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tochter60

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1

Sonntag, 18. Juli 2010, 09:13

Unterhalt aus Taschengeld - gewohnter Lebenstandard

Hallo,

Soweit ich bisher gelesen habe gilt doch folgenes:

UHP müssen ihren gewohnten Lebensstandard beibehalten können..


Taschengeldansprüche müssen grundsätzlich für Unterhaltszwecke eingesetzt werden...



Nehmen wir an eine UHP Hausfrau ohne eigenes Einkommen erhält von ihrem Ehemann ein Taschengeld von 200 €, dass sie für ihre persönlichen Bedürfnisse, wie Kleidung, Friseur, Kosmetik, usw. verwendet. Das wird seit vielen Jahren so gehandhabt.

Das SA errechnet nun aus dem Einkommen des Ehegatten einen Taschengeldanspruch von 250 €. Die UHP soll 125 € als Elternunterhalt abführen. Sie hätte also zukünftig nur noch 75 € zur persönlichen Verfügung.


  Meine Meinung:Sage mir nun mal jemand, dass sei keine wesentliche Einschränkung des gewohnten Lebensstandards der UHP.
Meiner Meinung nach ist das höchst widersprüchlich.


Liebe Grüße
Tochter60

ADVOGF

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2

Sonntag, 18. Juli 2010, 10:13

@Tochter69,

Zitat

Nehmen wir an eine UHP Hausfrau ohne eigenes Einkommen erhält von ihrem Ehemann ein Taschengeld von 200 €, dass sie für ihre persönlichen Bedürfnisse, wie Kleidung, Friseur, Kosmetik, usw. verwendet. Das wird seit vielen Jahren so gehandhabt.

Das SA errechnet nun aus dem Einkommen des Ehegatten einen Taschengeldanspruch von 250 €. Die UHP soll 125 € als Elternunterhalt abführen. Sie hätte also zukünftig nur noch 75 € zur persönlichen Verfügung.


Die Unterhaltspflichtige verbleiben vom Taschengeld 125 €!!

Wie wurde der Taschengeldanspruch ermittelt?


Gruß Advogf
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

tochter60

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3

Sonntag, 18. Juli 2010, 12:00

Hallo ADVOGF,

Die Unterhaltspflichtige verbleiben vom Taschengeld 125 €!!


Wie wurde der Taschengeldanspruch ermittelt?


Wieso verbleiben der Tochter 125€?

Sie erhält keine 250€ Taschengeld. Soll sie Ihren Ehemann verklagen? Ob das die Ehe aushält?

Es gibt nur eine angedeutete Berechnung.

Der Wortlaut könnte folgendermaßen gelautet haben.

Zitat aus einem Behörden- oder Gerichtsschreiben:Aus eigenem Einkommen sind Sie nicht leistungsfähig. Sie haben jedoch einen Taschengeldanspruch gegenüber Ihrem Ehemann. Auf Grund der eingereichten Gehaltsbescheinigung für Ihren Ehemann errechneten wir, dass Sie einen Taschengeldanspruch von 250,00 EUR haben. Davon fordern wir die Hälfte, die Sie zum Unterhalt Ihrer Mutter einsetzen können.

Liebe Grüße
Tochter60

awi

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4

Freitag, 23. Juli 2010, 08:09

@all,

Sie erhält keine 250€ Taschengeld. Soll sie Ihren Ehemann verklagen? Ob das die Ehe aushält?


Wieso kann das SA, oder ein Gericht den Eheleuten vorschreiben, wieviel Taschengeld der Ehemann zahlen muss, wenn die Ehefrau das nicht einfordert und das immer schon anders gehandhabt wurde.


  Meine Meinung:Das ist ein eindeutiger Verstoß gegen Art 6 GG.


Was meinen denn andere Forumsteilnehmer?



Sage mir nun mal jemand, dass sei keine wesentliche Einschränkung des gewohnten Lebensstandards der UHP.
Meiner Meinung nach ist das höchst widersprüchlich.


  Meine Meinung:Solche Widersprüche sind beim Elternunterhalt an der Tagesordnung. So lange sie auf der unteren Ebene existieren, könnte man damit leben, da sie korrigierbar sind, aber wenn solche Widersprüche von einem hohen deutschen Gericht konstruiert werden, finde ich das sehr bedenklich.


Gruß
awi
Auch der längste Marsch beginnt mit dem ersten Schritt (Laotse, chinesischer Philosoph)

tochter60

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5

Montag, 26. Juli 2010, 22:50

Hallo,

Sie erhält keine 250€ Taschengeld. Soll sie Ihren Ehemann verklagen? Ob das die Ehe aushält?


Ich habe gerade folgende Aussage auf der Homepage von RA Michael Backo gefunden. Ich meine, diese Aussage passt ganz gut zu dem o.g. Sachverhalt.

