Du bist nicht angemeldet.

Kontrollzentrum

Statistik

  • Mitglieder: 4561
  • Themen: 4425
  • Beiträge: 29897 (ø 13,79/Tag)
  • Wir begrüßen unser neuestes Mitglied: POS

Kontakt

Administratoren
euleni
taxman
Super Moderatoren
BENhur
norcop
noskom

Puschi

Schüler

  • »Puschi« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 34

Registrierungsdatum: 24. Juni 2010

  • Private Nachricht senden

1

Freitag, 10. September 2010, 14:11

Wie soll man einen Reparaturstau belegen?

Moin moin,

nachdem alle korrekten Angaben an das SA geschickt wurden, möchte dieses nun Belege über die aufgelisteten Belastungen bzgl. des Reparaturstaus (kl. altes Haus, BJ. '59): Kosten, die im Laufe der nächsten Jahre auf den UHP zukommen: ca. 50.000 € (Dach, Fenster und Heizung müssen erneuert werden). Ebenso wurden für den Kauf eines neuen PKWs in absehbarer Zeit ca. 18.000 € angegeben (alter PKW ist über 15 Jahre alt).
Meine Frage, wie soll man das wohl belegen :wacko: Man lässt sich doch nicht einfach aufgrund des Schreibens vom SA diverse Kostenvoranschläge schicken. Für das alte Auto gibt es ein vor kurzem erstelltes Gutachten, aber auch nur wegen eines Unfallschadens.
Man könnte natürlich Aufnahmen machen, aber da kann man genauso die Richtigkeit in Frage stellen ?(
Ich hoffe auf ein paar gute Ratschläge Entschuldigung:!

LG
Puschi

michael

Profi

Beiträge: 2 448

Registrierungsdatum: 13. August 2006

  • Private Nachricht senden

2

Freitag, 10. September 2010, 14:33

Man lässt sich doch nicht einfach aufgrund des Schreibens vom SA diverse Kostenvoranschläge schicken.


Warum nicht ? Kostenvoranschläge sind (in Absprache) kostenfrei. Oder willst Du vor Gericht mit leeren Händen dastehen und die Aufwendungen werden nicht anerkannt ?

Man könnte natürlich Aufnahmen machen, aber da kann man genauso die Richtigkeit in Frage stellen


Zusammen mit den Kostenvoranschlägen sind das gute Beweismittel.

Gruß

Michael

ADVOGF

Profi

  • »ADVOGF« ist männlich

Beiträge: 2 471

Registrierungsdatum: 4. August 2006

Sozialhilfeträger: Niedersachsen

OLG-Bezirk: Celle

  • Private Nachricht senden

3

Freitag, 10. September 2010, 14:38

Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

Puschi

Schüler

  • »Puschi« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 34

Registrierungsdatum: 24. Juni 2010

  • Private Nachricht senden

4

Freitag, 10. September 2010, 14:53

Als hätte der UHP keine eigenen Sorgen, von der Zeit, die dafür benötigt wird, mal ganz zu schweigen :cursing:
Hinzu kommt dann ja erst einmal wieder ein Aufschub, den das SA dem UHP natürlich dafür gewähren muss. Kommt es dann letztendlich doch zu einer Heranziehung zur UHP der Mutter, dann hat sich bis dato schon etwas "angesummt".

LG
Puschi

ADVOGF

Profi

  • »ADVOGF« ist männlich

Beiträge: 2 471

Registrierungsdatum: 4. August 2006

Sozialhilfeträger: Niedersachsen

OLG-Bezirk: Celle

  • Private Nachricht senden

5

Freitag, 10. September 2010, 15:08

Hinzu kommt dann ja erst einmal wieder ein Aufschub, den das SA dem UHP natürlich dafür gewähren muss.


Das kommt sicher auf den Träger der Sozialhilfe, bzw. auf den Sachbearbeiter/in an. Der Unterhaltspflichtige sollte schon einen Zeitrahmen angeben, wie lange er benötigt die Angebote einzuholen.

Gruß Advogf

PS: Vielleicht kann @Lecarior was dazu sagen.
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

awi

Profi

  • »awi« ist männlich

Beiträge: 733

Registrierungsdatum: 3. November 2009

Sozialhilfeträger: Bayern

OLG-Bezirk: Frankfurt a. M.

