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eriwan

Anfänger

  • »eriwan« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 5

Registrierungsdatum: 20. März 2010

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1

Mittwoch, 8. September 2010, 15:58

Verteilung Erhaltungsaufwand auf mehrere Jahre

Bitte um Rat zu folgendem Hergang:

Unterhaltspflichtiger tätigt 2009 einmalige Instandhaltungs-/Sanierungsmaßnahme über 15.000 €, SHT erkennt den Betrag, verteilt auf 5 Jahre, an. Mutter verstirbt Ende 2009, Tochter hat lt. Aussage des SHT nur die Möglichkeit, den Betrag von 3000 € einmalig im Jahr 2009 bei der Berechnung des EU geltend zu machen, da lt. Rechtsprechung Erhaltungsaufwendungen in größerem Umfang unterhaltesrechtlich auf mehrere Jahre zu verteilen sind, was sich angeblich durch den Tod der Mutter nicht ändert. Ist das so oder kann Tochter doch den gesamten Betrag oder zumindest eine höhere Summe als die 3000 € für das Jahr der Entstehung geltend machen bzw. sind die 5 Jahre, auf die der SHT die Summe verteilen will, gesetzlich verankert? Danke im Voraus für eine baldige Beantwortung - Eriwan

  • »Cerberus« ist männlich

Beiträge: 1 703

Registrierungsdatum: 22. März 2007

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2

Mittwoch, 8. September 2010, 17:33

@Eriwan,

Zitat

Tochter hat lt. Aussage des SHT nur die Möglichkeit, den Betrag von 3000 € einmalig im Jahr 2009 bei der Berechnung des EU geltend zu machen, da lt. Rechtsprechung Erhaltungsaufwendungen in größerem Umfang unterhaltesrechtlich auf mehrere Jahre zu verteilen sind


steuerrechtlich ist die Sache klar, da wählt im o.a. fiktiven Fall der Auftraggeber die Abschreibung , bei der angeblich unterhaltsrechtlichen "Abschreibung" hat der SHT doch sicherlich Urteile bezüglich der Verteilung auf mehrere Jahre etc genannt ?
Falls nicht würde ich ihn freundlich darum ersuchen (schriftlich).
Meines Wissens kann da nur notwendiger Erhaltungsaufwand ohne Vermögensbildungscharakter berücksichtigt werden, dies aber ohne Verteilung auf mehrere Jahre .

Zitat

Erhaltungsaufwendungen sind grundsätzlich im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abziehbar (§ 11 Abs. 2 EStG). Durch Anzahlungen oder Verlagerung der Zahlung ins Folgejahr kann man den Abzugszeitpunkt entsprechend bestimmen. Rechnungsdatum ist hier nicht von Bedeutung. Es kommt nur auf die tatsächlichen Zahlungen an.

Die Frage der Baumaßnahmen ist bei sofort abziehbaren Kosten nicht wichtig.

Es besteht aber die Möglichkeit, größere Aufwendungen auf bis zu 5 Jahre gleichmäßig zu verteilen (vgl. § 82b ESTDV).

Hier wird jede Maßnahme für sich beurteilt. Es kommt da auf das handwerkliche Ineinandergreifen an. Werden beispielsweise die Fenster neu gemacht, gehört der Aufwand für Putz und Tapezierarbeiten, die durch die Fenstererneurung ausgelöst wurden, mit der einheitlichen Maßnahme.
z.B.
Renovierung Bad inkl. Sanitär und Fliesen = 1 Maßnahme
Dacherneuerung = 1 Maßnahme
Laminat verlegen und Nebenarbeiten = 1 Maßnahme

Hier werden die Gesamtkosten der einzelnen Maßnahme nach Willen des Vermieters gleichmäßig verteilt. Beginnend im Jahr der Beendigung der Maßnahme (Zahlungszeitpunkt gilt hier nicht !). Kleine Nachbesserungen sind unschädlich und nicht maßgebend.

Sie können also einige Baumaßnahmen sofort bei Zahlung geltend machen und andere Maßnahmen auf mehrere Jahre verteilen. Damit besteht die Möglichkeit, Progressionsvorteile zu nutzen oder die Einkünfte auf einen bestimmten steuerlich sinnvollen Betrag zu mindern, so dass sich nach Abzug der Sonderausgaben, etc. keine Einkommensteuer mehr ergibt.


§ 82b Behandlung größeren Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden

(1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2 des Gesetzes auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. Ein Gebäude dient überwiegend Wohnzwecken, wenn die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden Räume des Gebäudes mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt. Zum Gebäude gehörende Garagen sind ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als ein Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude befindliche Wohnung untergestellt werden kann. Räume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu behandeln.

ADVOGF

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  • »ADVOGF« ist männlich

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3

Samstag, 11. September 2010, 14:58

Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

eriwan

Anfänger

  • »eriwan« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 5

Registrierungsdatum: 20. März 2010

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4

Montag, 13. September 2010, 11:23

Verteilung Erhaltungsaufwendungen

Danke für die bisherigen Informationen.
SHT hat auf die "Grundsätzen der einschlägigen Rechtsprechung"
verwiesen, dass Erh.-Aufwendungen in größerem Umfang unterhaltesrechtlich auf mehrere Jahre zu verteilen sind,aber keine Urteile genannt. Werde jetzt freundlich um Erläuterung bitten, ob bzw. warum zwischen steuerrechtlicher und unterhaltsrechtlicher Behandlung unterschieden wird.
Gruß Eriwan u
@Eriwan,

Zitat

Tochter hat lt. Aussage des SHT nur die Möglichkeit, den Betrag von 3000 € einmalig im Jahr 2009 bei der Berechnung des EU geltend zu machen, da lt. Rechtsprechung Erhaltungsaufwendungen in größerem Umfang unterhaltesrechtlich auf mehrere Jahre zu verteilen sind


steuerrechtlich ist die Sache klar, da wählt im o.a. fiktiven Fall der Auftraggeber die Abschreibung , bei der angeblich unterhaltsrechtlichen "Abschreibung" hat der SHT doch sicherlich Urteile bezüglich der Verteilung auf mehrere Jahre etc genannt ?
Falls nicht würde ich ihn freundlich darum ersuchen (schriftlich).
Meines Wissens kann da nur notwendiger Erhaltungsaufwand ohne Vermögensbildungscharakter berücksichtigt werden, dies aber ohne Verteilung auf mehrere Jahre .

