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Freitag, 27. August 2010, 10:28

Selbstbehalt / Positionen der Regelsatzverordnung

aus 2010 BGH XII ZR 140/07 v 28. Juli 2010, Haushaltsersparnis 10%, Haftpflicht- und Hausratversicherung, Altersvorsorge, Taschengeld UHB

Macht euch gedanken darüber, wie sich nun der begehrte Selbstbehalt mit den einzelnen Positionen der Regelsatzverordnung zusammen setzt.

Mir ist bewusst, dass ich das Thema bereits schon mal beschrieben habe. Aber der BGH hat ja nun neue Sachverhalte geliefert.

Gruß Advogf
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

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Freitag, 27. August 2010, 10:37

aus http://www.gesetze-im-internet.de/rsv/__2.html

§ 2 Inhalt, Eckregelsatz
(1) Grundlage der Bemessung der Regelsätze ist der aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe abzuleitende Eckregelsatz. Die Länder bestimmen, ob sie bundeseinheitliche oder regionale Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zu Grunde legen.
(2) Der Eckregelsatz setzt sich aus der Summe der Verbrauchsausgaben zusammen, die sich aus den Vomhundertanteilen der folgenden Abteilungen aus dem vom Statistischen Bundesamt erstellten Verzeichnis einer neu zur Verfügung stehenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben:

1. Abteilungen 01 und 02
(Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren und Ähnliches)
zu einem Anteil von 96 vom Hundert,

2. Abteilung 03
(Bekleidung und Schuhe)
zu einem Anteil von 100 vom Hundert,

3. Abteilung 04
(Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung)
zu einem Anteil von 8 vom Hundert,

4. Abteilung 05
(Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände)
zu einem Anteil von 91 vom Hundert,

5. Abteilung 06
(Gesundheitspflege)
zu einem Anteil von 71 vom Hundert,

6. Abteilung 07
(Verkehr)
zu einem Anteil von 26 vom Hundert,

7. Abteilung 08
(Nachrichtenübermittlung)
zu einem Anteil von 75 vom Hundert,

8. Abteilung 09
(Freizeit, Unterhaltung und Kultur)
zu einem Anteil von 55 vom Hundert,

9. Abteilung 11
(Beherbergungs- und Gaststättenleistungen)
zu einem Anteil von 29 vom Hundert,

10. Abteilung 12
(Andere Waren und Dienstleistungen)
zu einem Anteil von 67 vom Hundert.

(3) Zu Grunde zu legen sind die Verbrauchsausgaben der untersten 20 vom Hundert der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe.
(4) Die Länder können bei der Festsetzung des Eckregelsatzes auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Bedarfs betreffen, berücksichtigen


...

Abteilungen 01 und 02
(Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren und Ähnliches)

Abteilung 03
(Bekleidung und Schuhe)

Abteilung 04
(Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung)

Abteilung 05
(Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände)

Abteilung 06
(Gesundheitspflege)

Abteilung 07
(Verkehr)

Abteilung 08
(Nachrichtenübermittlung)

Abteilung 09
(Freizeit, Unterhaltung und Kultur)

Abteilung 11
(Beherbergungs- und Gaststättenleistungen)

Abteilung 12
(Andere Waren und Dienstleistungen)
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

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Freitag, 27. August 2010, 10:47

Macht euch gedanken darüber, wie sich nun der begehrte Selbstbehalt mit den einzelnen Positionen der Regelsatzverordnung zusammen setzt.


Bist du so nett und erklärst mir/uns was der Selbstbehalt der LL mi der RVO zu tun haben?


ich komme nicht drauf sinnlos:!

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Freitag, 27. August 2010, 10:57

Schau dir / euch das BGH Urteil BGH XII ZR 140/07 v 28. Juli 2010 an. Da steht es Annährungsweise drin, Rd-Nr. 22.

Weitere Urteile werde ich noch liefern.

Den Gedanken, den ich dabei verfolge, ist, "Was ist abziehbar vom Nettoerwerbseinkommen".
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

wolkenlos

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5

Freitag, 27. August 2010, 11:20

Den Gedanken, den ich dabei verfolge, ist, "Was ist abziehbar vom Nettoerwerbseinkommen".


