Hallo zusammen !
Bisher erfolgte eine Unterhaltsberechnung nach dem Urteil des OLG Düsseldorf v. 8.2.2007, welches ja jetzt leider durch die BGH Entscheidung v. 28.7.2010 "kassiert" wurde.
Dadurch verdoppelt sich fast die Unterhaltsforderung des
SHT !
Frage:
kann der
SHT diese Entscheidung rückwirkend anwenden - dh. die Unterschiedsbeträge für vergangene Zeiträume nachfordern ?
M.E. darf sich diese Entscheidung doch erst für die Zukunft , sprich ab Rechtskraft des Urteils auswirken, oder ...?
Gruß
Mr.x