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myomyc

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Samstag, 26. Januar 2008, 22:19

Taschengeld des Heimbewohners - In jedem Fall vom Elternunterhaltspflichtigen zu tragen???

Nach meinem Kenntnisstand gilt nach dem SGB ab dem 1. Januar 2005 die "Übergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen":
"Für Personen, die am 31. Dezember 2004 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes haben, wird diese Leistung in der für den vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgesetzten Höhe weiter erbracht ."

Diese Regelung ist wie folgt begründet worden (BT-Drs.: 15/3977):
"Die Besitzstandregelung sei für die stationäre Betreuung auch im Vergleich zu Menschen, die zu Hause ambulant betreut würden, sachgerecht. Menschen, die sich auf die bestehenden Regelungen bereits eingestellt hätten, erhiellten den Zusatz-Barbetrag auch weiter. Alle anderen hätten die Möglichkeit, sich anders abzusichern...".

Dieser Zusatz-Barbetrag ist also nicht durch die anfallenden Heimkosten bedingt, sondern er ergibt sich als Besitzstandsregelung aus dem SGB.

Ist dieser Zusatz-Barbetrag vom Unterhaltspflichtigen aufzubringen?

myomyc

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2

Sonntag, 27. Januar 2008, 18:01

RE: Taschengeld

Zum Thema Taschengeld - besser: zusätzlicher Barbetrag nach § 133 a SGB XII - verweise ich auf die von mir gefundene "Konkretisierung zu
§ 94 Abs. 1 Satz 1 des SGB XII" (Inanspruchnahme von Unetrhaltspflichtigen vom 23.02.2006 - Az.: SI 214/112,82-0) der Stadt Hamburg (siehe dort Nr. 1.2, zweiter Spiegelstrich/Punkt):

" 1.2 Kein unterhaltsrechtlicher Bedarf

Der Übergang von Ansprüchen erfolgt nicht, wenn zweifelhaft ist, ob der von der Sozialhilfe anerkannt Bedarf
Unterhaltsbedarf im Sinne des bürgerlichen Rechts ist,
indbesonder bei
-
- Gewährung des zusätzlichen Barbetrages nach § 133 a SGB XII..."

michael

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3

Montag, 28. Januar 2008, 11:30

Hallo myomyc,

willkommen im Forum.

Andere Bundesländer, z.B. Niedersachsen, sehen dies anders, nämlich als Hilfe zum Lebensunterhalt.

Der Sozialhilfeträger muss dem Unterhaltspflichtigen auf Verlangen (§ 1605 BGB) eine Aufstellung über die geleistete Hilfe vorlegen.

Hier muss, wenn er denn geltend gemacht wird, auch der Barbetrag ausgeworfen werden.


Gruß

Michael

myomyc

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4

Donnerstag, 31. Januar 2008, 22:19

Taschengeld/Zusatz-Barbetrag für Heimbewohner

Hallo Michael,
vielen Dank für die Antwort.
Die Regelung der Stadt Hamburg entspricht der Empfehlung des Deutschen Vereins (DV 08/2005 AF III v. 22.6.05, Rd. 30). Und auf die Empfehlungen des DV verweist in anderem Zusammenhang auch das LSG Baden-Würtemberg in seinem Urteil v. 14.12.07 - L 8 AS 1462/07 - mit dem Hinweis: "Die Bezugnahme des Gesetzgebers auf die Empfehlungen des DV hat diese zu einer Art antizipierten Sachverständigengutachten gemacht..."

M. f. G.

myomyc

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »myomyc« (31. Januar 2008, 22:27)


michael

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5

Freitag, 1. Februar 2008, 16:01

Hallo myomyc,

hast Du auch irgendwo gelesen warum der Deutsche Verein die unterhaltsrechtliche Relevanz des Barbetrages anzweifelt ?

Wäre ja als Argumentationshilfe ganz interessant.


Gruß

Michael

euleni

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6

Samstag, 2. Februar 2008, 03:37

RE: Taschengeld/Zusatz-Barbetrag für Heimbewohner

Hallo myomyoc,

herzlich willkommen im Forum! :) :) :)

Deine Frage zeigt wieder mal, wie vielfältig das Thema Elternunterhalt ist und wie wichtig es ist, dass der Elternunterhaltspflichtige genaue Auskünfte zu den Einkünften/zum Bedarf der unterhaltsbedürftigen Eltern bekommt.
"Sozialhilfebedarf in Höhe von 1234€" ist sicher keine ausreichende Auskunft!

