Sozialamt - Pflegeheim - Betrug, oder wie kann man das nennen??
Hallo,
ich lese schon seit einiger Zeit mit und möchte auch mal einen Fall zur Diskussion stellen, bei dem ich noch nicht weiß, ob ich träume oder ob das die alltägliche Realität ist.
Mutter M ist im Pflegeheim. Als ihr Erpartes zu Ende geht, wird der Sozialhilfeantrag gestellt. 2 Wochen später erhält die Tochter die RWA.
Der Sozialhifeantrag wird nach Klärung etlicher Fragen und einigem Hin- und Her schließlich nach 10 Monaten genehmigt und der Bescheid wird zugestellt. Fast gleichzeitig erhält die Tochter die Unterhaltsanforderung. Sie fällt aus allen Wolken. Aber dazu evtl. später in einem anderen Thread, sonst wird das Ganze zu lang und unübersichtlich.
Die Tochter findet Beanstandungspunkte in der Berechnung, schreibt mit Vollmacht der Mutter an die Behörde, die Sachbearbeiterin beharrt jedoch auf ihrer Sicht der Dinge. Die Tochter legt gegen den Bescheid Widerspruch ein.
Ein wesentlicher Beanstandungspunkt in der Berechnung des Leistungsbescheid ist folgender:
Das SA will rückwirkend das Einzelzimmer ab Antragstellung nicht anerkennen. Das soll die Mutter selbst zahlen, obwohl gar kein Geld mehr da ist. Es läge keine ärztliche Bescheinigung vor. Die Tochter weiß genau, dass bei Stellung des Antrags die damals behandelnde Ärztin eine Bescheinigung erstellt hat. Das wurde ihr damals von der Heimleitung bestätigt. Die damalige Ärztin ist jedoch nicht mehr greifbar, da sie irgendwo im Ausland tätig ist. Ihre Nachfolgerin befürwortet kein Einzelzimmer. Ab diesem Zeitpunkt zieht die Mutter um in ein 2-Bett Zimmer.
Der Widerspruch wird nicht bearbeitet. Die Tochter beauftragt einen RA, Untätigkeitsklage einzureichen. Aber auch jetzt geschieht lange Zeit nichts.
2 Monate später stirbt die Mutter nach einer schweren Operation.
In dieser Zeit ist die Tochter ziemlich am Ende ihrer Nerven. Sie teilt der Behörde mit, dass die Mutter gestorben sei. Da sie weiß, dass noch Heimrechnungen offen sind, hat sie vor, das Erbe auszuschlagen, und nimmt den Widerspruch zurück.
Plötzlich ist das SA sehr schnell. Innerhalb von 5 Tagen erhält die Tochter sowohl vom SA als auch vom Sozialgericht eine Bestätigung, dass die Sache erledigt sei.
Bei einer Nachfrage im Heim wird der Tochter das Attest der ersten Ärztin über die Befürwortung des Einzelzimmers präsentiert und es wird bestätigt, dass dieses Attest dem SA zugeschickt worden war.
Die Tochter wendet sich noch einmal an das SA, reicht die Kopie dieses Attests nach und bittet die Behörde, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Einzelzimmer doch noch anerkannt wird, zumindest bis zu dem Zeitpunkt, als die Nachfolgeärztin die Notwendigkeit eines Einzelzimmers verneinte.
Sie erhält ein Schreiben mit ungefähr dem Wortlaut:
Wie ist denn das zu bewerten?
Das SA nimmt vorsätzlich in Kauf, dass das Heim auf Kosten sitzen bleibt und begründet das damit, dass es der Tochter Ausgaben ersparen will.
Das widerspricht dem Rechtsempfinden der Tochter, umso mehr, als noch gar nicht geklärt ist, ob die Tochter deshalb wirklich mehr Unterhalt zahlen muss.
Die Tochter erwägt eine Strafanzeige.
Hat das einen Sinn?
Was meint denn ihr?