Das ergibt sich eindeutig aus den LL der OLG`s Ziffer 10 ff.

Ich kann`s immer noch nicht nachvollziehen, welchen Gedanken du verfolgst.

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Freitag, 27. August 2010, 13:41

AGxy 402 F 01355/08

Lebensmittel, Haushaltskasse, Haushaltsartikel, Telefon, Internet, Strom, Zeitung, GEZ, Rechtsschutzversicherung, Hausratversicherung, Privathaftpflichtversicherung, Fitnessstudio, Kontoführung, Mastercard und Mitgliedsbeiträge sind allgemeine Lebenshaltungskosten, die in der Höhe des Selbstbehalts berücksichtigt sind, dies gilt nach herrschender Rechtssprechung sogar für Aufwendungen für Überziehungskredite für Lebenshaltung, Haushalt, Reisen und PKW (Rdnr. 270 aaO, m.w.N.). Dies gilt auch für Renovierungskosten und Umzugskosten, die jedoch ohnehin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht angefallen sind. Umzugskosten werden u.U. berücksichtigungsfähig, wenn dies gleichzeitig zu einer Reduzierung der Fahrtkosten führen würde. Berücksichtigungsfähige außergewöhnliche Belastungen wie Zahnarztkosten setzen deren Anfall im streitgegenständlichen Zeitraum voraus.



OLG Köln, 14 UF 13/01
25
c) Vom Einkommen des Beklagten vorweg abzuziehen sind weiter die – im Wesentlichen unstreitigen - Belastungen, die die Lebensstellung schon vor der Inanspruchnahme geprägt haben (Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl. (2000), § 2 Rn. 616 ff.).

26
Das sind im Einzelnen: - Krankenversicherung 634,75 DM

27
- Hausratversicherung 29,05 DM

28
- Haftpflichtversicherungen 70,88 DM

29
- Rechtsschutzversicherung 44,69

30
Die Wohngebäudeversicherung ist bei den Hausunkosten mit berücksichtigt.


BGH XII ZR 266/99
Der Beklagte habe nach seinen Angaben für Warmmiete, Strom, Telefon und Versicherungen Kosten von monatlich insgesamt ca. 1.000 DM. Sein zusätzlicher angemessener Bedarf werde auf weitere 1.200 DM monatlich geschätzt.



OLG Saarbrücken 1 U 771/99
1. Eine medizinisch gebotene ärztliche Behandlung ohne Inanspruchnahme von Sonderleistungen ist grundsätzlich eine Maßnahme zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie (BGHZ 116, 184, 187). Ärztliche Behandlungskosten in einer Höhe, wie sie hier entstanden sind, stellen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf dar.

Die Verpflichtung zu dessen Deckung setzt, soweit die Kosten nicht durch eine Krankenversicherung abgedeckt sind, grundsätzlich Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Ehegatten, bei nicht getrennt lebenden Eheleuten also die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familie im Rahmen der §§ 1360, 1360 a BGB, voraus.

Ist diese nicht gegeben, überschreiten die Kosten einer - auch medizinisch indizierten, unaufschiebbaren - ärztlichen Behandlung eines Ehegatten vielmehr eindeutig die wirtschaftlichen Verhältnisse und finanziellen Möglichkeiten der nicht krankenversicherten Familie, dann scheidet eine Mitverpflichtung des anderen Ehegatten gemäß § 1357 Abs. 1 BGB nach den Umständen von vornherein aus (BGHZ 116, 184, 188 f .).


BGH XII ZR 140/96
a) Das Taschengeld ist Bestandteil des Familienunterhalts nach §§ 1360, 1360 a BGB. Nach diesen Vorschriften sind Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten 1360 Satz 1 BGB). Der angemessene Unterhalt umfaßt alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Haushaltskosten zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen Kinder zu befriedigen (S 1360 a Abs. 1 BGB). Dazu gehören unter anderem Kosten für Wohnung, Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung, kulturelle Bedürfnisse, Kranken- und Altersvorsorge, Urlaub usw., die in der Regel in Form des Naturalunterhalts gewährt werden. Außerdem hat jeder der Ehegatten Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld, d.h. auf einen Geldbetrag, der ihm die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken und freier Wahl unabhängig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten ermöglichen soll (OLG München FamRZ 1981, 449, 450; Gernhuber/CoesterWaltjen, Familienrecht, 4. Aufl., § 21 I Nr. 15 S. 235; Palandt/Diederichsen BGB, 57 Aufl., § 1360 a Rdn. 4; Haumer FamRZ 1996, 193).