  • Private Nachricht senden

6

Freitag, 10. September 2010, 15:52

@Puschi,

möchte dieses nun Belege über die aufgelisteten Belastungen bzgl. des Reparaturstaus (kl. altes Haus, BJ. '59): Kosten, die im Laufe der nächsten Jahre auf den UHP zukommen: ca. 50.000 € (Dach, Fenster und Heizung müssen erneuert werden). Ebenso wurden für den Kauf eines neuen PKWs in absehbarer Zeit ca. 18.000 € angegeben (alter PKW ist über 15 Jahre alt).


Baujahr 1959 spricht doch eigentlich schon für sich, das muss man natürlich untermauern.
Was spricht dagegen Kostenvoranschläge einzuholen?
Ein Fachmann wird auch gerne bestätigen, welche Folgeschäden auftreten könnten, wenn bestimmte Maßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt werden.
Maßnahmen, die der Gefahrenabwehr und dem Werterhalt dienen müssten m.E. voll und in unbegrenzter Höhe anerkannt werden, Maßnahmen, die die Wohnqualität erhöhen könnten evtl. als zusätzliche AVV anerkannt werden, wenn diese nicht bereits anderweitig ausgeschöpft sein sollte.

Was da alles anfallen kann, kann nur jemand nachempfinden, der ein altes Haus hat. ;(
Aber vielleicht hat der SB des SHT ja eines und entsprechendes Verständnis. :D

Dach undicht, regnet rein >> Schimmel, Gefahr für die Gesundheit,
Wurm im Dachstuhl, außerdem Fäulnis und Schimmel >>Gefahr für die Gesundheit,
Fenster undicht und nicht schallisoliert >>der Schlaf ist gestört >> Gefahr für die Gesundheit,
Das Haus wird nicht warm (Heizung, Wärmedämmung) >> Gefahr für die Gesundheit,
Die Elektroinstallation der 50er Jahre ist völlig veraltet >> Gefahr für das Leben und die Gesundheit
usw,usw

Die Frage stellt sich noch, wie man vorgehen möchte.
Für dringende Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, braucht man wahrscheinlich einen Kredit.
Die Kreditkosten sollten anerkannt werden, wenn die Maßnahmen notwendig sind, um gesundheitliche Schäden oder Gebäudeschäden abzuwenden.

oder

der UHP legt Geld zurück, um für notwendige Maßnahmen anzusparen.
Der Zeitrahmen sollte mit der Dringlichkeit der Maßnahme überein stimmen.

Undichtes Dach >> sehr dringlich, kurze Anspardauer, hohe Rücklagen

Es könnte natürlich sein, dass der SHT von Zeit zu Zeit nach der Ausführung fragt und Rechnungen sehen will.

Das aufgewendete Geld kommt dann auf jedem Fall dem UHP selbst zu Gute.

  Meine Meinung:Wer spart ist der Dumme.


Gruß
awi
Auch der längste Marsch beginnt mit dem ersten Schritt (Laotse, chinesischer Philosoph)

ADVOGF

Profi

  • »ADVOGF« ist männlich

Beiträge: 2 471

Registrierungsdatum: 4. August 2006

Sozialhilfeträger: Niedersachsen

OLG-Bezirk: Celle

  • Private Nachricht senden

7

Freitag, 10. September 2010, 16:10

@awi,

ist ja alles schön und gut.

Nur, ich habe sehr starke bedenken, das ein Träger der Sozialhilfe darauf eingehen soll. Warum auch.

Ich würde einfach die Frage stellen, warum die notwendigen Instandhaltungen nicht vorher in Angriff genommen wurden, vor der RWA.

Gruß Advogf
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

  • »Cerberus« ist männlich

Beiträge: 1 703

Registrierungsdatum: 22. März 2007

Sozialhilfeträger: Rheinland-Pfalz

OLG-Bezirk: Koblenz

  • Private Nachricht senden

8

Freitag, 10. September 2010, 16:49

@ADVOGF,


Zitat

Ich würde einfach die Frage stellen, warum die notwendigen Instandhaltungen nicht vorher in Angriff genommen wurden, vor der RWA


weil vielleicht noch andere Verpflichtungen vorrangig getilgt werden mussten oder aber die Schäden latent da waren und plötzlich sichtbar wurden, zB Frostschäden im Aussenbereich / Schimmel und Risse im Innenbereich.
Oder eine Scheidung / Kurzarbeit / Arbeitslosigkeit musste finanziell verkraftet werden.