Zitat

Erhaltungsaufwendungen sind grundsätzlich im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abziehbar (§ 11 Abs. 2 EStG). Durch Anzahlungen oder Verlagerung der Zahlung ins Folgejahr kann man den Abzugszeitpunkt entsprechend bestimmen. Rechnungsdatum ist hier nicht von Bedeutung. Es kommt nur auf die tatsächlichen Zahlungen an.

Die Frage der Baumaßnahmen ist bei sofort abziehbaren Kosten nicht wichtig.

Es besteht aber die Möglichkeit, größere Aufwendungen auf bis zu 5 Jahre gleichmäßig zu verteilen (vgl. § 82b ESTDV).

Hier wird jede Maßnahme für sich beurteilt. Es kommt da auf das handwerkliche Ineinandergreifen an. Werden beispielsweise die Fenster neu gemacht, gehört der Aufwand für Putz und Tapezierarbeiten, die durch die Fenstererneurung ausgelöst wurden, mit der einheitlichen Maßnahme.
z.B.
Renovierung Bad inkl. Sanitär und Fliesen = 1 Maßnahme
Dacherneuerung = 1 Maßnahme
Laminat verlegen und Nebenarbeiten = 1 Maßnahme

Hier werden die Gesamtkosten der einzelnen Maßnahme nach Willen des Vermieters gleichmäßig verteilt. Beginnend im Jahr der Beendigung der Maßnahme (Zahlungszeitpunkt gilt hier nicht !). Kleine Nachbesserungen sind unschädlich und nicht maßgebend.

Sie können also einige Baumaßnahmen sofort bei Zahlung geltend machen und andere Maßnahmen auf mehrere Jahre verteilen. Damit besteht die Möglichkeit, Progressionsvorteile zu nutzen oder die Einkünfte auf einen bestimmten steuerlich sinnvollen Betrag zu mindern, so dass sich nach Abzug der Sonderausgaben, etc. keine Einkommensteuer mehr ergibt.


§ 82b Behandlung größeren Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden

(1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2 des Gesetzes auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. Ein Gebäude dient überwiegend Wohnzwecken, wenn die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden Räume des Gebäudes mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt. Zum Gebäude gehörende Garagen sind ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als ein Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude befindliche Wohnung untergestellt werden kann. Räume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu behandeln.

  • »Cerberus« ist männlich

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Sozialhilfeträger: Rheinland-Pfalz

OLG-Bezirk: Koblenz

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5

Montag, 13. September 2010, 12:57

@Eriwan,

Zitat

SHT hat auf die "Grundsätzen der einschlägigen Rechtsprechung"
verwiesen, dass Erh.-Aufwendungen in größerem Umfang unterhaltesrechtlich auf mehrere Jahre zu verteilen sind,aber keine Urteile genannt. Werde jetzt freundlich um Erläuterung bitten, ob bzw. warum zwischen steuerrechtlicher und unterhaltsrechtlicher Behandlung unterschieden wird.


na denn muss der SHT schon konkreter werden, vor allem was er unter grösserem Umfang versteht.
Die Erläuterung zwischen unterhaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Massnahme werden dir nicht viel nutzen.
Der SHT soll konkret nach den "Grundsätzen der einschlägigen Rechtsprechung" Der war gut:! darlegen warum deine unaufschiebbaren Maßnahmen über Jahre verteilt werden müssen.
Aber aufgepasst:

Du schreibst die Gesamtkosten in der Steuererklärung ( zB 15000 Euro) ab und erhälst eine entsprechende Steuerminderung.
Angenommen, der SHT gesteht dir nur 3000 Euro Abschreibung zu, dann darf er sich aber nur im gleichen Umfang an der Steuerrückerstattung "beteiligen" wie wenn es nur 3000 Euro Abschreibung gewesen wären.
Er muss also eine Vergleichsrechnung vornehmen.

sohn

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  • »sohn« ist männlich

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6

Montag, 13. September 2010, 13:21

Hallo Cerberus,

Deine Überlegungen zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung eventueller Steuererstattungen sind zwar grundsätzlich richtig, aber in diesem Fall irrelevant. Da die UHB bereits 2009 verstorben ist, spielt die Steuererstattung 2010 (für 2009) hier keine Rolle.




Gruß Sohn

  • »Cerberus« ist männlich

Beiträge: 1 703

Registrierungsdatum: 22. März 2007

Sozialhilfeträger: Rheinland-Pfalz

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7

Montag, 13. September 2010, 15:28

@Sohn,

Zitat

Deine Überlegungen zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung eventueller Steuererstattungen sind zwar grundsätzlich richtig, aber in diesem Fall irrelevant. Da die UHB bereits 2009 verstorben ist, spielt die Steuererstattung 2010 (für 2009) hier keine Rolle


hast völlig recht, bin über das Ziel hinaus geschossen, vielleicht nutzt die steuerrechtlich Aussage aber mitlesenden Usern. asche auf mein haupt:!