BGH XII ZR 122/00
Zu dem angemessenen Familienunterhalt gehören unter anderem Kosten für Wohnung, Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung, kulturelle Bedürfnisse, Kranken- und Altersvorsorge, Urlaub usw., die in der Regel in Form des Naturalunterhalts gewährt werden.


OLG Hamm 5 UF 104/05
Der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten wird im Normalfall durch eine feste Quote vom unterhaltsrelevanten Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten errechnet. Diese Berechnungsmethode findet bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen keine Anwendung. In diesen Fällen richtet sich der Unterhalt nach den durchschnittlichen monatlichen Ausgaben für die Lebenshaltung, wobei sich die Angemessenheit sowohl nach den ehelichen Lebensverhältnissen während des Zusammenlebens als auch nach dem aktuellen Lebenszuschnitt richtet. Hierzu können auch Kosten für hochwertige Kleidung, gesellschaftliche Verpflichtungen, aufwendige Parties, Fern- und Städtereisen und Mitgliedschaften in Tennis- und Golfklubs gehören, soweit sie vom Unterhaltsberechtigten im Unterhaltsprozess schlüssig und nachvollziehbar dargelegt werden.



BSG B 4 RA 15/05 R
25 a) Lebensbedarf der Familie (Familienunterhalt) ist nach §§ 1360, 1360a BGB alles, was nach den (wirtschaftlichen und persönlichen) Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und - hier nicht einschlägig - den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen (vgl stellv BSG SozR 2200 § 1266 Nr 23 S 89). Zu den Kosten des Haushalts gehören ua alle Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Heizung sowie alle Aufwendungen für die Beschaffung des erforderlichen Wohnraums (Miete; Bau- und Renovierungskosten), aber auch die Kosten für die Haushaltsführung selbst, zB die Aufwendungen für die Entlohnung und Verköstigung von Hausangestellten (vgl dazu Brudermüller in Palandt, BGB, 65. Aufl, § 1360a RdNr 2; Gürtner in Kasseler Kommentar, § 303 SGB VI RdNr 19 ff). Das Maß der erforderlichen Aufwendungen zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, es hängt von den Lebensumständen und -verhältnissen der Ehegatten ab, nicht nur allein von ihrer wirtschaftlichen und finanziellen, sondern auch von ihrer sozialen und persönlichen Lage, die sie entscheidend durch ihre eigene Lebensgestaltung prägen, also auch vom Gesundheitszustand der Ehegatten (vgl BGH FamRZ 1993, 411, 412 = NJW 1993, 124, 125; dazu auch: Wacke in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl, § 1360a RdNr 2 ff; Brudermüller in Palandt, aaO, § 1360a RdNr 1 ff).



OLG Celle 15 UF 188/07
5. Krankheitskosten

Dafür, dass der gesetzlich krankenversicherte Beklagte einen Teil der Kosten von (537,50 + 579,00) 1.116,50 € für ärztlich verordnete Sehhilfen gemäß Rechnungen der Fa. F vom 1. und 28. Dezember erstattet erhalten hat, bestehen keine Anhaltspunkte. Diese Kosten sind deshalb mit monatlich rund 1.116,50/12) 93 € nach dem so genannten In-Prinzip für 2004 einzustellen.

Dagegen sind die mit monatlich 15 € geltend bemachten Praxis- und Rezeptgebühren als Kosten des laufenden Lebensbedarf aus dem Selbstbedarf aufzubringen.