Selbst den Belag einer einfachen Aussentreppe zu erneuern kostet leicht 5000 Euro.
Ein Haus Baujahr 1959 ist eine ewige Baustelle, man fängt eine Kleinigkeit an und dann kommt eines zum anderen.

  Meine Meinung:Warum ich vorher dies und jenes nicht gemacht habe geht den SHT garnichts an.
Wichtig ist ausschliesslich der jetzige Ist-Zustand.
Schliesslich fragt der den U-Berechtigten auch nicht warum er nicht vorgesorgt hat obwohl er das konnte.
Sparen muss er ja nichts (O-Ton SHT)

ADVOGF

Profi

  • »ADVOGF« ist männlich

Beiträge: 2 471

Registrierungsdatum: 4. August 2006

Sozialhilfeträger: Niedersachsen

OLG-Bezirk: Celle

  • Private Nachricht senden

9

Freitag, 10. September 2010, 16:58

Warum ich vorher dies und jenes nicht gemacht habe geht den SHT garnichts an.


@Cerberus,

bedenke dabei, der Unterhaltspflichtige muss seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit darlegen und erst recht beweisen!!

Gruß Advogf
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

ADVOGF

Profi

  • »ADVOGF« ist männlich

Beiträge: 2 471

Registrierungsdatum: 4. August 2006

Sozialhilfeträger: Niedersachsen

OLG-Bezirk: Celle

  • Private Nachricht senden

10

Samstag, 11. September 2010, 14:55

zur Information:

Zitat aus Gesetzeskommentar/Fachzeitschrift/Buch:Nicht einheitlich wird die Bildung einer Instandhaltungsrücklage beurteilt. Bei Wohnungseigentum kann sich der Eigentümer einer solchen Rücklage nicht entziehen (§ 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG), so dass sie als zusätzlicher Aufwand anzuerkennen ist. Der BGH differenziert bei Alleineigentum zwischen einer allgemeinen und der konkret veranlassten Rücklage. Kosten von Instandhaltungsmaßnahmen sind keine Vermögensbildung, sondern dienen dem Erhalt des Gebrauchswerts. Zur Behebung konkreter Mängel kann daher eine Reparaturrücklage gebildet werden, um die Inanspruchnahme von Krediten zu vermeiden. Die Auffassung, dass ohne eine konkrete Veranlassung Rücklagen als Vermögensbildung nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen seien, begegnet in dieser allgemeinen Form Bedenken. Mit einer Fremdvermietung ist ein höherer Aufwand verbunden als bei selbstgenutztem Wohnraum. Wie beim Wohnungseigentum kann daher die Bildung laufender Rücklagen ein Bestandteil ordnungsgemäßer Verwaltung sein. Allein der Verdacht, eine solche Rücklage könne zweckwidrig verwendet werden, ist kein hinreichender Grund für eine unterschiedliche Beurteilung. Unterhaltsrechtlich sollte die tatsächliche Handhabung in der Vergangenheit maßgebend sein. Bei einem ausreichend hohen Überschuss kann eine schon früher praktizierte Bildung von Rücklagen auch nach der Trennung beibehalten werden, während es für die erstmalige Zubilligung einer Instandhaltungsrücklage eines konkreten Anlasses bedarf.

In beiden Fällen ist substanziiert darzulegen, dass die Mittel in eine Rücklage fließen, was sinnvollerweise über ein von den sonstigen Einnahmen getrenntes Konto geschieht. Bei erstmaliger Inanspruchnahme einer Instandhaltungsrücklage sind die notwendigen Reparaturen konkret zu bezeichnen. Der Hinweis auf eine aus dem Alter des Objektes folgende Reparaturanfälligkeit ist nicht ausreichend.