Zitat aus Webseite:Der BGH hat meines Erachtens übersehen, dass der Unterhalts- und Taschengeldanspruch nicht eingeklagt werden muss und dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte (das gegenüber den Eltern unterhaltspflichtige Kind) ja auch auf seine Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehegatten verzichten kann. In diesem Falle (Unterhaltsverzicht) kann der Unterhaltsanspruch nur dadurch realisiert werden, dass die Behörde den Unterhaltsanspruch des unterhaltspflichtigen Kindes (unterhaltspflichtig für die Eltern) gegen seine Ehegatten auf sich überleitet und diesen im eigen Namen geltend macht. Eine solche Überleitung ist im Bundessozialhilfegesetz jedoch nicht vorgesehen. Ich muss vermuten, dass in den vom BGH entschiedenen Fällen zur indirekten Schwiegerkinderhaftung diese Argument nicht vorgetragen worden, bzw. der gegenüber seine Eltern unterhaltspflichtige Ehegatte nicht auf einen Teil seines Ehegattenunterhaltes verzichtet hat.


Was meint ihr denn dazu?

Liebe Grüße
Tochter60

6

Dienstag, 27. Juli 2010, 12:53

Ich habe gerade folgende Aussage auf der Homepage von RA Michael Backo gefunden.
Zitat aus Webseite:In diesem Falle (Unterhaltsverzicht) kann der Unterhaltsanspruch nur dadurch realisiert werden, dass die Behörde den Unterhaltsanspruch des unterhaltspflichtigen Kindes (unterhaltspflichtig für die Eltern) gegen seine Ehegatten auf sich überleitet und diesen im eigen Namen geltend macht.
Unabhängig von der Frage, ob man überhaupt auf sein zukünftiges Taschengeld verzichten kann, ist diese Aussage von Backo schlicht falsch. Dieser Anspruch gegen den Ehegatten ist nämlich (bedingt) pfändbar (BGH IXa ZB 57/03).
Die bedingte Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs des Ehegatten
nach § 850b Abs. 2 ZPO ist schließlich auch verfassungsrechtlich unbedenklich
(BVerfGE 68, 256; BVerfG FamRZ 1986, 773; zu den insbesondere im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG erhobenen Bedenken vgl. Gernhuber/Coester-Waltjen, aaO; MünchKomm-ZPO/Smid, aaO; Derleder JurBüro 1988, 195, 197; Soergel/Lange, aaO; Haumer, Der Taschengeldanspruch zwischen Ehegatten (1995) S. 71; LG Frankenthal aaO).

Der SHT kann den Elternunterhalt also auch direkt beim Schwiegerkind vollstrecken.

Gruß HeiPei

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7

Dienstag, 27. Juli 2010, 16:41

@HeiPei,

Zitat

Der SHT kann den Elternunterhalt also auch direkt beim Schwiegerkind vollstrecken


auf wen lautet dann der Vollstreckungsbescheid (oder wie man das nennt) ?

Auf das nichtunterhaltspflichtige Schwiegerkind etwa ?

Falls ja, denke man auch daran was ein durch die Pfändung veranlasster Schufa-Eintrag oder eine Gehaltspfändung für Folgen haben kann und zwar für das an dieser Situation völlig schuldlose Schwiegerkind.


Spruch dazu: Noch sitzt ihr da oben, ihr feigen Gestalten, vom Feinde bezahlt und dem Volke zum Spott.
Doch einst wird wieder Gerechtigkeit walten, dann richtet das Volk und es gnade euch Gott."

8

Dienstag, 27. Juli 2010, 17:54

Meinst du mit deinem "Spruch dazu" etwa mich, oder wie soll ich das jetzt verstehen?

ADVOGF

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9

Dienstag, 27. Juli 2010, 18:35

Hallo HeiPei,

das verwundert mich, das du darauf anspringst!! ?(

Gruß Advogf
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

wolkenlos

unregistriert

10

Dienstag, 27. Juli 2010, 18:37

Falls ja, denke man auch daran was ein durch die Pfändung veranlasster Schufa-Eintrag oder eine Gehaltspfändung für Folgen haben kann und zwar für das an dieser Situation völlig schuldlose Schwiegerkind.


Zur Pfändung kann es doch nur kommen wenn es ein Urteil und daraus resultierend einen Titel gibt. Wenn sich ein Schwiegerkind "bockig" stellt und seiner Frau nicht das gibt, was ihr zusteht, dann hat er die Pfändung selbst verschuldet. Also nix mit völlig schuldlos. Eigentor nenne ich das.

Spruch dazu: Ich esse keine Suppe! Nein!
Ich esse meine Suppe nicht!
Nein, meine Suppe ess ich nicht!

ADVOGF

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11

Dienstag, 27. Juli 2010, 18:51

@wolkenlos,

sorry, das kann ich nicht nachvollziehen.

