Wir begrüßen unser neuestes Mitglied: POS
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Registrierungsdatum: 4. August 2006
Sozialhilfeträger: Niedersachsen
OLG-Bezirk: Celle
Zitat
Nehmen wir an eine UHP Hausfrau ohne eigenes Einkommen erhält von ihrem Ehemann ein Taschengeld von 200 €, dass sie für ihre persönlichen Bedürfnisse, wie Kleidung, Friseur, Kosmetik, usw. verwendet. Das wird seit vielen Jahren so gehandhabt.
Das SA errechnet nun aus dem Einkommen des Ehegatten einen Taschengeldanspruch von 250 €. Die UHP soll 125 € als Elternunterhalt abführen. Sie hätte also zukünftig nur noch 75 € zur persönlichen Verfügung.
Die Unterhaltspflichtige verbleiben vom Taschengeld 125 €!!
Wie wurde der Taschengeldanspruch ermittelt?
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Registrierungsdatum: 3. November 2009
Sozialhilfeträger: Bayern
OLG-Bezirk: Frankfurt a. M.
Sie erhält keine 250€ Taschengeld. Soll sie Ihren Ehemann verklagen? Ob das die Ehe aushält?
Sage mir nun mal jemand, dass sei keine wesentliche Einschränkung des gewohnten Lebensstandards der UHP.
Meiner Meinung nach ist das höchst widersprüchlich.
Sie erhält keine 250€ Taschengeld. Soll sie Ihren Ehemann verklagen? Ob das die Ehe aushält?
Unabhängig von der Frage, ob man überhaupt auf sein zukünftiges Taschengeld verzichten kann, ist diese Aussage von Backo schlicht falsch. Dieser Anspruch gegen den Ehegatten ist nämlich (bedingt) pfändbar (BGH IXa ZB 57/03).Ich habe gerade folgende Aussage auf der Homepage von RA Michael Backo gefunden.
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Registrierungsdatum: 22. März 2007
Sozialhilfeträger: Rheinland-Pfalz
OLG-Bezirk: Koblenz
Zitat
Der SHT kann den Elternunterhalt also auch direkt beim Schwiegerkind vollstrecken
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Registrierungsdatum: 4. August 2006
Sozialhilfeträger: Niedersachsen
OLG-Bezirk: Celle
Falls ja, denke man auch daran was ein durch die Pfändung veranlasster Schufa-Eintrag oder eine Gehaltspfändung für Folgen haben kann und zwar für das an dieser Situation völlig schuldlose Schwiegerkind.
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Registrierungsdatum: 4. August 2006
Sozialhilfeträger: Niedersachsen
OLG-Bezirk: Celle
Zitat
Zur Pfändung kann es doch nur kommen wenn es ein Urteil und daraus resultierend einen Titel gibt. Wenn sich ein Schwiegerkind "bockig" stellt und seiner Frau nicht das gibt, was ihr zusteht, dann hat er die Pfändung selbst verschuldet. Also nix mit völlig schuldlos. Eigentor nenne ich das.
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Registrierungsdatum: 22. März 2007
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OLG-Bezirk: Koblenz
Zitat
Zur Pfändung kann es doch nur kommen wenn es ein Urteil und daraus resultierend einen Titel gibt. Wenn sich ein Schwiegerkind "bockig" stellt und seiner Frau nicht das gibt, was ihr zusteht, dann hat er die Pfändung selbst verschuldet. Also nix mit völlig schuldlos. Eigentor nenne ich das.
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Registrierungsdatum: 22. März 2007
Sozialhilfeträger: Rheinland-Pfalz
OLG-Bezirk: Koblenz
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Meinst du mit deinem "Spruch dazu" etwa mich, oder wie soll ich das jetzt verstehen?
Zitat
Mancher Mensch hat ein großes Feuer in der Seele, und niemand kommt, um sich daran zu wärmen."
- Vincent van Gogh
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Registrierungsdatum: 22. März 2007
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Unabhängig von der Frage, ob man überhaupt auf sein zukünftiges Taschengeld verzichten kann, ist diese Aussage von Backo schlicht falsch. Dieser Anspruch gegen den Ehegatten ist nämlich (bedingt) pfändbar (BGH IXa ZB 57/03).