Ich würde es sehr begrüßen, wenn die "Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe (SGB XII)" von den Familiengerichten als sog. antizipiertes Sachverständigengutachten bewertet würden.
Ich meine, eine Bezugnahme auf diese Empfehlungen des DV schon mal in einem BGH-, zumindest aber in einem OLG-Urteil, gelesen zu haben. Aber in welchem??? :rolleyes:

In dem von dir zitierten Urteil des LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14.12.2007, L 8 AS 1462/07 ging es um die "Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe (Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 48, 2. Aufl. 1997)".
(Kann mir vielleicht jemand von euch diese Empfehlungen zukommen lassen? Ich habe sie noch nicht.)

Aber kann man deswegen davon ausgehen, dass alle Empfehlungen des DV antizipierte Sachverständigengutachten sind? ?(
Insbes. die "Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe (SGB XII)"???
Grundsätzlich bleibt dies wohl der Entscheidung des Familien-/Sozialrichters vorbehalten.
Wo gibt es Aussagen über die rechtliche Bedeutsamkeit der Empfehlungen des DV?

Ich persönllch finde die Empfehlungen recht gut.
Wenn sich alle Beteiligten daran halten würden, wäre mancher Elternunterhaltsstreit vermeidbar.
Allerdings müssten auch die Empfehlungen des DV mal wieder der Rechtsprechung und insbes. dem neuen Unterhaltsrecht angepasst werden!
Seit dem 22.Juni 2005 hat sich einiges geändert!

gruß
euleni

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7

Samstag, 2. Februar 2008, 05:25

Zitat

Original von michael
hast Du auch irgendwo gelesen warum der Deutsche Verein die unterhaltsrechtliche Relevanz des Barbetrages anzweifelt ?

Wäre ja als Argumentationshilfe ganz interessant.


Hallo Michael,

warum sollte der Unterhaltsbedarf eines Elternteils, das schon vor dem 1.1.2005 pflege- und sozialhilifebedürftig war, noch heute höher sein als der Unterhaltsbedarf eines erst neuerdings Sozialhilfebedürftigen???
Den zusätzlichen Barbetrag weiterhin zu gewähren, war eine Entscheidung des Sozialgesetzgebers. Zivilrechtliches Unterhaltsrecht wurde damit nicht geändert.

gruß
euleni

serdna23

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8

Samstag, 2. Februar 2008, 07:30

Zitat

Ich meine, eine Bezugnahme auf diese Empfehlungen des DV schon mal in einem BGH-, zumindest aber in einem OLG-Urteil, gelesen zu haben. Aber in welchem???


Hallo Euleni,

es ist im Urteil BGH XII ZR 98/04 vom 30.08.2006 (Schonvermögen), Rnd. Nr. 19.

Gruß
serdna

michael

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9

Samstag, 2. Februar 2008, 18:25

Hallo zusammen,

ich kriege die Kurve noch nicht so ganz.

Jemand wird aktuell stationär pflegebedürftig und erhält neben Hilfe zur Pflege den Barbetrag nach § 35 SGB XII.

Das Sozialamt nimmt den Unterhaltspflichtigen auch für den Barbetrag in Regress.

Wie wäre zu argumentieren ?


Gruß

Michael

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »michael« (2. Februar 2008, 18:28)


myomyc

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10

Sonntag, 3. Februar 2008, 15:53

Taschengeld/zusätzlicher Barbetrag

Hallo Euleni,
die grundsätzliche Bedeutung der Empfehlungen des DV wird in Rnd. 57 des von Dir genannten Urteils (BGH XII ZR 98/04) anerkannt; in Rnd. 19 wird lediglich der Sachverhalt dargestellt.