Zitat

Zur Pfändung kann es doch nur kommen wenn es ein Urteil und daraus resultierend einen Titel gibt. Wenn sich ein Schwiegerkind "bockig" stellt und seiner Frau nicht das gibt, was ihr zusteht, dann hat er die Pfändung selbst verschuldet. Also nix mit völlig schuldlos. Eigentor nenne ich das.


Da muss ich die Frage stellen bzw. was hat der § für eine Bedeutung?

§ 1356 BGB Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit, § 1359 BGB Umfang der Sorgfaltspflicht

Sind diese §§ nichtig, wenn es um Elterunterhalt geht?

Ich möchte es nur verstehen!

Gruß Advogf
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

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12

Dienstag, 27. Juli 2010, 19:14

@Wolkenlos,

Zitat

Zur Pfändung kann es doch nur kommen wenn es ein Urteil und daraus resultierend einen Titel gibt. Wenn sich ein Schwiegerkind "bockig" stellt und seiner Frau nicht das gibt, was ihr zusteht, dann hat er die Pfändung selbst verschuldet. Also nix mit völlig schuldlos. Eigentor nenne ich das.


wieso hat er die Pfändung selbst verschuldet ?
Die Ehefrau verzichtet in gegenseitigem Einvernehmen auf ihr Taschengeld, der Gläubigeranspruch entsteht allein durch den theoretischen Taschengeldanspruch. Der Titel lautet doch sicher auf den Unterhaltspflichtigen (hier die Ehefrau).
Wessen Namen steht jetzt im "Pfändungsbeschluss" , der der unterhaltspflichtigen Ehefrau oder der des nicht unterhaltspflichtigen Schwiegerkindes ?
Welche Folgen eine durchgeführte Pfändung für die Bonität hat ist doch jedem klar, daher ist meine Frage ganz ernsthaft gemeint.

Spruch dazu: Knapp vorbei ist auch vorbei (Spruch unter Schützenbrüdern)

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13

Dienstag, 27. Juli 2010, 19:25

@HeiPei,

Zitat

Meinst du mit deinem "Spruch dazu" etwa mich, oder wie soll ich das jetzt verstehen?


keinesfalls , die Sprüche dienen nur der Auflockerung der trockenen Materie.

  Meine Meinung:Hätte ich rechtzeitig gewusst welche Wohltaten dieser Sozialstaat für Nichtstuer und andere Unnütze bereithält und mit welcher Kreativität der anständige Bürger geschröpft wird hätte ich mich im Berufsleben nicht so abgestrampelt. Sozialhilfe war doch mal als Hilfe zum Leben gedacht, ist jedoch in jeder Hinsicht zu Lasten des Gemeinwesens pervertiert.


Zitat

Mancher Mensch hat ein großes Feuer in der Seele, und niemand kommt, um sich daran zu wärmen."

- Vincent van Gogh

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14

Dienstag, 27. Juli 2010, 19:40

Das in diesem Beitrag befindliche Zitat wurde entfernt, da der zitierte Beitrag wegen Verstoßes gegen die Forenregeln gelöscht wurde.

Viele Grüße
Der Taxman



@HeiPei und wolkenlos

ich weiss weder ob das rechtlich so ist wie von euch beiden dargestellt, daher meine Nachfrage, noch ob jemals eine derartige Pfändung beim nicht unterhaltspflichtigen Schwiegerkind tatsächlich erfolgt ist.
Falls dem so wäre sehe ich aber das als massivsten Eingriff in die Ehe.

  Meine Meinung:Es ist leider das übliche Geschäftbaren vieler SHT den Betroffenen als armen kleinen Wicht ohne jede Chance zur Gegenwehr hinzustellen, dessen einzige Aufgabe die einer Zahlstelle ist.
Im Gegenzug verschleudern diese SHT bei der Bewilligung von Massnahmen ohne jedes wirtschaftliche
Augenmaß grosse Geldsummen.
Es gibt aber unter den SHT auch positive Ausnahmen, nur meiner gehört keinesfalls dazu


Spruch dazu: Nicht alles, was zwei Backen hat, ist auch ein Gesicht.

tochter60

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15

Dienstag, 27. Juli 2010, 20:02

Hallo HeiPei,

Irgendwie komme ich mit den Links und Urteilen nicht klar.
Unabhängig von der Frage, ob man überhaupt auf sein zukünftiges Taschengeld verzichten kann, ist diese Aussage von Backo schlicht falsch. Dieser Anspruch gegen den Ehegatten ist nämlich (bedingt) pfändbar (BGH IXa ZB 57/03).

Dieser Link führt zu einem BGH Urteil, in dem es nicht um Elternunterhalt sondern um eine Zwangsvollstreckung wegen gemachter Schulden des Ehepartners geht.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Hauptforderung von 4.501,43 € nebst Zinsen und Kosten. Der Schuldner wird von seiner Ehefrau, der Drittschuldnerin, unterhalten.