Instandhaltung und Modernisierung. Aufwendungen für Reparaturen und die Erneuerung abgenutzter Bauteile (z.B. Fenster, Heizung) sind von den Einnahmen abzuziehen. Sie dienen der Substanzerhaltung und sichern den weiteren Vermögensertrag. Wie sich solche Ausgaben auf die laufenden Einkünfte auswirken, lässt sich nicht allgemein gültig beantworten. Kleinere Beträge können dem Jahr zuzurechnen sein, in dem sie gezahlt werden. Bei größeren Aufwendungen ist eine Verteilung über einen angemessenen Zeitraum zu erwägen. Ausschlaggebend ist letztlich die Art der Finanzierung: Bei Kreditfinanzierung ergibt sich die Verteilung durch die Laufzeit des Darlehens und die Höhe der Kreditraten (Zinsen und Tilgung). Wurde die Zahlung hingegen aus einer Instandhaltungsrücklage aufgebracht, hat der Reparaturaufwand keine Auswirkungen auf die laufenden Einkünfte. Die Zahlungen in die Rücklage können zu deren Aufstockung beibehalten werden. Entsprechend wird der Sachverhalt zu beurteilen sein, wenn die Mittel aus einem anderen Guthaben stammten, welches dann zulasten des laufenden Ertrages wieder aufzufüllen ist. Andernfalls würde ein Teil des Unterhalts aus einer nicht gebotenen Verwertung des Vermögensstamms geleistet. Aufwendungen für einen die Substanzerhaltung übersteigenden Modernisierungsaufwand und Ausbauten sollen nach ständiger Rechtsprechung des BGH als werterhöhende Maßnahmen nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen sein. Maßstab für eine Abgrenzung zu den Erhaltungsaufwendungen ist § 255 Abs. 2 HGB. Soweit der BGH sich zur Begründung auf die Unbeachtlichkeit von Aufwendungen zur Vermögensbildung bezieht, gelten hier dieselben Gesichtspunkte wie bei der Berücksichtigung von Tilgungsleistungen.


Quelle: BGB-Kommentar Schürmann
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

  • »Cerberus« ist männlich

Beiträge: 1 703

Registrierungsdatum: 22. März 2007

Sozialhilfeträger: Rheinland-Pfalz

OLG-Bezirk: Koblenz

  • Private Nachricht senden

11

Samstag, 11. September 2010, 15:29

@ADVOGF,

Zitat

bedenke dabei, der Unterhaltspflichtige muss seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit darlegen und erst recht beweisen!!


ein guter Joke, zumindest hier im lokalen Raum darfst du auch deine volle Leistungsfähigkeit beweisen.

Wie soll denn für für plötzlich anfallende Reparaturen der Beweis sauber geführt werden ?
Ein Kostenvoranschlag an den SHT , bis dessen Zustimmung oder Stellungsnahme kommt können Monate vergehen und eine Reparatur ist witterungsbedingt garnicht mehr möglich.
Um bei der Aussentreppe zu bleiben, die muss wegen der "Verkehrssicherheit" schnellstmöglich repariert werden, ähnlich verhält es sich mit maroden Leitungen oder Schimmel.
Zeitlich entspannter kannst du Reparaturen von Fenstern oder Aussenputz angehen, aber solange der Eigentümer für die "Verkehrssicherheit" verantwortlich ist wird der SHT ggf nach der Reparatur gefragt.

ADVOGF

Profi

  • »ADVOGF« ist männlich

Beiträge: 2 471

Registrierungsdatum: 4. August 2006

Sozialhilfeträger: Niedersachsen

OLG-Bezirk: Celle

  • Private Nachricht senden

12

Samstag, 11. September 2010, 15:46

@Cerberus,

es gibt nun mal unterschiedliche Instandhaltungsmassnahmen, die:

1. Wie du schon geschrieben hast "Verkehrssicherheit" Aussentreppe

2. Leitungen wie Strom, Wasser, Abwasser

3. aufschiebbare Aufwendungen

Zitat

Ein Kostenvoranschlag an den SHT , bis dessen Zustimmung oder Stellungsnahme kommt können Monate vergehen und eine Reparatur ist witterungsbedingt garnicht mehr möglich.


Abwarten, bis der Träger der Sozialhilfe sich gerüht hat, darum geht es nicht.

Darlegen, sprich dem Träger der Sozialhilfe (Gericht), die zuerwartenden Instandhaltungen mitteilen

Beweisen, dass die Instandhaltungen durchgeführt worden sind und Fotos machen.