M. f. G.

myomyc

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11

Sonntag, 3. Februar 2008, 16:35

Taschengeld/zusätzlicher Barbetrag

Hallo Michael,

den Anspruch haben nur Personen in Pflegeheimen, die diesen Anspruch bereits am 31.12.2004 hatten.
Von Interesse ist in diesem Zusammenhang die Entscheidung des SG Duisburg v. 22.8.2006, Az.: S 7 SO 8/05.
Das Gericht hält die Abschaffung des Zusatzbarbetrages nicht für verfassungswidrig, weil die Regelung u. a. eine "Ungleichbehandlung" beseitige - eine Ungleichbehandlung von Personen in- und außerhalb von stationären Einrichtungen. Motto: Der Bedarf - den das SGB zubilligt - darf nicht unterschiedlich sein, nicht eine Gruppe bevorzugen, darf nicht einer Gruppe mehr als erforderlich zuerkennen.

Wenn der Zusatzbarbetrag - gemessen an den Zielen und Ansprüchen des SGB XII - aber nicht erforderlich ist, weil andere ohne diesen Zusatzbarbetrag auskommen müssen und nach Auffasung des Gesetzgebers auch auskommen können, wird er grundsätzlich über dem Betrag liegen, der dem "angemessenen Unterhalt" gem. § 1610 Abs. 1 BGB dient.
Dies dürfte einem Anspruch des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltspflichtigen (auf Zahlung diese Zusatzbarbetrages) entgegen stehen.


M. f. G.

Myomyc

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euleni

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12

Sonntag, 3. Februar 2008, 17:42

RE: Taschengeld/zusätzlicher Barbetrag

Zitat

Original von myomyc
Wenn der Zusatzbarbetrag - gemessen an den Zielen und Ansprüchen des SGB XII - aber nicht erforderlich ist, weil andere ohne diesen Zusatzbarbetrag auskommen müssen und nach Auffasung des Gesetzgebers auch auskommen können, wird er grundsätzlich über dem Betrag liegen, der dem "angemessenen Unterhalt" gem. § 1610 Abs. 1 BGB dient.
Dies dürfte einem Anspruch des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltspflichtigen (auf Zahlung diese Zusatzbarbetrages) entgegen stehen.


Hallo myomyc,

genauso sehe ich das auch.

SG Duisburg v. 22.8.2006, Az.: S 7 SO 8/05 :

Zitat

Die angefochtene Entscheidung entspricht, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, den normativen Vorgaben der seit dem 01.01.2005 gültigen Vorschriften des SGB XII. Danach erhalten Personen, die in (stationären) Einrichtungen leben, gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII nur noch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung.

Die frühere Regelung des § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG, wonach Personen, die einen Teil der Kosten des Aufenthaltes in der Einrichtung selbst trugen, einen zusätzlichen Barbetrag in Höhe von 5 % ihres Einkommens, höchstens jedoch in Höhe von 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes, erhielten, ist für Personen, die wie die Klägerin, vor dem 01.01.2005 keinen Anspruch auf diesen Zusatzbarbetrag hatten, ersatzlos weggefallen.

Nach § 133a SGB XII haben nur noch solche Personen ein Anrecht auf einen zusätzlichen Barbetrag, die am 31.12.2004 anspruchsberechtigt nach § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG gewesen sind. Hierzu zählt die Klägerin nicht.


Jetzt muss ich mal dumm fragen ...
Bekommen Sozialhilfebedürftige im Pflegeheim, die bereits vor dem 1.1.2005 den zusätzlichen Barbebetrag bekamen, heute also den Barbetrag nach § 32 Abs. 1 SGB XII plus 5% des Einkommens (max. 52€)?

gruß
euleni

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Sonntag, 3. Februar 2008, 18:15

RE: Taschengeld/zusätzlicher Barbetrag

Hallo Euleni,
siehe SG Duisburg v. 29.8.2006 - Az.: S 27 SO 219/05.

M. f. G.

myomyc

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Dienstag, 5. Februar 2008, 22:58

RE: Taschengeld/zusätzlicher Barbetrag

Hallo Euleni,
was hälts Du von folgender Argumentation?

Forderungen gegen den Unterhaltspflichtigen gem. § 94 SGB XII können sich nur auf Leistungen der Sozialhilfe beziehen, und Leistungen im Sinne von § 94 SGB XII sind nur die in § 8 SGB XII abschließend aufgezählten Leistungen (§§ 27 - 40, 41 - 46, 47 - 52, 53 - 60, 61 - 66, 67 - 69 und 70 - 74 SGB XII). Der Anspruch auf den Zusatzbarbetrag ergibt sich jedoch aus § 133 a SGB XII, ist also keine Leistung, die die Sozialhilfe umfasst. Die Leistungen der Sozialhilfe erfüllen jedoch nach Ziel und Zweck des Gesetzes den erforderlichen Bedarf. Der Anspruch nach dem BGB kann grundsätzlich nicht höher sein.