Meiner Meinung nach ein völlig anderer Sachverhalt.

Die bedingte Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs des Ehegatten
nach § 850b Abs. 2 ZPO ist schließlich auch verfassungsrechtlich unbedenklich
(BVerfGE 68, 256; BVerfG FamRZ 1986, 773; zu den insbesondere im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG erhobenen Bedenken vgl. Gernhuber/Coester-Waltjen, aaO; MünchKomm-ZPO/Smid, aaO; Derleder JurBüro 1988, 195, 197; Soergel/Lange, aaO; Haumer, Der Taschengeldanspruch zwischen Ehegatten (1995) S. 71; LG Frankenthal aaO).


Wenn ich nach "FamRZ 1986, 773" suche, lande ich außer bei dem o.g. Urteil nur bei ähnlichen Sachverhalten z.B.

28 W 75/01 OLG Hamm
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg vom 30.09.1999 ‑ Gesch.‑Z. .... ‑ wegen einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in Höhe von 300,00 DM nebst Zinsen.


Ich bin aber auf einen interessanten Aufsatz beim deutschen Juristinnenbund gestoßen. ==> um alles zu lesen, hier klicken.

zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der §§ 1360, 1360 a BGB „Gläsernes Ehegattenkonto“ – BT-Drucksache 15/403 zu der öffentlichen Anhörung durch den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 22. Oktober 2003

Zitat aus Webseite:......sollte man allerdings wissen, dass der Taschengeldanspruch noch nie dem haushaltsführenden Ehegatten persönlich zugute kam. In Wirklichkeit handelt es sich um eine Form der Durchgriffshaftung zugunsten Dritter, nämlich der Gläubiger des vermögenslosen, nicht erwerbstätigen Partners, sei es zur Begründung von dessen Leistungsfähigkeit, sei es zur Gewinnung pfändbaren Einkommens, das eigentlich nicht vorhanden ist.

Und, bei Licht betrachtet, handelt es sich nicht nur um ein Recht im Interesse Dritter, sondern überhaupt nicht um ein Recht oder einen Anspruch. Wie die Ausführungen von Haumer und Braun sehr schön belegen, hat sich hier aufgrund eines Gerüchts die Überzeugung der herrschenden Meinung ausgebildet, der nicht erwerbstätige Ehegatte hätte einen Taschengeldanspruch gegen den erwerbstätigen Partner. Beide Autoren haben die Entstehung des Gerüchts nachvollzogen. Es hat seinen Ursprung in einer reichsgerichtlichen Entscheidung. "Die Klägerin hatte auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft geklagt und begehrt, dass ihr der Beklagte ein monatliches Taschengeld von 25 RM gewähre, dass er ihr ihren häuslichen Wirkungskreis ordnungsgemäß überlasse, insbesondere es unterlasse, die zur Führung des Hauswesens benötigten Waren und Gegenstände zu verschließen, und dass er ihr eine Hilfe zur Verrichtung der gröberen Arbeiten, wie Waschen und Scheuern, bestelle". Das Reichsgericht hat in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1919 ausgeführt, dass das "Verlangen des Taschengeldes (grundsätzlich, aber nicht im vorliegenden Fall)... in (den) Bereich der Unterhaltsgewährung (§ 1360 BGB) (gehört)", und das ist der Anfang des Gerüchts. Die Kolporteure berücksichtigen nämlich die seinerzeitige Rechtslage nicht: damals hatte der Ehemann allein - aus seinem Einkommen und Vermögen und als Nutznießer aus dem Einkommen und Vermögen der Frau - den Unterhalt der Familie und der Ehefrau sicherzustellen, d.h., jedwede Mittel hatte er ihr zuzuteilen. Die Ehefrau hatte über die ihr vom Manne zur Verfügung gestellten Mittel nach Auftragsrecht abzurechnen. Die Entscheidung des Reichsgerichts ersparte ihr "die unwürdige Lage, wegen jeder kleineren persönlichen Ausgabe den Mann angehen zu müssen, um ihm Grund und Betrag der Ausgabe darzulegen und seine Einwilligung einzuholen". Der Sache nach ging es also nicht um einen zusätzlichen Zahlungsanspruch, sondern um eine Befreiung von der Rechenschaftspflicht als Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft und um die Grenzen des patriarchalen Ermessens.
....

Auch wenn nach dem Gesetz also eine wechselseitige Verpflichtung besteht und ein ebensolcher Anspruch, hat sich, wie Baum und Haumer eindrücklich darlegen, vor allem unter Bezugnahme auf den emanzipatorischen Gehalt der Unterhaltsregelungen die Annahme ausgebildet, es gebe einen solchen Taschengeldanspruch, nämlich einen vom wechselseitigen Anspruch auf Beitrag zum Familienunterhalt abzuspaltenden Individualanspruch des haushaltsführenden Ehegatten.

