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Klaus C.

Anfänger

  • »Klaus C.« ist männlich
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Registrierungsdatum: 7. September 2010

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1

Dienstag, 7. September 2010, 13:16

"Luxusgrenze" nicht verstanden

Hallo,



zu dem Thema 'höhere Einkommen' bzw. Luxusgrenze herrscht noch einige Unklarheit, ebenso im Umgang mit den Rechnern und Tabellen. ich erlaube mir folgenden aktuelllen Fall zu schildern:



Mutter ist derzeit im KH und wird aller Voraussicht nach in wenigen Wochen mit einer unheilbaren Krebserkrankung in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung entlassen. An Sparguthaben bestehen etwa 9.000€ zumeist in Sparbriefen. An Renteneinkommen stehen ca. 900€ p.m. zur Verfügung. Die Mutter bewohnt derzeit eine Wohung im sozialen Wohnungsbau mit ca. 450€ Mietkosten, die zumindest kurzfristig auch noch aufrecht erhalten werden soll, da eventuell eine gesundheitliche Verbesserung die Rückkehr in die eigene Wohnung ermöglichen würde.



Zu den Unterhaltpflichtigen:



Tochter (verheiratet, 3 Kinder >18 Jahre aber im Haus lebend und ohne eigenes Einkommen), selbständig, monatliches Nettoeinkommen aus dem Geschäft geschätzt 2.500€, kein wesentliches Sparguthaben jedoch drei vermietete mehrfamilienwohnhäuser (Belastung, Ausgaben und Miteinnahmen derzeit unbekannt).



Sohn (verheiratet, keine Kinder), leitender Angestellter m. monatlichem Nettoeinkommen 4.900€, Ehefrau ebenfalls berufstätig m. Nettoeinkommen ca. 1.900€. Ausgaben für selbstbewohnte Immobilie (160 qm, vor zwei Jahren gekauft) 1.400€ für Zinsen/Tilgung und 400€ für Renovierungsdarlehen + ca. 100€ an Nebenkosten (Stadt) sowie 500€ Energiekosten. Dazu ca. 250€ LV der Ehefrau und 300€ LV sowie 300€ RV des Sohns sowie etwa 200€ an sonstigen Versicherungen (Recht, Haftpflicht, etc.). Das Ehepaar hat dem beruflichen Status bzw. der Erfordernis angemessene Kosten an Kleidung (ca. 300€ p.m.) und erlaubt sich Urlaubsrücklagen von ca. 600€ p.m. Die Ehefrau hat aufgrund diverser physischer Probleme erhöhte Kosten für Physiotherapie u.ä. (ca. 200€ p.m.). Weitere Ausgaben bestehen nur für regulären Lebensunterhalt bzw. fliessen in die Renovierung des Hauses. Sparguthaben aus Einkommen aktuell ca. 45.000€.



Das "Luxusproblemm" scheint also eher beim Sohn zu bestehen, der sich nach allgemeinem Verständnis jedoch nur Urlaubsfernreisen als solchen erlaubt.



Wie könnte denn hier die Unterhaltspflicht aussehen?

ADVOGF

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2

Dienstag, 7. September 2010, 15:00

@Klaus C.,

kann es sein, dass das Einkommen des Sohnes und dessen Ehegatte am Monatsende verbraucht ist?

Gruß Advogf
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

Klaus C.

Anfänger

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Beiträge: 2

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3

Dienstag, 7. September 2010, 15:07

Bei dem derzeitigen Lebensstil, der nach meinem Wissensstand über Hypothek und Urlaub hinaus nicht sonderlich aufwändig ist, ja. Etwaige Unterhaltszahlungen würden wohl zu Lasten Urlaub ud Hausrenovierung gehen. Deswegen die Frage ob diese 'nicht unbedingt notwendigen und verzichtbaren' Ausgaben in Anbetracht des Haushaltnettoeinkommens bereits als 'Luxus' gelten.

ADVOGF

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4

Dienstag, 7. September 2010, 16:49

@Klaus C.,

wenn es dem Sohn und dessen Ehegatten keine Umstände bereitet, dann sollten die Ausgaben nach Selbstbehalt / Positionen der Regelsatzverordnung zusammen gestellt werden. Wenn einzelne Positionen fehlen, dann diese ergänzen. Eine Erstellung mit einer Excel-Tabelle wäre super. Dabei sollte beachtet werden, gemeinsame Kosten, Kosten von Sohn und die Kosten des Ehegatten.

Auch würde es von Nutzen sein, wenn der Sohn das für ihn zuständige OLG in seinem Wohnort an gibt.

Gruß
Advogf
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

sohn

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5

Dienstag, 7. September 2010, 16:51

Die Luxusgrenze wird definiert in Nr. 152 der Empfehlungen des Deutschen Vereins als das Dreifache des Familienselbstbehaltes.

Im genannten Fall entspräche das also einem bereinigten Familieneinkommen von ca 7.500 €.

Derartige Verhältnisse sind hier nicht gegeben. Also wird einfach die übliche Berechnung durchgeführt und der Familienselbstbehalt sowie der Anteil des UHP am Selbstbehalt wie gewohnt ermittelt.

Der übersteigende Betrag (wenn es einen solchen überhaupt gibt) steht dann für Unterhaltszwecke zur Verfügung.




Gruß Sohn