Erhaltungsaufwendungen sind grundsätzlich im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abziehbar (§
11 Abs. 2 EStG). Durch Anzahlungen oder Verlagerung der Zahlung ins Folgejahr kann man den Abzugszeitpunkt entsprechend bestimmen. Rechnungsdatum ist hier nicht von Bedeutung. Es kommt nur auf die tatsächlichen Zahlungen an.
Die Frage der Baumaßnahmen ist bei sofort abziehbaren Kosten nicht wichtig.
Es besteht aber die Möglichkeit, größere Aufwendungen auf bis zu 5 Jahre gleichmäßig zu verteilen (vgl. § 82b ESTDV).
Hier wird jede Maßnahme für sich beurteilt. Es kommt da auf das handwerkliche Ineinandergreifen an. Werden beispielsweise die Fenster neu gemacht, gehört der Aufwand für Putz und Tapezierarbeiten, die durch die Fenstererneurung ausgelöst wurden, mit der einheitlichen Maßnahme.
z.B.
Renovierung Bad inkl. Sanitär und Fliesen = 1 Maßnahme
Dacherneuerung = 1 Maßnahme
Laminat verlegen und Nebenarbeiten = 1 Maßnahme
Hier werden die Gesamtkosten der einzelnen Maßnahme nach Willen des Vermieters gleichmäßig verteilt. Beginnend im Jahr der Beendigung der Maßnahme (Zahlungszeitpunkt gilt hier nicht !). Kleine Nachbesserungen sind unschädlich und nicht maßgebend.
Sie können also einige Baumaßnahmen sofort bei Zahlung geltend machen und andere Maßnahmen auf mehrere Jahre verteilen. Damit besteht die Möglichkeit, Progressionsvorteile zu nutzen oder die Einkünfte auf einen bestimmten steuerlich sinnvollen Betrag zu mindern, so dass sich nach Abzug der Sonderausgaben, etc. keine Einkommensteuer mehr ergibt.