Die bedingte Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs des Ehegatten
nach § 850b Abs. 2 ZPO ist schließlich auch verfassungsrechtlich unbedenklich
(BVerfGE 68, 256; BVerfG FamRZ 1986, 773; zu den insbesondere im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG erhobenen Bedenken vgl. Gernhuber/Coester-Waltjen, aaO; MünchKomm-ZPO/Smid, aaO; Derleder JurBüro 1988, 195, 197; Soergel/Lange, aaO; Haumer, Der Taschengeldanspruch zwischen Ehegatten (1995) S. 71; LG Frankenthal aaO).
Zitat
Letztlich ist das mit dem Taschengeldanspruch aber häufig ohnehin nur eine juristische Spielerei. Denn wenn der UHP tatsächlich nichts anderes hat als den Taschengeldanspruch, kann bei ihm nichts gepfändet werden. Der Taschengeldanspruch ist ein Unterhaltsanspruch (aus Familienunterhalt , §§ 1360, 1360a BGB) und die sind grundsätzlich unpfändbar (§ 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruch aus Taschengeld durch den SHT macht daher nur dann einen wirtschaftlichen Sinn, wenn der UHP zwar kein Einkommen hat, aber über Schonvermögen verfügt, das im Elternunterhalt nicht verwertet werden muss (aber pfändbar ist!). Ansonsten gilt aus Sicht des SHT -> Außer Spesen nichts gewesen.
Zitat
Meine Formulierung mit dem "grundsätzlich unpfändbar" war schon korrekt (und auch bewusst so gewählt). Denn Taschengeldansprüche sind - wie alle Unterhaltsansprüche - normalerweise nicht pfändbar (§ 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Etwas anderes gilt nach § 850b Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann,
"wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht."
In diesem Zusammenhang kommt dann auch die berühmte 7/10-Regelung zum Tragen. Es bedarf jedoch stets einer besonderen Billigkeitsprüfung, bevor eine solche Pfändung zugelassen wird. Ich kenne keinen einzigen Fall beim Elternunterhalt (beim Kindesunterhalt ist das etwas anderes) bei dem ein Gericht eine solche Pfändung schon einmal zugelassen hätte.
Meine Meinung:Ich persönlich halte es auch für ziemlich ausgeschlossen, dass irgendein Gericht - vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich geschützten Ehe - eine solche Pfändung beim Ehegatten tatsächlich bewilligen würde, nur allein wegen eines Refinanzierungs-Anspruchs des Sozialhilfeträgers. Hierbei werden die Grenzen der Billigkeit m.E. deutlich überschritten.
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Registrierungsdatum: 4. August 2006
Sozialhilfeträger: Niedersachsen
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »ADVOGF« (27. Juli 2010, 21:44)
Das Urteil habe ich auch nur bei kommerziellen Anbietern gefunden. Frei zugänglich scheint es im Internet nicht zu sein. Deshalb hatte ich es schon mal hier und hier eingestellt.Dieses Urteil ist wohl das Entscheidende, auf das sich alle anderen beziehen.
BVerfGE 68, 256
Ich finde es aber nicht im Internet. Hast Du es oder kannst Du einen direkten Link setzen.
bzw.
Wer hat es und kann es hier einstellen oder einen Link setzen oder per Mail schicken?
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Registrierungsdatum: 22. März 2007
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Wenn wegen EU der Taschengeldanspruch beim Schwiegerkind gepfändet werden sollte, dann ist das Schwiegerkind ein sogenannter Drittschuldner - genauso wie die Bank bei einer Kontopfändung oder wie der Arbeitgeber bei einer Lohnpfändung. Einen Schufa-Eintrag braucht das Schwiegerkind daher nicht befürchten
Unabhängig von der Frage, ob man überhaupt auf sein zukünftiges Taschengeld verzichten kann, ist diese Aussage von Backo schlicht falsch.
Dieser Anspruch gegen den Ehegatten ist nämlich (bedingt) pfändbar (BGH IXa ZB 57/03).