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Segi

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1

Dienstag, 7. September 2010, 20:04

Wohnvorteil ETW 65qm (lastenfrei) berechnen

Sohn A lebt mit seiner Ehefrau (arbeitslos) in einer 65qm Eigentumswohnung. Nach Übersendung der Hausgeldabrechnung 2009 erhält Sohn A vom SHT folgende Berechnung des Wohnvorteils:

Im Rahmen des Elternunterhalts ist als Mietwert nur der bereits im Selbstbehalt enthaltene Anteil für Miete anzusetzen.

Mietwert = 800 EUR

abzüglich verbrauchsunabhängige Nebenkosten
Hausgeld = 153,00 EUR

Grundsteuer = 29,00 EUR

Summe = 182,00 EUR

Wohnvorteil = 618,00 EUR

Bei der Einkommensermittlung wird dann wie folgt gerechnet:

Nettoeinkommen 2,300,00 EUR

zuzügl.618,00 EUR (positiver Wohnvorteil)

Gesamteinkommen 2.918,00 EUR

Was erlauben sich SHT? Ist das nicht modernes Raubrittertum? Oder ist die Berechnung korrekt?

ADVOGF

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2

Dienstag, 7. September 2010, 21:20

@segi,

in deiner Auflistung fehlen noch einige Faktoren.

Stell doch bitte die gesamte Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ein.

Zitat

Was erlauben sich SHT? Ist das nicht modernes Raubrittertum? Oder ist die Berechnung korrekt?[/b]

Nach den 4 Grundrechnungsarten ist die Berechnung in Ordnung.

Aber bei einem Nettoeinkommen (Sohn A) in Höhe von 2300 € besteht keine Leistungsfähigkeit.

Gruß Advogf
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

michael

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3

Dienstag, 7. September 2010, 21:34

Hallo Segi,

als sogenannter "Wohnvorteil" kann nur die ersparte Kaltmiete berechnet werden.

Wie hoch wäre die ortsübliche Kaltmiete für A `s Wohnung ? Die Größe der Wohnung ist für 2 Personen angemessen.

Von dieser Kaltmiete wären noch die nicht auf einen Mieter umlegbaren Betriebskosten wie Verwaltungs- oder Instandhaltungskosten abzuziehen.

BGH XII ZR 78/08 :
43
Der Senat hält an der generellen Unterscheidung nach der Verbrauchsabhängigkeit der Kosten nicht fest. Denn diese Abgrenzung kann nicht länger als übliche mietvertragliche Praxis angenommen werden (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 178, 16, 32). Sie folgt auch nicht aus der mietrechtlichen Rechtslage. Ob mit dem Eigentum verbundene Kosten allein von einem Eigentümer und nicht von einem Mieter getragen werden, lässt sich statt dessen verlässlicher danach beurteilen, ob die Kosten auf einen Mieter umgelegt werden können.
44
Nach § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB können die Parteien vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen (§ 556 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt (seit dem 1. Januar 2004) die Betriebskostenverordnung (BetrKV) vom 25. November 2003 (§ 556 Abs. 1 Satz 3 BGB). Nicht umlagefähig sind danach etwa Kosten der Verwaltung und Instandhaltungskosten (§ 1 Abs. 2 BetrKV), während die Grundsteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BetrKV) und die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 BetrKV) umlagefähig sind.
45
Die Feststellung, ob bestimmte umlagefähige Kosten üblicherweise auf den Mieter umgelegt werden, ist Aufgabe der Tatsacheninstanzen und hängt von den örtlichen Gepflogenheiten ab. Dabei begegnet es allerdings keinen Bedenken, wenn von dem Regelfall ausgegangen wird, dass die Vermieter die gesetzlichen Möglichkeiten ausschöpfen und die nach §§ 1, 2 BetrKV umlagefähigen Kosten in der Praxis auf die Mieter umgelegt werden. Zu prüfen ist dann nur noch, ob die fraglichen Kosten etwa schon in die ortsübliche Grundmiete eingerechnet sind (vgl. Finke FPR 2008, 94, 95). Das ist allerdings bei der sog. Netto-Kaltmiete (oder Nettomiete), die regelmäßig den örtlichen Mietspiegeln nach §§ 558 c, 558 Abs. 2 BGB zugrunde liegt, nicht der Fall. Denn diese versteht sich im Gegensatz zur (Teil-) Inklusivmiete als Miete ohne alle Betriebskosten nach § 556 Abs. 1 BGB (vgl. BGH Urteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 331/ 06 - NJW 2008, 848).