Der auf diese Weise ohne Rücksicht auf die unterhaltsrechtliche Systematik konstruierte Taschengeldanspruch war seither Gegenstand einer Vielzahl von Entscheidungen, bei denen es sich aber ausnahmslos nicht um Klagen eines Ehegatten gegen den anderen auf Zahlung des Taschengeldes handelt. Vielmehr dient der Taschengeldanspruch, den ein Ehegatte in intakter Ehe gegen den anderen offenbar niemals geltend macht,

- als unterhaltspflichtiges Einkommen, wenn der nicht erwerbstätige Ehegatte (minderjährige) Kinder zu unterhalten hat, die nicht in seinem Haushalt leben und neuestens auch dann, wenn bedürftige alte Eltern zu unterhalten sind.

- Der Taschengeldanspruch ist zugleich und hauptsächlich Gegenstand von Entscheidungen, die sich mit der Pfändbarkeit desselben befassen: Als Individualunterhaltsanspruch unterliegt der sog. Taschengeldanspruch der Pfändung nach § 850 b Abs. 2 ZPO, während der Anspruch auf Familienunterhalt als für den gemeinsamen Unterhalt aller Familienmitglieder zweckgebundener Anspruch nach § 851 ZPO als unpfändbar gilt.

Die gerichtlichen Entscheidungen, die einen Taschengeldanspruch zusprechen, sind also ausnahmslos auf die Initiative von Gläubigern hin ergangen. "Dass der Taschengeldanspruch zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse bestimmt ist, ist demnach reine Ideologie. In Wahrheit ist dieser Anspruch nichts anderes als ein Vehikel für die Gläubiger, um an das Vermögen und den Verdienst des erwerbstätigen Ehegatten heranzukommen".





Hallo HeiPei,

Dieses Urteil ist wohl das Entscheidende, auf das sich alle anderen beziehen.
BVerfGE 68, 256
Ich finde es aber nicht im Internet. Hast Du es oder kannst Du einen direkten Link setzen.
bzw.
Wer hat es und kann es hier einstellen oder einen Link setzen oder per Mail schicken?


Liebe Grüße
Tocher60

michael

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16

Dienstag, 27. Juli 2010, 20:38

Hallo zusammen,

lest doch mal diesen Thread, insbesondere

Zitat

Letztlich ist das mit dem Taschengeldanspruch aber häufig ohnehin nur eine juristische Spielerei. Denn wenn der UHP tatsächlich nichts anderes hat als den Taschengeldanspruch, kann bei ihm nichts gepfändet werden. Der Taschengeldanspruch ist ein Unterhaltsanspruch (aus Familienunterhalt , §§ 1360, 1360a BGB) und die sind grundsätzlich unpfändbar (§ 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruch aus Taschengeld durch den SHT macht daher nur dann einen wirtschaftlichen Sinn, wenn der UHP zwar kein Einkommen hat, aber über Schonvermögen verfügt, das im Elternunterhalt nicht verwertet werden muss (aber pfändbar ist!). Ansonsten gilt aus Sicht des SHT -> Außer Spesen nichts gewesen.


Zitat

Meine Formulierung mit dem "grundsätzlich unpfändbar" war schon korrekt (und auch bewusst so gewählt). Denn Taschengeldansprüche sind - wie alle Unterhaltsansprüche - normalerweise nicht pfändbar (§ 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Etwas anderes gilt nach § 850b Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann,

"wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht."


In diesem Zusammenhang kommt dann auch die berühmte 7/10-Regelung zum Tragen. Es bedarf jedoch stets einer besonderen Billigkeitsprüfung, bevor eine solche Pfändung zugelassen wird. Ich kenne keinen einzigen Fall beim Elternunterhalt (beim Kindesunterhalt ist das etwas anderes) bei dem ein Gericht eine solche Pfändung schon einmal zugelassen hätte.

Meine Meinung:Ich persönlich halte es auch für ziemlich ausgeschlossen, dass irgendein Gericht - vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich geschützten Ehe - eine solche Pfändung beim Ehegatten tatsächlich bewilligen würde, nur allein wegen eines Refinanzierungs-Anspruchs des Sozialhilfeträgers. Hierbei werden die Grenzen der Billigkeit m.E. deutlich überschritten.


Zitate von mading.