In dieser Zeit ist die Tochter ziemlich am Ende ihrer Nerven. Sie teilt der Behörde mit, dass die Mutter gestorben sei. Da sie weiß, dass noch Heimrechnungen offen sind, hat sie vor, das Erbe auszuschlagen, und nimmt den Widerspruch zurück.
Gibt es einen Grund, warum der Widerspruch zurück genommrn wurde?
Zitat
Plötzlich ist das SA sehr schnell. Innerhalb von 5 Tagen erhält die Tochter sowohl vom SA als auch vom Sozialgericht eine Bestätigung, dass die Sache erledigt sei.
Was hat das Sozialgericht mit dem von dir geschilderten Fall zu tun?
Wer hat Klage beim Sozialgericht eingereicht?
Könntest du die Fragen näher erläutern?
Gruß Advogf
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.
Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.
Ja; "wenn kein Geld mehr da ist" geht´s in´s Mehrbettzimmer und
nicht in´s Hoteleinzelzimmer; vollkommen richtig oder dachte Tochter
wirklich etwas anderes ?
UHP war Wehrpflichtiger und somit kein Transferbezieher; 8 Mann in
Dreistockbetten und Zweistockbetten. Hätte UHP Entscheidungskraft
gäbe es Schlafsääle und Einheitsverpflegung in den Pflegeheimen
und nicht ein Umzug von der Mietwohnung in´s Hotel und mit einer
Sachbearbeiterin gäbe es nichts "abzuklären". UHP hatte beim Militär
keinen Rechtanspruch; NICHTS !!! Nicht einmal eine Krankenversicherung;
nur die "Heilfürsorge" der Bundeswehr
Gibt es einen Grund, warum der Widerspruch zurück genommrn wurde?
Nachdem die Mutter verstorben war, der Widerspruch noch nicht beschieden war, hätte die Tochter bei negativem Widerspruchsbescheid Klage beim Sozialgericht einreichen müssen. Sie war der Meinung, dass sie das nicht mehr konnte, da die Vollmacht mit dem Tod der Mutter erloschen war, bzw. das nur noch konnte, wenn sie auch das Erbe antreten würde. Das wollte sie jedoch nicht, da sie nicht wusste, wieviele Gläubiger evtl. noch anklopfen würden. Für die Schulden der Mutter wollte sie nicht auch noch aufkommen müssen.
Was soll denn diese Polemik?
Die Tochter dachte nichts anderes. Als sie eingeschaltet und angeschrieben wurde, war das meiste schon gelaufen, zwischen der Heimleitung und der ersten Ärztin, ohne ihr Zutun.
Aber sie sieht auch nicht ein, dass ein vorliegendes ärztliches Attest vom SA so einfach unter den Tisch gekehrt wird. Die Heimleitung bestätigt, dass dieses Attest dem SA zugeschickt wurde. Das die das jetzt verneinen ist eine Frechheit.
Außerdem könnte sie sich ins eigene Fleisch schneiden, denn wenn dieses Attest doch noch anerkannt würde, müsste das SA mehr an das Heim zahlen und die wollen es ja von der Tochter wieder haben.
Es geht der Tochter hier nur darum, eine sehr fragwürdige Vorgehensweise einer Behörde darzustellen.
Aber eine Partei lügt bzw. macht eine falsche Aussage.
Zitat
Bei einer Nachfrage im Heim wird der Tochter das Attest der ersten Ärztin über die Befürwortung des Einzelzimmers präsentiert und es wird bestätigt, dass dieses Attest dem SA zugeschickt worden war.
Zitat der Behörde:
Die Unterhaltspflichtige sollte dem Träger der Sozialhilfe diesen Sachverhalt nochmals eindeutig, ohne wenn und aber, mitteilen.
Eine Unverschämtheit, was der Träger der Sozialbehörde sich wieder erlaubt:
Ist ja schön und gut. Und wer trägt nun die ungedeckten Heimkosten?
Angenommen die Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen beträgt 100 €. Wie soll sich nun bei Gewährung des Einzelzimmerzuschlags die Unterhaltsforderung erhöhen?