BGH XII ZR 140/07
22
b) Die Aufwendungen für eine Hausratsversicherung sind schon wegen ihrer in der Regel geringen Höhe dem allgemeinen Lebensbedarf zuzuordnen und nicht als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten zu behandeln. Das gilt gleichermaßen bezüglich der Prämien für eine private Haftpflichtversicherung (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 10. Aufl. Rdn. 1018 f.). Insofern sind auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt keine anderen Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Unterhaltsrechtsverhältnissen (so auch Eschenbruch/Klinkhammer Unterhaltsprozess 5. Aufl. Kap. 5 Rdn. 72 f.; vgl. auch Hauß Elternunterhalt: Grundlagen und Strategien 2. Aufl. Rdn. 217). Soweit vertreten wird, Belastungen, die die Lebensstellung vor der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt geprägt hätten (etwa Hausrats-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen), seien unterhaltsrechtlich anzuerkennen (vgl. etwa OLG Köln FamRZ 2002, 575 f.), kann dieser Auffassung nicht mehr gefolgt werden.
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »ADVOGF« (27. August 2010, 18:12)


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Freitag, 27. August 2010, 16:15

Nach den obengenannten Urteilen, lassen sich nun dann die Kosten des allgemeinen Lebensbedarfs den einzelnen Abteilungen zuzuordnen => Selbstbehalt

Abteilungen 01 und 02 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren und Ähnliches)
- Lebenmittel
- Haushaltskosten
- Bargeld (Friseur, .......)

Abteilung 03 (Bekleidung und Schuhe)
- Schuster (Bargeld)
- Reinigung (Bargeld)
- .....

Abteilung 04 (Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung)
- Mietkosten
- Strom
- Gas / Oel
- Frischwasser / Abwasser
- - Nebenkosten
- - - Grundsteuer
- - - Straßenreinigung
- - - Restmüll
- - - Niederschlagsgebühren
- - - Gebäudehaftpflichtversicherung
- - - Gebäudeversicherung
- - - Wartungsvertrag Heizung
- - - Schornsteinfegergebühren
- - - Renovierungskosten (auch Umzugskosten, Keine Umzugskosten Arbeitsbedingt oder wenn Kosten eingespart werden)
- - - Baukosten

Abteilung 05 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände)
- Ersatzbeschaffungen
- .....

Abteilung 06 (Gesundheitspflege)
- Praxisgebühren
- Rezeptgebühren / Zuzahlungen
- Massagen

Abteilung 07 (Verkehr)
- Taxi (Bargeld)
- Öffentliche Verkehrsmittel
- Kraftstoff
- Kfz-Versicherung
- Kfz-Steuer
- Kfz-Pflege (Rep., Reinigung)
- Fahrrad

Abteilung 08 (Nachrichtenübermittlung)
- Telefon
- Handy
- Internet
- Postgebühren

Abteilung 09 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)
- Urlaub
- kulturelle Bedüfnisse (Theater, Kino, ...)
- Mitgliedsbeiträge (Verein, Fitnessstudio, Tennis, Golfclub, ...)
- Tageszeitung
- GEZ
- Kabelanschluß

Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättenleistungen)
- Parties (siehe Abteilung 01 und 02)
- Essenbringdienst (siehe Abteilung 01 und 02)
- gesellschaftliche Verpflichtungen

Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)
- Hausratversicherung
- Private Haftpflichtversicherung
- Rechtsschutzversicherung
- Kontoführungsgebühren
- Mastercard (Kreditkarten)
- Überziehungskredit

....

- Offen ist, wo das Taschengeld, Krankenvorsorge und Altersvorsorge des nicht Unterhaltspflichtigen/Unterhaltspflichtigen unterzubringen ist.
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

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Sonntag, 29. August 2010, 20:35

(1)Das ergibt sich eindeutig aus den LL der OLG`s Ziffer 10 ff.

(2)Ich kann`s immer noch nicht nachvollziehen, welchen Gedanken du verfolgst.



@wolkenlos,
(1)das mag zwar deine oder einiger weinge diese Ansicht vertreten, was nach den Leitlinien vom Nettoerwerbseinkommen eindeutig abziehbar ist.

(2) Habe gedult, ich werde das noch speziell für dich erläutern.

