass der mehr
verdienende Ehegatte des Pflichtigen u.U. seinen Lebensstandard einschränken
müsste, da dem Familienunterhalt Mittel entzogen würden, die er selbst hierzu
beigesteuert hat. Dies würde dem Grundsatz widersprechen, dass das außerhalb des
Unterhaltsverhältnis stehende Schwiegerkind nicht mittelbar in die Verantwortung
für den Elternunterhalt einbezogen werden darf. Um eine solche mittelbare
Inanspruchnahme des Schwiegerkindes zu vermeiden, ist im Rahmen der
Leistungsfähigkeit in einem ersten Schritt zu prüfen, in welcher Höhe das
gemeinsame Einkommen von den Eheleuten zur Deckung ihres Lebensbedarfs, d.h.
des Familienunterhalts einschließlich von Vorsorgeaufwendungen verwendet wird.
In einem zweiten Schritt ist festzustellen, in welchem Umfang der Pflichtige hierzu
nicht etwa tatsächlich beiträgt, sondern rechtlich mit seinem Einkommen
beizutragen hat. Dies richtet sich bei erwerbstätigen Ehegatten nach dem Verhältnis
der Höhe der beiderseitigen Einkommen. Soweit der Pflichtige sein Einkommen
danach nicht für den Familienunterhalt einsetzen muss, hat er es ohne irgendeinen
Abzug, d.h. ohne Selbstbehalt und auch nicht etwa nur mit einem Bruchteil, für den
Elternunterhalt einzusetzen (BGH
FamRZ 2004, 443, 446).
Da vorliegend die Eheleute nachweislich ihr gesamtes Einkommen für den
Familienunterhalt ausgegeben haben, kommt eine Steigerung der Leistungsfähigkeit
der Beklagten im Hinblick auf den Beitrag des besser verdienenden Ehemannes zum
Familienunterhalt nicht in Betracht. Die Leistungsfähigkeit ist vielmehr allein auf der
Grundlage der eigenen Einkünfte der Beklagten zu bestimmen (BGH FamRZ 2004,
795; OLG Hamm - 8. FS -
FamRZ 2005, 201; ebenso Brudermüller, NJW 2004, 633,
635)."