Zur Billigkeitsprüfung sagt der BGH IXa ZB 57/03 :

Für die Beurteilung der Billigkeit sind neben der Höhe der Bezüge, insbesondere der Höhe des dem Schuldner im Falle der Pfändung verbleibenden Betrages, vor allem Art und Umstände der Entstehung der beizutreibenden Forderung von Bedeutung (vgl. OLG München FamRZ 1988, 1161, 1165). So kann die Pfändung zur Beitreibung privilegierter Ansprüche im Sinne der §§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO der Billigkeit entsprechen (vgl. OLG Hamm Rpfleger 2002, 161; OLG Schleswig Rpfleger 2002, 87, 88). Je nach Lage des Einzelfalles können für die vom Vollstreckungsgericht zu treffende Billigkeitsentscheidung ferner von Bedeutung sein eine besondere Notlage des Gläubigers (vgl. BGH, Urt. v. 31. Oktober 1969 - V ZR 138/66, NJW 1969, 252, 253), die wirtschaftliche Situation und der Lebensstil des Schuldners, das Verhalten der Beteiligten bei der Entstehung oder der Beitreibung der Forderung sowie mögliche Belastungen, die für die Ehe des Schuldners aufgrund der Pfändung entstehen könnten (vgl. im einzelnen Schuschke/Walker, aaO, § 850b Rn. 3; Musielak/Becker, aaO § 850b Rn. 4, 11; Zöller/Stöber, aaO § 850b Rn. 15). Auch die Höhe der zu vollstreckenden Forderung und die voraussichtliche Dauer der Pfändung können in die Bewertung einfließen (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 1997, 1494, 1495; OLG Köln, FamRZ 1995, 309, 310; Musielak/Becker, aaO, § 850b Rn. 4). Tatsachen, aus denen sich nach den genannten Grundsätzen ergibt, daß die Pfändung des Taschengeldanspruchs des Schuldners der Billigkeit entspricht, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige (vgl. OLG München FamRZ 1988, 1161, 1163; OLG Nürnberg Rpfleger 1998, 294, 295; Musielak/Becker, aaO § 850b Rn. 11; Wieczorek/Schütze/Lüke, aaO, § 850b Rn. 12; Zöller/Stöber, aaO § 850b Rn. 15) Gläubigerin jedoch nicht vorgetragen.


In der Praxis des Elternunterhaltes dürfte die Pfändung des Taschengeldanspruchs der Ehefrau beim Schwiegerkind (Drittschuldner) kaum eine Rolle spielen.

Oder kennt jemand Urteile, die sich mit einem solchen Fall befassen ?

Gruß

Michael

ADVOGF

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Dienstag, 27. Juli 2010, 21:23

schaut Euch doch mal das Urteil IXa ZB 57/ 03

Leitsatz:
Der Taschengeldanspruch des haushaltführenden Ehegatten ist nach § 850b Abs. 2 ZPO bedingt pfändbar.


an.

Vielleicht bringt das mehr Klarheit.

Gruß Advogf

Nachtrag:

ups, da war Michael schneller.

Tatsachen, aus denen sich nach den genannten Grundsätzen ergibt, daß die Pfändung des Taschengeldanspruchs des Schuldners der Billigkeit entspricht, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige (vgl. OLG München FamRZ 1988, 1161, 1163; OLG Nürnberg Rpfleger 1998, 294, 295; Musielak/ Becker, aaO § 850b Rn. 11; Wieczorek/ Schütze/ Lüke, aaO, § 850b Rn. 12; Zöller/ Stöber, aaO § 850b Rn. 15) Gläubigerin jedoch nicht vorgetragen.


Somit muss der Gläubiger (Träger der Sozialhilfe) darlegen und beweisen, ob der Taschengeldanspruch der Billigkeit entspricht.