Es grüßt dich, dein Alptraum (bitte nicht persönlich nehmen)
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

9

Montag, 30. August 2010, 08:30

Hallo ADVOGF,

Dir ist schon bewusst, dass der Regelsatz nur den sozialhilferechtlichen notwendigen Lebensunterhalt abdeckt, der sogar noch unter dem unterhaltsrechtlichem Existenzminimum liegt? Und dir ist auch schon bewusst, dass dieser Regelsatz nur 1/4 des EU-Mindestselbstbehaltes beträgt?


Offen ist, wo das Taschengeld, Krankenvorsorge und Altersvorsorge des nicht unterhaltspflichtigen/Unterhaltspflichtigen unterzubringen ist.
Das „Taschengeld“ ist in den Positionen der einzelnen Abteilungen mit drin. Oder kannst du dir eine Taschengeldausgabe vorstellen, die zum notwendigen Lebensunterhalt gehört und nicht in der Regelsatzverordnung genannt wird?

Auch unterhaltsrechtlich hat man nur Anspruch auf ein angemessenes Taschengeld, welches üblicherweise zwischen 5% bis 7% des Familieneinkommens beträgt. Sind dagegen die wirtschaftlichen Verhältnisse derart eingeschränkt, dass das Familieneinkommen gerade für den notwendigen Familienunterhalt (900,- € zzgl. 560,- € Ehegatte) reicht, gibt es selbst im Unterhaltsrecht kein Taschengeld. Das Taschengeld ist also aus der Differenz aufzubringen, um die der individuelle Familienbedarf von mindestens 2.450,- € den notwendigen Familienunterhalt in Höhe von 1.460,- € übersteigt.

Eine Krankenvorsorge ist im Regelsatz nicht mit drin. Notwendige Beiträge zur Krankenversicherung gibt es im Einzelfall extra – genauso wie im Unterhaltsrecht (hier allerdings durch Vorwegabzug vom Einkommen).

Eine Altersvorsorge ist im Regelsatz ebenso wenig mit drin und gibt es in der Sozialhilfe auch sonst nicht. Unterhaltsrechtlich wird dagegen auch eine angemessene Altersvorsorge vorweg vom Einkommen abgezogen und kann daher auf der Bedarfsseite beim Selbstbehalt keine doppelte Rolle mehr spielen.

Gruß HeiPei

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Montag, 30. August 2010, 17:56

Dir ist schon bewusst, dass der Regelsatz nur den sozialhilferechtlichen notwendigen Lebensunterhalt abdeckt, der sogar noch unter dem unterhaltsrechtlichem Existenzminimum liegt? Und dir ist auch schon bewusst, dass dieser Regelsatz nur 1/4 des EU-Mindestselbstbehaltes beträgt?


Hallo HeiPei,

ich gehe davon aus, das hier ein Missverständnis vorliegt.

Thema ist immer noch "Selbstbehalt / Positionen der Regelsatzverordnung". Es geht nicht um sozialhilferechtliche 1/4 oder zum Beispiel

1. Abteilungen 01 und 02
(Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren und Ähnliches)
zu einem Anteil von 96 vom Hundert,

sondern einzig allein um

Abteilungen 01 und 02 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren und Ähnliches) und die weiteren Abteilungen -> Selbstbehalt



Nicht mehr und weniger!

Gruß Advogf
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Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »ADVOGF« (30. August 2010, 19:22)


11

Montag, 30. August 2010, 20:03

Sorry, aber dann habe ich kleinen blassen Schimmer, worauf du hier überhaupt hinaus willst bzw. was du hier zu welchem Zweck klären möchtest.
Ich weiß nur, dass der notwendige Selbstbehalt eines Erwerbstätigen gegenüber einem minderjährigen Kind vom ALG2-Satz abgeleitet wird. Mittels eines pauschalen Zuschlags von rd. 25% wird dann der angemessene Selbstbehalt ggü. einem erwachsenen Kind ermittelt - und davon noch einmal 25% als weiteren pauschalen Zuschlag ergibt dann den Mindestselbstbehalt für den EU. Durch diese pauschalen Zuschläge will man dem angemessenen Eigenbedarf im Verhätnis zu dem jeweils schwächeren Rang des Volljährigenunterhalts und des EU gerecht werden. Feste Anteile der einzelnen Kostenabteilungen kann es danach doch gar nicht mehr geben.

