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MR.X

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Beiträge: 10

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1

Freitag, 10. September 2010, 10:14

Urteil des BGH v. 28.7.2010 XII ZR 140/07

Hallo zusammen !

Bisher erfolgte eine Unterhaltsberechnung nach dem Urteil des OLG Düsseldorf v. 8.2.2007, welches ja jetzt leider durch die BGH Entscheidung v. 28.7.2010 "kassiert" wurde.

Dadurch verdoppelt sich fast die Unterhaltsforderung des SHT !

Frage:

kann der SHT diese Entscheidung rückwirkend anwenden - dh. die Unterschiedsbeträge für vergangene Zeiträume nachfordern ?

M.E. darf sich diese Entscheidung doch erst für die Zukunft , sprich ab Rechtskraft des Urteils auswirken, oder ...?

Gruß

Mr.x

ADVOGF

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  • »ADVOGF« ist männlich

Beiträge: 2 455

Registrierungsdatum: 4. August 2006

Sozialhilfeträger: Niedersachsen

OLG-Bezirk: Celle

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2

Freitag, 10. September 2010, 11:37

@MR.X,

Zitat

kann der SHT diese Entscheidung rückwirkend anwenden - dh. die Unterschiedsbeträge für vergangene Zeiträume nachfordern ?


Nein

Zitat

M.E. darf sich diese Entscheidung doch erst für die Zukunft , sprich ab Rechtskraft des Urteils auswirken, oder ...?


Nein, erst wenn der Träger der Sozialhilfe den Unterhaltspflichtigen benachrichtigt, das dieser mehr Unterhalt haben möchte.

d.h., obiges Urteil vom 28.7.2010, Schreiben vom Träger der Sozialhilfe 10.09.2010, dann kann nur ab 10.09. mehr Unterhalt gefordert werden.

Gruß Advogf
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.