Wichtig halte ich auch die Rd-Nr. 10
a) Der haushaltführende Ehegatte hat, sofern nicht das Familieneinkommen schon durch den notwendigen Grundbedarf der Familienmitglieder restlos aufgezehrt wird (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1998 - XII ZR 140/ 96, NJW 1998, 1553, 1554 m. w. N.), Anspruch auf Zahlung eines Taschengelds (st. Rspr., BGH, Urt. v. 19. März 1986 - IVb ZR 18/ 85, FamRZ 1986, 668, 669; v. 21. Januar 1998 aaO; v. 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/ 00, NJW 2004, 674, 676 f; ebenso MünchKomm-BGB/ Wacke, 4. Aufl. § 1360a Rn. 6; Staudinger/ Hübner/ Voppel, BGB 13. Bearb. § 1360a Rn. 17; Schuschke/ Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz Bd. 1, 3. Aufl. § 850b Rn. 11; Behr JurBüro 1997, 121, 122; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 1015; Gernhuber/ Coester-Waltjen, Familienrecht 4. Aufl. § 21 I 15). Dieser Anspruch ist eine auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Unterhaltsrente im Sinne des § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Der Annahme eines solchen auf eine Unterhaltsrente gerichteten Individualanspruchs des Ehegatten steht nicht entgegen, daß der Taschengeldanspruch Bestandteil des Familienunterhalts nach §§ 1360, 1360a BGB ist (so aber Braun NJW 2000, 97, 98/ 99; Haumer FamRZ 1996, 193, 195 ff). Er ist gleichwohl - ebenso wie der Anspruch auf Trennungs- oder Nachehelichenunterhalt - ein auf Geld gerichteter Zahlungsanspruch, denn er soll den Ehegatten unabhängig von einer Mitsprache des jeweils anderen Ehepartners die Befriedigung solcher persönlicher Bedürfnisse ermöglichen, die über die regelmäßig in Form des Naturalunterhaltes gewährten (Grund-) Bedürfnisse (wie Nahrung, Wohnung, Kleidung, Körperpflege, medizinische Versorgung, kulturelle Bedürfnisse, Kranken- und Altersvorsorge, Mobilität) hinausgehen. Seine Höhe richtet sich nach den im Einzelfall gegebenen Vermögensverhältnissen, dem Lebensstil und der Zukunftsplanung der Ehegatten und wird in der Rechtsprechung üblicherweise mit einer Quote von 5 % bis 7 % des [u]zur Verfügung stehenden Nettogesamteinkommens [/u]bemessen (BGH, Urt. v. 21. Januar 1998 aaO S. 1554 f m. w. N.; v. 15. Oktober 2003 aaO S. 677; krit. Braun AcP 195 (1995), 311, 321 ff; ders. NJW 2000, 97, 97/ 98; Haumer FamRZ 1996, 193).
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »ADVOGF« (27. Juli 2010, 21:44)


18

Dienstag, 27. Juli 2010, 22:54

Dieses Urteil ist wohl das Entscheidende, auf das sich alle anderen beziehen.
BVerfGE 68, 256
Ich finde es aber nicht im Internet. Hast Du es oder kannst Du einen direkten Link setzen.
bzw.
Wer hat es und kann es hier einstellen oder einen Link setzen oder per Mail schicken?
Das Urteil habe ich auch nur bei kommerziellen Anbietern gefunden. Frei zugänglich scheint es im Internet nicht zu sein. Deshalb hatte ich es schon mal hier und hier eingestellt.

Voraussetzung für jede Pfändung ist immer ein Vollstreckungstitel, also z. B. ein vollstreckbares Urteil über EU aus einem Taschengeldanspruch.

Wenn der BGH die bedingte Pfändung des Taschengeldanspruch wegen "normaler" Schulden zuläßt, dann muss das erst recht für titulierte Unterhaltsansprüche gelten, denn gegenüber "normalen" Forderungen wird deren Vollstreckung vom Gesetz an anderer Stellen sogar privilegiert (§ 850d ZPO). Diese Privilegierung besteht für alle dort genannten Unterhaltsansprüche, wobei der Gesetzgeber hier nicht zwischen Kindes- und Elternunterhalt differenziert. Meines Erachtens kann der schwache Rang des EU daher bei einer Vollstreckung keine Rolle mehr spielen, zumal dieser ja schon bei der Höhe des Unterhalts von den Familiengerichten berücksichtigt wurde.

Wenn wegen EU der Taschengeldanspruch beim Schwiegerkind gepfändet werden sollte, dann ist das Schwiegerkind ein sogenannter Drittschuldner - genauso wie die Bank bei einer Kontopfändung oder wie der Arbeitgeber bei einer Lohnpfändung. Einen Schufa-Eintrag braucht das Schwiegerkind daher nicht befürchten.

Gruß HeiPei

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19

Mittwoch, 28. Juli 2010, 08:41

@HeiPei,

Zitat

Wenn wegen EU der Taschengeldanspruch beim Schwiegerkind gepfändet werden sollte, dann ist das Schwiegerkind ein sogenannter Drittschuldner - genauso wie die Bank bei einer Kontopfändung oder wie der Arbeitgeber bei einer Lohnpfändung. Einen Schufa-Eintrag braucht das Schwiegerkind daher nicht befürchten


wohlfeile Worte, nur erfolgt der Schufa-Eintrag ohne deine Kenntnis und was der Arbeitgeber über eine Gehaltspfändung denkt kannst du dir sicher vorstellen. Die Gerüchteküche wird wild brodeln und das schuldlose Schwiegerkind muss mit ev. Nachteilen rechnen.
Die Beiträge ergeben für mich als Resultat:
Es hat noch nie eine Taschengeldpfändung beim nicht unterhaltspflichtigen Schwiegerkind gegeben, es handelt sich um das übliche Drohgebaren des SHT.

tochter60

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20

Mittwoch, 28. Juli 2010, 13:03

Hallo HeiPei,

Unabhängig von der Frage, ob man überhaupt auf sein zukünftiges Taschengeld verzichten kann, ist diese Aussage von Backo schlicht falsch.