Gruß HeiPei

ndffm

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12

Montag, 30. August 2010, 22:33

Gut, ich versuche zu verstehen, worauf ADVOGF hinauswill:

Zum einen wird eniges von den SHT und den Gerichten in den Selbstbehalt gepackt, wie zum Beispiel alle berufsbedingten Aufwendungen über 150 €/Monat oder auch alle vertragliche eingegangene AVV, die über die als angemessen pauschalierten 5% hinausgehen (deswegen, so vermute ich, deine Frage nach der AVV) sowie nur virtuell, aber nicht im realen Haushalt des UHP vorhandenen virtuellen Einnahmen wie Wohnvorteil, Haushaltsersparnis und virtuellen Kosten wie ggf. der Taschengeldanspruch des Ehepartners/der Ehepartnerin. Die Frage, die sich stellt (und die du zu meiner Freude gerne stellst): was bleibt am Ende des Monats unter Berücksichtigung aller Ausgaben übrig.


Von daher sehe ich dies (nur) als Leitfaden und Aufforderung für jeden, seine Ausgaben als Argumentationshilfe anhand dieser Gliederung aufzustellen. Um z.B. den SHT ggf. zu fragen, wo er den das nötige Einsparpotential für seine Ansprüche sieht, ohne den gewohnten Lebensstandard zu gefährden.

Macht ein bisschen Arbeit, und wie ich fürchte, kommt man letztendlich nicht um eine penible Haushaltsbuchführung herum, die viel Arbeit macht, dem SHT aber auch, diese auf Plausibilität zu prüfen. Lässt sich aber ähnlich bewerkstelligen, wie die penible Fahrtenbuchführung eines geschäfftlich genutzten Firmenwagens. Die wird beim Finanzamt allein aus Zeitmangel nur oberflächlich auf Plausibiltät geprüft.

Wohlgemerkt, nur meine Interpretation. :)

ADVOGF

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13

Dienstag, 31. August 2010, 18:23

Sorry, aber dann habe ich kleinen blassen Schimmer, worauf du hier überhaupt hinaus willst bzw. was du hier zu welchem Zweck klären möchtest.


Hallo HeiPei,

auch wenn mir die Zeit unter den Nägeln hängt, schreibe ich auf die Schnelle einige Zeilen zu diesem Thema.

Die Gerichte haben in den oben genannten Urteilen doch klar zum Ausdruck gebracht, was zum allgemeinen Lebensbedarf gehört. Nur diese sind nicht vollständig.

Die Frage ist doch: Was gehört nun zum allgemeinen Lebensbedarf?


Also was spricht dagegen, wenn ich die Regelsatzverordnung zur Hilfe nehme. Es geht nur um die einzelnen Positionen.

Ich gehe jedenfalls davon aus, das jeder Bürger, ob Sozialhilfeempfänger oder Elternunterhaltspflichtige, Kosten der einzelnen Abteilungen haben. Der eine mehr, der andere weniger.

Der Selbstbehalt, so kann ich es mir plausibel vorstellen, kann nicht anders aufgebaut worden sein.

Der von Dir aufgezeigte Weg, siehe Beitrag Nr. 11 kann ohne weiteres richtig sein. Aber die Grundlage, wie sich das alles zusammensetzt, hast du doch mitgeliefert.

Zitat

Ich weiß nur, dass der notwendige Selbstbehalt eines Erwerbstätigen gegenüber einem minderjährigen Kind vom ALG2-Satz


ALG2, wie der aufgebaut ist, siehe Regelsatzverordnung.

Soweit sollte das nun klar sein.

.....

@ndffm,

Zitat

Von daher sehe ich dies (nur) als Leitfaden und Aufforderung für jeden, seine Ausgaben als Argumentationshilfe anhand dieser Gliederung aufzustellen. Um z.B. den SHT ggf. zu fragen, wo er den das nötige Einsparpotential für seine Ansprüche sieht, ohne den gewohnten Lebensstandard zu gefährden.


