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  • »wimmelskirch« ist der Autor dieses Themas

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1

Sonntag, 29. August 2010, 21:40

selbst bewohnte Immobilie, mal 2

Tochter Sterntaler lebt abwechselnd in ihrer Eigentumswohnung in Berlin-Schöneberg (Wert: 150000 €, 80 m²) und in ihrem Haus im Taunus (Wert: 500000 €, 150 m²):

die Aufteilung der Aufenthaltszeit zwischen beiden Wohnorten ist ungefähr 1/3 zu 2/3 - es ist also nicht lediglich eine Ferienwohnung.

In Berlin hat T ihre Lebenspartnerin (keine eingetragene Partnerschaft), die in deren eigenen Wohnung lebt (living apart together), und in Frankfurt eine Arbeit mit 2500 € netto Monatseinkommen.

T hat monatliche Fahrtkosten von 590 € (Bahncard 100 1. Klasse).

Der Ort im Taunus ist Zweitwohnsitz und Berlin steuerlich Lebensmittelpunkt, da die Fahrtkosten wegen doppelter Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht werden. Da beide Immobilien schuldenfrei sind, werden zusätzlich lediglich die Nebenkosten des Hauses von 300 € steuerlich geltend gemacht.

Die Nebenkosten der Wohnung liegen bei 200 € monatlich.

Werden beide Wohnungen als selbstbewohnte Immobilien zum Schonvermögen gerechnet?

In wie weit muss Sterntaler besondere Gründe für 2 selbstbewohnte Immobilien darlegen? Wäre die steuerliche Anerkennung der doppelten Haushaltsführung ein Indiz für die unterhaltsrechtliche Anerkennung?

Wie wird der EU für Mutter Alkola berechnet, die unerwartet ins Pflegeheim kommt und vom SHT monatlich 2000 € zusätzlich zu ihrem restlichen Einkommen Hilfe zur Pflege erhält?

ADVOGF

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2

Sonntag, 29. August 2010, 21:48

@wimmelskirch,

besteht die Möglichkeit, das du den Beitrag übersichtlicher machst? Vielleicht mit einpaar Absätzen. Es ist sehr schwer den Beitrag zu lesen, bzw. das man sich einen Überblick verschaffen kann.

Danke

Gruß Advogf
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

ADVOGF

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3

Sonntag, 29. August 2010, 22:29

@wimmelskirch,

im Moment der späten Stunde, schau dir das Urteil "Nachtkrimi" XII ZR 54/06 , insbesondere Leitsatz d, an. Vielleicht kann es dir weiterhelfen.

Gruß und gute Nacht, Advogf
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

  • »wimmelskirch« ist der Autor dieses Themas

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4

Freitag, 3. September 2010, 12:53

@wolkenlos und HeiPei

Wie sehen das die SHT-Experten?

Würde mich über Eure Meinung freuen!

0815

Fortgeschrittener

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5

Freitag, 3. September 2010, 21:25

@wimmelskirch,

dieser fiktive Fall ist so untypisch und m.E. lebensfremd, dass sich die Experten vom SHT hier vornehm zurück halten. Das kann sogar ich verstehen.

Tochter Sterntaler lebt abwechselnd in ihrer Eigentumswohnung in Berlin-Schöneberg (Wert: 150000 €, 80 m²) und in ihrem Haus im Taunus (Wert: 500000 €, 150 m²):

Da gibt es also durchaus ungeschütztes Vermögen. Wenn Sterntaler aus Einkommen nicht leistungsfähig sein sollte, kann sie die Eigentumswohnung in Berlin für den Elternunterhalt einsetzen, vermieten, verkaufen, beleihen, oder sonstwas. Unter selbstbewohnter geschützter Immobilie verstehe ich eigentlich nur eine Immobilie, die dauerhaft den Lebensmittelpunkt darstellt. Das ist die ETW in Berlin m.E. nach nicht.

die Aufteilung der Aufenthaltszeit zwischen beiden Wohnorten ist ungefähr 1/3 zu 2/3 - es ist also nicht lediglich eine Ferienwohnung.

In Berlin hat T ihre Lebenspartnerin (keine eingetragene Partnerschaft), die in deren eigenen Wohnung lebt (living apart together), und in Frankfurt eine Arbeit mit 2500 € netto Monatseinkommen.

T hat monatliche Fahrtkosten von 590 € (Bahncard 100 1. Klasse).

Ferienwohnung hin und her, das ist Luxus pur, der aus dem Selbstbehalt zu finanzieren ist. Da möchte jemand seine Freundin an 120 Tagen im Jahr mit 1. Klasse Bahnfahrten auf Kosten des Steuerzahlers besuchen?? Sag, dass Du das nur geträumt hast?


Der Ort im Taunus ist Zweitwohnsitz und Berlin steuerlich Lebensmittelpunkt, da die Fahrtkosten wegen doppelter Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht werden. Da beide Immobilien schuldenfrei sind, werden zusätzlich lediglich die Nebenkosten des Hauses von 300 € steuerlich geltend gemacht.

Dass das Finanzamt da mitspielt, kann ich ebenfalls nicht verstehen, aber das ist ja hier nicht relevant.

Die Nebenkosten der Wohnung liegen bei 200 € monatlich.

Werden beide Wohnungen als selbstbewohnte Immobilien zum Schonvermögen gerechnet?

Zum Vermögen schon, aber ganz sicher nicht zum Schonvermögen.

In wie weit muss Sterntaler besondere Gründe für 2 selbstbewohnte Immobilien darlegen? Wäre die steuerliche Anerkennung der doppelten Haushaltsführung ein Indiz für die unterhaltsrechtliche Anerkennung?

Ich kann mir keine Gründe vorstellen, die hier anerkannt werden könnten. Die steuerliche Anerkennung dürfte m.E. ohne jegliche Bedeutung sein.

Wie wird der EU für Mutter Alkola berechnet, die unerwartet ins Pflegeheim kommt und vom SHT monatlich 2000 € zusätzlich zu ihrem restlichen Einkommen Hilfe zur Pflege erhält?
Da Sterntaler genügend Vermögen hat, sehe ich eigentlich keinen Grund, warum sich der SHT außer aus Einkommen nicht zusätzlich aus diesem bedienen sollte.


Da meine Meinung jedoch oft mit der Meinung der Experten nicht übereinstimmt, bleibt noch etwas Hoffnung auf eine positivere Prognose.
Gruß
0815

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6

Samstag, 4. September 2010, 07:18

@0815,

Zitat

Unter selbstbewohnter geschützter Immobilie verstehe ich eigentlich nur eine Immobilie, die dauerhaft den Lebensmittelpunkt darstellt. Das ist die ETW in Berlin m.E. nach nicht.


sehe ich ebenso.

Zitat

T hat monatliche Fahrtkosten von 590 € (Bahncard 100 1. Klasse).


die Kosten sind rein privater Natur und mE aus dem SB zu tragen

wolkenlos

unregistriert

7

Samstag, 4. September 2010, 14:54

RE: @wolkenlos und HeiPei

Wie sehen das die SHT-Experten?

Würde mich über Eure Meinung freuen!


In diesem Tread haben sich bereits zwei hochgradig erfahrene und vom EU selbst betroffene zu Wort gemeldet. Anders lautende Meinungen unserseits werden sowieso nicht toleriert, bis hin zu persönlichen Angriffen u Verleumdungen. Sieh es mir bitte nach, wenn ich mich nicht zu jedem Beitrag äußere,insbesondere wenn Themen schon behandelt wurden.