Ich nenne das Betrug. Inwieweit eine Strafanzeige lohnt, hängt vom Unterhaltspflichtigen ab. Nerven braucht man schon dabei.
Gruß Advogf
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.
Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.
Als ihr Erpartes zu Ende geht, wird der Sozialhilfeantrag gestellt. 2 Wochen später erhält die Tochter die RWA.
Eine rechtlich nicht relevante RWA, da zu diesem Zeitpunkt das SA noch keine Sozailhilfe leistet bzw. noch kein Bescheid ergangen ist. Ein Übergang der Unterhaltsansprüche der Bedürftigen gem. § 94 SGB XII hat noch nicht stattgefunden.
SGB 12 § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über.
Der Sozialhifeantrag wird nach Klärung etlicher Fragen und einigem Hin- und Her schließlich nach 10 Monaten genehmigt und der Bescheid wird zugestellt.
Ab Zustellung des Bescheides geht der Unterhaltsanspruch auf das SA über. Hier hätte nun eine neue RWA zugestellt werden müssen.
§ 94 SGB XII : (4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat.
Zitat
Fast gleichzeitig erhält die Tochter die Unterhaltsanforderung.
So wie es aussieht, hat der Unterhaltspflichtige in diesem Fall bis zu diesem Zeitpunkt keine rechtsgültige RWA erhalten. Der SHT kann Unterhalt erst ab Zustellung der RWA fordern. Also - wenn diese Voraussetzungen zutreffen, sind meiner Meinung nach Unterhaltsforderungen erst ab diesem Zeitpunkt möglich. Wenn der Bescheid an die Tochter zugestellt wurde, kann dies allerdings auch als RWA gelten.
Meine Meinung: das was der Michael zur Unterhaltsforderung bzw. dem Untergang der selbigen schreibt, hat Hand und Fuß. Alles andere (Strafanzeige, Betrugsmomente, Diskussion über den Zugang der ärztzlichen Bescheinigung, Wiederaufgreifen des Verfahrens nach zurückgenommenen Widerspruch, kurz: alles was die Leistungsangelegenheit betrifft, wird die Tochter vergessen können).
Meine Meinung: das was der Michael zur Unterhaltsforderung bzw. dem Untergang der selbigen schreibt, hat Hand und Fuß.
Leider muss ich hier etwas Wasser in den Wein gießen.
Entscheidend für den Zeitpunkt des § 94 Abs. 4 SGB XII (Leistungserbringung) ist der Einsatzzeitpunkt des § 18 Abs. 1 SGB XII.
§ 18 Einsetzen der Sozialhilfe
(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm
beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
Es kommt insofern weder auf den Zeitpunkt der Bescheiderteilung noch gar den Zeitpunkt der Zahlung an. Eine rechtswirksame RWA kann daher immer schon dann erfolgen, wenn der SHT von der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit Kenntnis erlangt, denn ab diesem Zeitpunkt setzt die Sozialhilfe rechtlich ein - d.h. der SHT "erbringt Leistungen" im Sinne von § 94 Abs. 4 SGB XII. Dass er tatsächlich die Zahlungen erst rückwirkend(!) zu einem späteren Zeitpunkt leistet, ist insoweit irrelevant.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt als ursprünglich vorgesehen einsetzt. In diesem Fall wäre ein etwaige erfolgte RWA tatsächlich verfrüht und wirkungslos.
[u]Beispiel:[/u]
01.01.2009: Antragstellung Sozialhilfe
15.01.2009: Rechtswahrungsanzeige an das Kind
01.04.2009: SHT kommt nach Prüfung des Sozialhilfeantrags zu dem Ergebnis, dass noch einzusetzendes Vermögen des Elternteils vorhanden ist, das erst verbraucht werden muss. Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit/Mittellosigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 SGB XII danach erst zum 01.03.2009 eintritt.
In diesem Fall war die Rechtswahrungsanzeige vom 15.01.2009 verfrüht - und entfaltet keine Rechtswirkungen gegenüber dem Kind. Der SHT muss eine erneute RWA schicken.