Wie sollte ein Betroffner sich sonst Entscheiden, welchen Weg er gehen soll.

Es gibt nur zwei Wege:

Entweder Selbstbehalt + 50%

oder

Selbstbehalt prüfen, ob dieser ausreichend ist.

Gruß Advogf
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

wolkenlos

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14

Dienstag, 31. August 2010, 19:43

Es gibt nur zwei Wege:

Entweder Selbstbehalt + 50%

oder

Selbstbehalt prüfen, ob dieser ausreichend ist.


Das ist immer noch ausschließlich deine persönliche Meinung. Selbst Euleni hatte dich bereits aufgefordert, diesen Unfug zu unterlassen, da er so nicht stimmt.

Du wirst keinem Gericht vorrechen, dass deine Ausgaben für Lebensmittel wesentlich über den im SB vorgesehen Betrag liegen und du somit einen erhöhten Bedarf hast.
Richtig ist das der EU-Pflichtige sich nicht dauerhaft und wesentlich Einschränken muß. Deshalb ist ihm zusätzlich zum SB entweder pauschal 50% des darüberliegenden Einkommens zu belassen oder er weist seinen erhöhten Bedarf spitz nach. Damit sind aber nicht die allgemeinen Lebenshaltungskosten gemeint. Diese Rechnung machst du umsonst. Wenn du das doppelte an Kleidung ausgibst, dann ist das den Richter so ziemlich egal. Ausnahme ein wirklich driftiger Grund wie im folgenden Bsp. Die Gerichte haben doch nicht umsonst die SB festgeegt, damit advogf kommt und sagt, nee lieber Richter bei rechne mal spitz.

Ich versuchs nochmal an einem Bsp.. Der BGH geht grundsätzlich von den pauschalen 50% aus. Damit soll der UHP weiterhin seinen gewohnten Urlaub 2 bis 3 mal am Ballermann machen usw.. Den meisten UHP reicht das. Z.B. 600,- über dem SB = 300,- x 12= 3600,- für den Pflichtigen zu seinem SB pro Jahr. Es wäre mühseelig alle Kosten die wohlgemerkt nicht durch den SB gedeckt sind nachzuweisen.
Anders sieht es bei Herrn X aus. Der ist verheirat mit Fau Ly. Diese stammt aus dem weiten Asien und Herr X fliegt geimesam mit seiner Frau 3 x jährlich dort hin, damit seine Frau die Verwandten besuchen kann. Das ist sehr kostenenintensiev (5000,- pro Jahr). Deshalb weist er seinen Bedarf exakt nach und würde ihn bestimmr auch anerkannt bekommen.

ADVOGF

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15

Dienstag, 31. August 2010, 21:27

Hallo wolkenlos,

Zitat

Das ist immer noch ausschließlich deine persönliche Meinung. Selbst Euleni hatte dich bereits aufgefordert, diesen Unfug zu unterlassen, da er so nicht stimmt.


Was soll es denn sonst sein. Egal wer hier im Forum was schreibt, kann nur seine Meinung sein.

Zu Deinem weiteren geschrieben , kann ich nur noch mit dem Kopf schütteln.

Lassen wir es dabei.

Jeder Forumleser kann sich seine eigene Meinung bilden, wie er verfahren möchte.

Gruß Advogf
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

ndffm

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16

Dienstag, 31. August 2010, 23:25


Zitat

Das ist immer noch ausschließlich deine persönliche Meinung. Selbst Euleni hatte dich bereits aufgefordert, diesen Unfug zu unterlassen, da er so nicht stimmt
Es tut mir leid, mich als relativer Neuling einzumischen, aber so ein Unfug ist es weiß Gott nicht, ähnlich wie beim ALG 2/HartzIV eine Aufschlüsselung der einzelnen Positionen des Selbstbehalts erwarten zu können.

es ist auch kein Unfug nachzufragen, warum eigentlich bei einem UHP das Gefühl entsteht, bei allen Positionen, die der SHT in den Selbstbehalt schiebt oder als virtuelle haushaltsersparnisse oder Einahmen definiert, am Ende, nach Abzug aller Fixkosten ,sich elementar in seinem "gewohnten Lebensstandard" einschränken zu müssen.