Gruß

Michael

Segi

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4

Dienstag, 7. September 2010, 23:40

Wohnvorteil ETW 65qm (lastenfrei) berechnen

Hallo Michael,

so sehe ich das auch, bin aber erst nach dem Urteil des BGH vom 28. Juli 2010 stutzig geworden und habe nachgerechnet. Die ortsübliche Kaltmiete beträgt 5,80 Euro. Abzugsfähig sind dann noch folgende Posten
Verwaltung 24,00 Euro

Instandhaltungsrücklage 16,00 EUR

lfd. Instandhaltung 14,00 EUR

In der Summe ergibt sich somit ein Wohnvorteil von 323,00 EUR.

Ist aber nicht der erste Rechenfehler vom SHT, drohen aber unwiderruflich mit einer Klage. Benutzen dazu folgenden Textbaustein:

Ich räume Ihnen eine letztmalige Frist bis 10.09.2010 zur Überweisung des geforderten Unterhaltsbetrages von 3.500,00 EUR ein. Sollte von Ihnen kein Geldeingang zu verzeichnen sein, sehe ich mich gezwungen, die Klage beim zuständigen Gericht einzureichen. Eine weitere Mitteilung/ Aufforderung ergeht nicht.

Weitere Korrespondenz bezüglich der Höhe des Unterhalts wird von hier nicht mehr geführt. Der Schriftwechsel zum Inhalt der, auf den Sozialleistungsträger übergegangenen, Unterhaltsforderung ist seitens des Anspruchsinhabers abgeschlossen.


  Meine Meinung:Ich glaube die haben auch nicht den richtigen Durchblick, oder wollen ihn nicht haben. Oder sind das doch moderne Raubritter?

ADVOGF

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5

Mittwoch, 8. September 2010, 00:09

@Segi,

beruf dich auf das BGH-Urteil XII ZR 123/00 vom 19.03.2003

Dabei darf allerdings nicht verkannt werden, daß eine infolgedessen mögliche Bemessung des Wohnvorteils in einer Höhe, die den angesichts der Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen angemessenen Wohnaufwand übersteigt, auf eine Berücksichtigung von Einkünften hinausläuft, die diesem tatsächlich nicht zur Verfügung stehen.

Das hat, wenn die betreffenden Mittel teilweise für Unterhaltszwecke einzusetzen sind, regelmäßig zur Folge, daß der bisherige Lebensstandard nicht mehr gewahrt werden kann und äußerstenfalls, daß sich die Notwendigkeit ergibt, den Grundbesitz zu verwerten.


Gruß Advogf
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

michael

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6

Mittwoch, 8. September 2010, 09:02

Hallo Segi,

ich würde dem SHT noch einmal auf die einschlägigen hier genannten Urteile hinweisen und dann einfach abwarten.


Gruß

Michael

awi

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7

Mittwoch, 8. September 2010, 09:40

@Segi,

Ist aber nicht der erste Rechenfehler

Welche anderen wurden denn gemacht? Wurden die inzwischen korrigiert?


drohen aber unwiderruflich mit einer Klage.


Solche und ähnliche falsche Berechnungen und Drohungen haben doch schon viele Forumsteilnehmer selbst erlebt und können das bestätigen.

Siehe zum Beispiel auch hier.