Kommt der SHT dagegen nach Abschluss seiner Prüfungen am 01.04.2009 zu dem Ergebnis, dass Sozialhilfe ab dem 01.01.2009 zu bewilligen ist, ist die RWA wirksam. Dass die Leistungen realiter erst später fließen ist unbeachtlich. Jedes andere Ergebnis wäre im Übrigen auch praxisfremd, da zwischen Bedürftigkeit, Antragstellung, Bewilligung und Zahlung immer ein mehr oder weniger langer Zeitraum liegt.
@ Tochter; ich weiß dass da viel zwischen Arzt, Mutter und evt. Betreuer
"gelaufen" ist. Da ist keine Polemik vorhanden; es wird einfach ein
Pflegeheim gewählt und die Nachkommen werden zur Verantwortung
gezogen. Ich gehe aber davon aus dass Tochter in diesem Fall Kontakt und
Informationen hatte. Erhält ein Kassenpatient im Krankenhaus ein Einzel-
zimmer ? Also........
Nur so mal: UHP erhielt überhaupt keine Antworten vom SHT; nur Klage-
drohung wegen Vermögensauskunft. UHB kam mit wenigen tausend € in
ein Spitzenklasseheim; die natürlich nach wenigen Monaten aufgebraucht
waren.
Es kommt insofern weder auf den Zeitpunkt der Bescheiderteilung noch gar den Zeitpunkt der Zahlung an. Eine rechtswirksame RWA kann daher immer schon dann erfolgen, wenn der SHT von der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit Kenntnis erlangt, denn ab diesem Zeitpunkt setzt die Sozialhilfe rechtlich ein - d.h. der SHT "erbringt Leistungen" im Sinne von § 94 Abs. 4 SGB XII. Dass er tatsächlich die Zahlungen erst rückwirkend (!) zu einem späteren Zeitpunkt leistet, ist insoweit irrelevant.
Diese Auffassung ist neu. Selbst die hier im Forum mitarbeitenden Sozialamtssachbearbeiter verteten die von mir geschilderte Sicht. Es ist für einen Laien auch schwer nachzuvollziehen, dass Leistungen schon als erbracht gelten, solange ihre Voraussetzungen noch nicht abschließend geprüft sind. Hat sich schon mal jemand auf den Wortlaut des § 94 SGB XII (Erbringung von Leistungen) berufen und ein Gericht etwas dazu gesagt. Mag sein, dass der Gesetzgeber es so wie oben vorgetragen gewollt hat, aber er hätte doch formulieren können, "ab Antragstellung, soweit rückwirkend ein positiver Bescheid ergeht".
Zitat von »mading« Es kommt insofern weder auf den Zeitpunkt der Bescheiderteilung noch gar den Zeitpunkt der Zahlung an. Eine rechtswirksame RWA kann daher immer schon dann erfolgen, wenn der SHT von der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit Kenntnis erlangt, denn ab diesem Zeitpunkt setzt die Sozialhilfe rechtlich ein - d.h. der SHT "erbringt Leistungen" im Sinne von § 94 Abs. 4 SGB XII. Dass er tatsächlich die Zahlungen erst rückwirkend (!) zu einem späteren Zeitpunkt leistet, ist insoweit irrelevant.
wenn der SHT von der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit Kenntnis erlangt bedeutet das keinesfalls
dass diese Bedürftigkeit auch tatsächlich gegeben ist.
Daher "erbringt der SHT keine Leistungen" im Sinne von § 94 Abs. 4 SGB XII, in diesem Stadium prüft er erstmal den Sachverhalt.
Erst mit Bescheiderteilung und entsprechender Leistungsbewiiligung wird eine Bedürftigkeit offiziell festgestellt.