Es ist auch kein Unfug nachzufragen, warum in den neuen Leitlinien des OLG Frankfurt (gültig ab 01.07.2010) zwar der (Warm-)Mietanteil des Sebsthaltes angepasst (erhöht) wurde, nicht aber der Selbstbehalt an sich. Ist es grober Unfug, zu fragen, wie sich das begründet, die restlichen Anteile des Mindestselbstbehalts dementsprechend zu kürzen? Wie begründet sich das aus dem Warenkorb? Deflation in welchen Bereichen?

Oder: Erklär das mal einem Rentner/ Pensionsempfänger/Alg 2 Empfänger, das wegen allgemein herrschender Deflation seit seit 2005 leider seine Bezüge gekürzt werden müssen. Viel spass dabei......

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »ndffm« (1. September 2010, 00:27)


0815

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17

Mittwoch, 1. September 2010, 00:58

@ wolkenlos,

Damit soll der UHP weiterhin seinen gewohnten Urlaub 2 bis 3 mal am Ballermann machen usw.


"seinen gewohnten Urlaub machen" hätte völlig genügt. Was sollte der Hinweis mit "am Ballermann"?

Solche Bemerkungen sind doch nur dazu da, um jemanden, der in diesem Forum eine andere Meinung vertritt, herabzusetzen und zu verletzen.

  Meine Meinung:So verlässt man die sachliche Ebene. Die mitlesenden Forumsteilnehmer können sich selbst ihre Meinung bilden.


Gruß
0815

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18

Mittwoch, 1. September 2010, 19:27

Hallo ndffm,

ich kann nur sagen : hutab :

Hallo 0815,

Zitat

Solche Bemerkungen sind doch nur dazu da, um jemanden, der in diesem Forum eine andere Meinung vertritt, herabzusetzen und zu verletzen.


Da muss ich grinsen. Solch ein Verhalten hat doch, ich schätze einfach mal, zu 99% aller herangezogenen Unterhaltpflichtigen, mit dem Träger der Sozialhilfe schon miterlebt.

Also warum, sollte es hier anders sein? Es ist schon erstaunlich, wie man sich verstellen kann.

Aber was solls, Schwamm drüber, das Leben geht weiter.


Gruß Advogf
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

ndffm

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19

Mittwoch, 1. September 2010, 22:53

Es ist auch kein Unfug nachzufragen, warum in den neuen Leitlinien des OLG Frankfurt (gültig ab 01.07.2010) zwar der (Warm-)Mietanteil des Sebsthaltes angepasst (erhöht) wurde, nicht aber der Selbstbehalt an sich. Ist es grober Unfug, zu fragen, wie sich das begründet, die restlichen Anteile des Mindestselbstbehalts dementsprechend zu kürzen? Wie begründet sich das aus dem Warenkorb? Deflation in welchen Bereichen?

Oder: Erklär das mal einem Rentner/ Pensionsempfänger/Alg 2 Empfänger, das wegen allgemein herrschender Deflation seit seit 2005 leider seine Bezüge gekürzt werden müssen. Viel spass dabei......
Ich nehme diesen Teil zurück; da habe ich mich zu sehr von einem anderen Thread zu dem Thema der neuen Leitlinien blind machen lassen. Also: beim Elternunterunterhalt, seinem Mindestselbsbehalt und seinem Mietanteil findet in den neuen Leitlinien des OLG Frankfurt keine Änderung statt. :whistling:

(ich kann mich nur damit entschuldigen, dass ich seit dem BGH Urteil intensiv mit mir ringen muss, nicht doch noch eine Härte geltend zu machen, obwohl ich nach schweren und nicht leichten Diskussionen u.a. auch mit meiner Anwältin eigentlich zu dem Ergebnis gekommen war, dass jeder Mensch ein Recht darauf hat, grobe Fehler zu machen und diese Fehler auch irgendwann mal verjährt sein müssen, auch wenn diese Fehler sich letztendlich erst mit aller (finanzieller) Konsequenz im Jetzt zeigen.)