Hallo myomyoc,
herzlich willkommen im Forum!
Deine Frage zeigt wieder mal, wie vielfältig das Thema
Elternunterhalt ist und wie wichtig es ist, dass der Elternunterhaltspflichtige
genaue Auskünfte zu den Einkünften/zum Bedarf der unterhaltsbedürftigen Eltern bekommt.
"Sozialhilfebedarf in Höhe von 1234€" ist sicher keine ausreichende Auskunft!
Ich würde es sehr begrüßen, wenn die "
Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe (SGB XII)" von den Familiengerichten als sog. antizipiertes Sachverständigengutachten bewertet würden.
Ich meine, eine Bezugnahme auf diese Empfehlungen des DV schon mal in einem BGH-, zumindest aber in einem OLG-Urteil, gelesen zu haben. Aber in welchem???
In dem von dir zitierten Urteil des LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14.12.2007,
L 8 AS 1462/07 ging es um die "Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe (Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 48, 2. Aufl. 1997)".
(Kann mir vielleicht jemand von euch diese Empfehlungen zukommen lassen? Ich habe sie noch nicht.)
Aber kann man deswegen davon ausgehen, dass alle Empfehlungen des DV antizipierte Sachverständigengutachten sind?

Insbes. die "
Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe (SGB XII)"???
Grundsätzlich bleibt dies wohl der Entscheidung des Familien-/Sozialrichters vorbehalten.
Wo gibt es Aussagen über die rechtliche Bedeutsamkeit der Empfehlungen des DV?
Ich persönllch finde die Empfehlungen recht gut.
Wenn sich alle Beteiligten daran halten würden, wäre mancher Elternunterhaltsstreit vermeidbar.
Allerdings müssten auch die Empfehlungen des DV mal wieder der Rechtsprechung und insbes. dem neuen Unterhaltsrecht angepasst werden!
Seit dem 22.Juni 2005 hat sich einiges geändert!
gruß
euleni