M. f. G.

myomyc

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Sonntag, 30. März 2008, 20:15

In OLG Düsseldorf -18.03.2008-II-2 UF 61/07: Kindererziehungsleistungen - Wohnvorteil - Altersvorsorge eines Rentners - Zusatzbetrag nach § 133 a SGB XII - Haushaltsersparnis
ist auch der Barbetrag nach § 133a SGB XII ein Thema.
Das OLG Düsseldorf zählt diesen Betrag zum unterhaltsrechtlichen Bedarf.
Die Begründung hierzu überzeugt mich allerdings in keiner Weise.

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Sonntag, 30. März 2008, 21:21

In disem Thema steckt noch mehr dahinter.

Barbetrag nach § 133a SGB XII sprich Taschengeld des Bedürftigen.

Die Frage die ich mir stelle, warum wird dieser Barbetrag vom Einkommen des Bedürftigen nicht abgezogen?

Somit "könnte" vielleicht die Grundsicherung SGB §41 43 greifen. Meisten bekommt die Bedürftige keinen Betrag aus der Grundsicherung, weil das Einkommen zu hoch ist.

Sehe ich das falsch?
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

euleni

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Sonntag, 30. März 2008, 21:25

Das OLG Düsseldorf begründet es so:

Zitat

Soweit der Beklagte nunmehr einwendet, der zusätzlich nach § 133 a SGB XII gezahlte Zusatzbarbetrag sei nicht als Bedarf der Mutter zu berücksichtigen, kann dem nicht gefolgt werden.
§ 133 a SGB XII i.V.m. § 21 BSGH sieht einen Zusatzbarbetrag für solche
Personen vor, die einen Teil ihrer Heimkosten selbst tragen. Dies trägt
dem Umstand Rechnung, dass pflegebedürftige Personen, die zur Zahlung
eines Teil ihrer Heimkosten in der Lage sind, auch in der Vergangenheit
regelmäßig über ein Einkommen verfügt haben, welches einen gehobeneren
Lebensstandard ermöglichte, und daher nicht auf das absolut notwendige
Existenzminimum verwiesen werden sollen. Da der Bedarf eines
Unterhaltsberechtigten auch durch die bisherigen Lebensverhältnisse des
Hilfeempfängers geprägt ist, findet dieser nach sozialhilferechtlichen
Bestimmungen anzuerkennende Mehrbedarf auch unterhaltsrechtlich
Berücksichtigung.
aus:OLG Düsseldorf -18.03.2008-II-2 UF 61/07: Kindererziehungsleistungen - Wohnvorteil - Altersvorsorge eines Rentners - Zusatzbetrag nach § 133 a SGB XII - Haushaltsersparnis

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Sonntag, 30. März 2008, 22:59

das habe ich soweit auch gelesen.

Zitat

Barbetrag nach § 133a SGB XII sprich Taschengeld des Bedürftigen.

Die Frage die ich mir stelle, warum wird dieser Barbetrag vom Einkommen des Bedürftigen nicht abgezogen?
Somit "könnte" vielleicht die Grundsicherung SGB §41 43 greifen. Meisten bekommt die Bedürftige keinen Betrag aus der Grundsicherung, weil das Einkommen zu hoch ist.


Haben wir hier ein neue Baustelle?
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

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Sonntag, 30. März 2008, 23:03

weiter geht es.

Zitat

Da der Bedarf eines
Unterhaltsberechtigten auch durch die bisherigen Lebensverhältnisse des
Hilfeempfängers geprägt ist, findet dieser nach sozialhilferechtlichen
Bestimmungen anzuerkennende Mehrbedarf auch unterhaltsrechtlich
Berücksichtigung.


manno mir wird schlecht. Ich denke gerade an die Invest-Kosten.
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

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20

Montag, 31. März 2008, 09:13

@Advo ,

die Invest-Kosten haben doch m.E. mit dem Unterhaltsanspruch im EU nichts zu schaffen.

Zitat

manno mir wird schlecht. Ich denke gerade an die Invest-Kosten.