Eine ungültige RWA nutzt dem U-Pflichtigen in so einem Fall allerdings wenig, die RWA wird im Widerspruchsverfahren halt einfach als geheilt erklärt (vom SHT in seinem Sinne)
Diese Auffassung ist neu. Selbst die hier im Forum mitarbeitenden Sozialamtssachbearbeiter verteten die von mir geschilderte Sicht. Es ist für einen Laien auch schwer nachzuvollziehen, dass Leistungen schon als erbracht gelten, solange ihre Voraussetzungen noch nicht abschließend geprüft sind. Hat sich schon mal jemand auf den Wortlaut des § 94 SGB XII (Erbringung von Leistungen) berufen und ein Gericht etwas dazu gesagt. Mag sein, dass der Gesetzgeber es so wie oben vorgetragen gewollt hat, aber er hätte doch formulieren können, "ab Antragstellung, soweit rückwirkend ein positiver Bescheid ergeht".
Diese Auffassung ist keineswegs neu. Auch der Deutsche Verein empfiehlt ein entsprechendes Vorgehen:
Im Regelfall wird die Bescheiderteilung zwar vor der RWA erfolgen, notwendig ist das aber keineswegs. Entscheidend ist vielmehr allein der Zeitpunkt der Leistungserbringung - und damit der Einsatzzeitpunkt des § 18 Abs. 1 SGB XII, denn ab diesem Zeitpunkt werden die Sozialhilfeleistungen qua Gesetz erbacht. Es kommt im Übrigen auch nicht auf einen Antrag an - Sozialhilfe ist nicht antragsgebunden - sondern auf den Zeitpunkt der Kenntnis des SHT von der Bedürftigkeit des Hilfeempfängers. Es ist nur in der Praxis regelmäßig so, dass der SHT erst durch einen entsprechenden Antrag von der Hilfebedürftigkeit erfährt.
Zu deinem Hinweis mit der Möglichkeit einer anderweitigen Formulierung der Gesetzesfassung ist folgendes anzumerken. Ursprünglich hatte der Gesetzgeber den entsprechenden Absatz auch anders formuliert. § 91 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 953) lautete:
"(3) Der Übergang des Unterhaltsanspruchswirkt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts auf den Beginn der Hilfe nur dann zurück, wenn dem Unterhaltspflichtigen der Bedarf unverzüglich nach Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe schriftlich mitgeteilt wurde. Wenn die Hilfe voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muß, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen."
Seine heutige Fassung hat der damalige § 91 Abs. 4 BSHG erst durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088, 1091) erhalten. Die sprachliche Änderung erfolgte in den Ausschussberatungen des Bundestages und sollte eine Irreführung beheben, die nach der mit dem Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms eingeführten Legalzession (automatischer Anspruchsübergang) entstanden war (BT-Drucks. 13/3904, S. 46).
Nach der obigen Gesetzesfassung konnte man nämlich meinen, dass der Anspruchsübergang (so wie früher bei der Überleitungsanzeige) erst mit dem Zeitpunkt der Rechtswahrungsanzeige erfolgte ("Der Übergang des Unterhaltsanspruchs wirkt [...] auf den Beginn der Hilfe nur dann zurück, wenn dem Unterhaltspflichtigen der Bedarf unverzüglich nach Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe schriftlich mitgeteilt wurde."). Das war vom Gesetzgeber aber so natürlich nicht gemeint, sondern der Anspruchsübergang sollte für alle Zeiträume ab der Leistungserbringung erfolgen. Lediglich die Anspruchsdurchsetzung sollte erst ab dem Zeitpunkt der Rechtswahrungsanzeige möglich sein.
Eine weitergehende Änderung hatte der Gesetzgeber dagegen nicht beabsichtigt. Insbesondere sollte selbstverständlich weiterhin auf den Leistungszeitpunkt (Beginn der Hilfegewährung) und nicht den Zeitpunkt einer Bescheiderteilung abgestellt werden.
Eine rechtlich nicht relevante RWA , da zu diesem Zeitpunkt das SA noch keine Sozailhilfe leistet bzw. noch kein Bescheid ergangen ist. Ein Übergang der Unterhaltsansprüche der Bedürftigen gem. § 94 SGB XII hat noch nicht stattgefunden.
Vielen Dank schon mal für die Antworten.
Welche zwingend vorgeschriebenen Bestandteile muss denn eine einwandfreie und damit rechtswirksame RWA enthalten?