Was Michael Backo schreibt hat für mich Hand und Fuß und ist für mich nachvollziehbar, vieles, was man sonst so liest ist es nicht.Michael Backo ist ja nicht irgendwer. Dass Richter eine andere Meinung haben können und dass es eklatante Fehlurteile gibt, ist ja nichts Neues, sonst würden ja höhere Instanzen die Urteile der unteren nicht so oft verwerfen.

Dieser Anspruch gegen den Ehegatten ist nämlich (bedingt) pfändbar (BGH IXa ZB 57/03).


Zu dem Urteil IXa ZB 57/03
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Hauptforderung von 4. 501, 43 € nebst Zinsen und Kosten. Der Schuldner wird von seiner Ehefrau, der Drittschuldnerin, unterhalten.


Interessant wäre es zu wissen, weshalb diese Zwangsvollstreckung erfolgte. Da es aber ein Urteil eines Landgerichts war, hat es mit Elternunterhalt offensichtlich nichts zu tun.

Ich glaube nicht, dass jedes Urteil ungeachtet des Sachverhalts so ohne Weiteres auf den Elternunterhalt übertragbar ist, z.B. könnte ich mir vorstellen, dass bei normalen Schulden, die ein Ehepartner macht, auch § 1357 BGB greifen könnte.

§ 1357 BGB
Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs.
(1)Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.

d.h. es gibt doch ganz andere sogar durch das BGB rechtlich abgesicherte Verpflichtung im Binnenverhältnis der Eheleute.

Vielen Dank für den Link zu einem Urteil des BverfG. Ich kann allerdings nicht erkennen, ob es sich um das gesuchte Urteil BVerfGE 68, 256 handelt, denn dieses Aktenzeichen taucht nicht auf, aber es ist zumindest ein ähnliches.

Ich finde schon, dass der oben beschriebene Fall grundsätzlich anders als der Fall in diesem genannten Urteil gelagert ist.

Gesetz Art 6 GG
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.


In dem vom BVerfG behandelten Fall, in dem sich ein Elternteil ganz offensichtlich vor dem Unterhalt für die eigenen Kinder aus erster Ehe drücken will, macht es doch keinen Sinn sich auf Art 6 GG (1) zu berufen, wenn in Art 6 GG (2) die Pflicht der Eltern festgeschrieben ist, für diese Kinder zu sorgen.

Das der BGH und auch das BverfG in einem Fall von sich widersprechenden Grundgesetzartikeln zugunsten der schutzbedürftigen Kinder entscheidet, kann ich nachvollziehen. Aber selbst dann fordert man eine Billigkeitsprüfung.

Einige Passagen aus dem von Dir zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts sind doch bezeichnend

Die Verfassungsbeschwerden betreffen im wesentlichen die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Leistungsfähigkeit eines geschiedenen, seinen Kindern aus erster Ehe unterhaltspflichtigen Elternteils nicht allein durch sein tatsächlich vorhandenes Vermögen und Einkommen bestimmt wird, sondern auch durch seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit.


(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalte gleichmäßig zu verwenden.


Die Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit entfalle gegenüber unterhaltsberechtigten Kindern nicht ohne weiteres dadurch, daß der Unterhaltsverpflichtete eine neue Ehe eingehe und darin allein die Haushaltsführung übernehme


Beim Elternunterhalt gibt es jedoch nach der mir bisher bekannten Gesetzeslage und Rechtsprechung keine Erwerbsobliegenheit.

Im übrigen ist es schon erstaunlich, dass man in fast allen Urteilen und Kommentaren liest, dass der Taschengeldanspruch in Höhe von 5-7% gesetzlich verankert sein soll.

Ich habe den Begriff Taschengeldanspruch in keinem Gesetz gefunden und auch nicht die Höhe.

  Meine Meinung:Hier hat sich eine Rechtsprechung entwickelt, die meiner Meinung nach gegen Art 6 (1) GG verstößt, wenn den Eheleuten von außen vorgeschrieben wird, dass ein Ehepartner vom anderen Taschengeld zu fordern hat, vor allem wenn man sich die Entstehungsgeschichte des sog. Taschengeldanspruchs anschaut (siehe den Aufsatz beim deutschen Juristinnenbund oben).


Taschengeldansprüche müssen grundsätzlich für Unterhaltszwecke eingesetzt werden...

UHP müssen ihren gewohnten Lebensstandard beibehalten können..

Könntest Du auch mal Stellung beziehen zu diesen Aussagen, die meiner Meinung nach widersprüchlich sind. Das war ja meine ursprünglicne Frage.
  Meine Meinung:Wenn eine UHP 125 € an Unterhaltszahlungen abdrücken soll und ihr noch 75 € übrig bleiben, ist das ein enormer Einschnitt in ihren gewohnten Lebensstandard.


Liebe Grüße
Tochter60