Wir begrüßen unser neuestes Mitglied: POS
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Registrierungsdatum: 4. August 2006
Sozialhilfeträger: Niedersachsen
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OLG-Bezirk: Celle
Macht euch gedanken darüber, wie sich nun der begehrte Selbstbehalt mit den einzelnen Positionen der Regelsatzverordnung zusammen setzt.
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Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »ADVOGF« (27. August 2010, 18:12)
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »ADVOGF« (27. August 2010, 16:58)
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(1)Das ergibt sich eindeutig aus den LL der OLG`s Ziffer 10 ff.
(2)Ich kann`s immer noch nicht nachvollziehen, welchen Gedanken du verfolgst.
Das „Taschengeld“ ist in den Positionen der einzelnen Abteilungen mit drin. Oder kannst du dir eine Taschengeldausgabe vorstellen, die zum notwendigen Lebensunterhalt gehört und nicht in der Regelsatzverordnung genannt wird?Offen ist, wo das Taschengeld, Krankenvorsorge und Altersvorsorge des nicht unterhaltspflichtigen/Unterhaltspflichtigen unterzubringen ist.
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Dir ist schon bewusst, dass der Regelsatz nur den sozialhilferechtlichen notwendigen Lebensunterhalt abdeckt, der sogar noch unter dem unterhaltsrechtlichem Existenzminimum liegt? Und dir ist auch schon bewusst, dass dieser Regelsatz nur 1/4 des EU-Mindestselbstbehaltes beträgt?
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »ADVOGF« (30. August 2010, 19:22)
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Sorry, aber dann habe ich kleinen blassen Schimmer, worauf du hier überhaupt hinaus willst bzw. was du hier zu welchem Zweck klären möchtest.
Zitat
Ich weiß nur, dass der notwendige Selbstbehalt eines Erwerbstätigen gegenüber einem minderjährigen Kind vom ALG2-Satz
Zitat
Von daher sehe ich dies (nur) als Leitfaden und Aufforderung für jeden, seine Ausgaben als Argumentationshilfe anhand dieser Gliederung aufzustellen. Um z.B. den SHT ggf. zu fragen, wo er den das nötige Einsparpotential für seine Ansprüche sieht, ohne den gewohnten Lebensstandard zu gefährden.
Es gibt nur zwei Wege:
Entweder Selbstbehalt + 50%
oder
Selbstbehalt prüfen, ob dieser ausreichend ist.
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Registrierungsdatum: 4. August 2006
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OLG-Bezirk: Celle
Zitat
Das ist immer noch ausschließlich deine persönliche Meinung. Selbst Euleni hatte dich bereits aufgefordert, diesen Unfug zu unterlassen, da er so nicht stimmt.
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Es tut mir leid, mich als relativer Neuling einzumischen, aber so ein Unfug ist es weiß Gott nicht, ähnlich wie beim ALG 2/HartzIV eine Aufschlüsselung der einzelnen Positionen des Selbstbehalts erwarten zu können.
Zitat
Das ist immer noch ausschließlich deine persönliche Meinung. Selbst Euleni hatte dich bereits aufgefordert, diesen Unfug zu unterlassen, da er so nicht stimmt
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »ndffm« (1. September 2010, 00:27)
Damit soll der UHP weiterhin seinen gewohnten Urlaub 2 bis 3 mal am Ballermann machen usw.
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Zitat
Solche Bemerkungen sind doch nur dazu da, um jemanden, der in diesem Forum eine andere Meinung vertritt, herabzusetzen und zu verletzen.
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Registrierungsdatum: 12. Januar 2010
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Ich nehme diesen Teil zurück; da habe ich mich zu sehr von einem anderen Thread zu dem Thema der neuen Leitlinien blind machen lassen. Also: beim Elternunterunterhalt, seinem Mindestselbsbehalt und seinem Mietanteil findet in den neuen Leitlinien des OLG Frankfurt keine Änderung statt.Es ist auch kein Unfug nachzufragen, warum in den neuen Leitlinien des OLG Frankfurt (gültig ab 01.07.2010) zwar der (Warm-)Mietanteil des Sebsthaltes angepasst (erhöht) wurde, nicht aber der Selbstbehalt an sich. Ist es grober Unfug, zu fragen, wie sich das begründet, die restlichen Anteile des Mindestselbstbehalts dementsprechend zu kürzen? Wie begründet sich das aus dem Warenkorb? Deflation in welchen Bereichen?
Oder: Erklär das mal einem Rentner/ Pensionsempfänger/Alg 2 Empfänger, das wegen allgemein herrschender Deflation seit seit 2005 leider seine Bezüge gekürzt werden müssen. Viel spass dabei......