Und ich gehe davon aus, dass etliche SB von SHTs mit dieser Vorgehensweise viel Geld vorbei an Recht und Gesetz unrechtmäßig eintreiben, da viele UHP bei derartig selbstsicherem Auftreten den Kopf einziehen und zahlen. Viele der Betroffenen dürften 60 Jahre und älter und bedingt durch die Erziehungsmethoden früherer Zeiten entsprechend obrigkeitsgläubig sein, Viele der Betroffenen dürften keinen Internetanschluss haben oder dieses Forum nicht kennen. Wenn man dann noch bedenkt, dass etliche Richter der Familiengerichte nur selten mit Elternunterhalt zu tun haben und die einschlägige Rechtsprechung nicht kennen oder nicht berücksichtigen, (siehe zum Beispiel auch hier) kann man sich gut vorstellen, dass man so eine Menge Geld eintreiben kann.

Gruß
awi
Auch der längste Marsch beginnt mit dem ersten Schritt (Laotse, chinesischer Philosoph)

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8

Mittwoch, 8. September 2010, 10:39

@Segi,

Zitat

Ich räume Ihnen eine letztmalige Frist bis 10.09.2010 zur Überweisung des geforderten Unterhaltsbetrages von 3.500,00 EUR ein. Sollte von Ihnen kein Geldeingang zu verzeichnen sein, sehe ich mich gezwungen, die Klage beim zuständigen Gericht einzureichen. Eine weitere Mitteilung/ Aufforderung ergeht nicht.

Weitere Korrespondenz bezüglich der Höhe des Unterhalts wird von hier nicht mehr geführt. Der Schriftwechsel zum Inhalt der, auf den Sozialleistungsträger übergegangenen, Unterhaltsforderung ist seitens des Anspruchsinhabers abgeschlossen
.

da hilft nur sich nicht ins Bockshorn jagen lassen, soll der SHT doch Klage einreichen.
Spätestens dann muss der SHT die Schlüssigkeit der Forderung darlegen und vor allem kann er seine unverschämten Textbausteine nicht verwenden.

Spruch dazu: Raff is geil gell

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9

Donnerstag, 9. September 2010, 17:40

Ist aber nicht der erste Rechenfehler vom SHT ,




Zitat

Welche anderen wurden denn gemacht? Wurden die inzwischen korrigiert?

Die Antwort würde mich auch interessieren, sowie auch die Ermittlung der Leistungsfähigkeit.
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

Segi

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10

Donnerstag, 9. September 2010, 18:49

Ist aber nicht der erste Rechenfehler vom SHT ,


Zitat

Welche anderen wurden denn gemacht? Wurden die inzwischen korrigiert?

Das Nettoeinkommen wurde falsch berechnet, daraus ergab sich dann eine Unterhaltsforderung von 376 €. Nach 7 Monaten hat ein neuer SB die Neuberechnung durchgeführt, allerdings mit der falschen Berechnung für den Wohnvorteil. Jetzt wird Unterhalt aus Einkommen in Höhe von 196 € gefordert.

ADVOGF

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11

Donnerstag, 9. September 2010, 21:42

Das Nettoeinkommen wurde falsch berechnet,


@Segi,

sorry, wenn ich hier noch mal Nachfragen muss.

Was wurde denn bei der Ermittlung des Nettoeinkommens falsch gemacht?


Gruß Advogf
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

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Segi

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12

Donnerstag, 9. September 2010, 22:12

Nach den 4 Grundrechnungsarten ist die Berechnung in Ordnung.

Da wurde eine der 4 Grundrechenarten nicht beachtet.

Beispiel:

1 + 1 = 3

ADVOGF

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13

Donnerstag, 9. September 2010, 22:21

ah ja, jetzt habe auch ich es verstanden.

Ich gehe davon aus, dass der Unterhaltspflichtige wirklich keine Hilfe braucht.

Gruß Advogf
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