Gruß Advogf
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

  • »Cerberus« ist männlich

Beiträge: 1 703

Registrierungsdatum: 22. März 2007

Sozialhilfeträger: Rheinland-Pfalz

OLG-Bezirk: Koblenz

  • Private Nachricht senden

13

Samstag, 11. September 2010, 16:12

@ADVOGF,

Zitat

Darlegen, sprich dem Träger der Sozialhilfe (Gericht), die zuerwartenden Instandhaltungen mitteilen

Beweisen, dass die Instandhaltungen durchgeführt worden sind und Fotos machen.
.

Klar, wenn du dann noch die Originalrechnungen mit den Überweisungen der Beträge hast ist deine Position ganz gut.

ADVOGF

Profi

  • »ADVOGF« ist männlich

Beiträge: 2 471

Registrierungsdatum: 4. August 2006

Sozialhilfeträger: Niedersachsen

OLG-Bezirk: Celle

  • Private Nachricht senden

14

Samstag, 11. September 2010, 16:58

Klar, wenn du dann noch die Originalrechnungen mit den Überweisungen der Beträge hast ist deine Position ganz gut.


@Cerberus

ich gehe davon aus, das Rechnungen / Belege / Kontoauszüge aufgehoben werden, bis der Garantieanspruch abgelaufen ist.

Gruß Advogf
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

Puschi

Schüler

  • »Puschi« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 34

Registrierungsdatum: 24. Juni 2010

  • Private Nachricht senden

15

Donnerstag, 16. September 2010, 16:11

Ich danke Euch für die Beiträge, Zitate usw.! Ich war die Tage sehr im Stress und nicht online.
Neuer Zwischenstand:
UHP hatte die SBin vom SA um Aufschub gebeten, um entsprechende Angebote bzg. des Renovierungsstaus einzuholen. Dieser wird freundlicherweise bis 08.10. gewährt sogleich mit dem Hinweis, dass auf den Firmenangeboten unbedingt der Grund genannt werden muss, weshalb die Arbeiten durchzuführen sind und wie UHP die Bezahlung/Finanzierung vornehmen wird.
Erste Firma war gestern zur Begutachtung im Haus.
Neue Heizungsanlage ca. 6.500 € (Angebot folgt). Es wird auf der Rechnung die Begründung stehen, dass der Warmwasserdruck auf den Leitungen zu gering ist, bedingt durch die noch vorhandene Warmwassertherme im Bad (auch schon längst nicht mehr zeitgemäß). Die Heizung selbst ist 25 Jahre alt und im Verbrauch zu hoch.
UHP kam sich etwas blöd vor, dem Heizungsbauer diese Vorgaben zu machen (hört sich ja so an, als wolle man nicht wirklich einen Auftrag vergeben und benötigt das Angebot nur für andere Zwecke), es wurden dem gegenüber natürlich auch nicht die Gründe angegeben :hmmm:
Nächste Woche kommt ein Tischler und begutachtet die Fenster. Dasselbe also in grün, genauso wie beim Dachdecker. Der Termin steht noch aus.
Wie soll man das mit der Bezahlung verstehen? Will das SA tatsächliche Leistungen belegt haben? Und ist es dann egal, ob UHP dafür Kredite aufnehmen muss oder die Rechnungen auf einen Schlag bezahlt, wobei letzteres natürlich irrelevant ist.
Ich finde es eine Zumutung, dem UHP vorzuschreiben, dass er sein evtl. angespartes Vermögen sozusagen "unter Beweis auf den Kopp" hauen muss, nur damit er nicht herangezogen werden kann.
Noch ein anderer Aspekt: UHP und Ehefrau leben wie gesagt im alten Haus, welches allein von der Statik her nicht altersgerecht ist. Geplant ist, nach gewisser Ansparung ein altersgerechtes Eigenheim. Wie soll man dazu jemals kommen, wenn jetzt noch Gelder in das alte Haus gesteckt werden, mal abgesehen von dem Wertverlust, den UHP und Ehefrau eh schon durch enormen Zinseinbruch erlitten haben.
Weder UHP noch Ehefrau sind Großverdiener, leben auf kleinem Fuß und sind auch sonst sehr sparsam. Kann es angehen, dass ehrliche Bürger so das Nachsehen haben?
Ich hatte vor einiger Zeit eine Schulung, in der es u. a. auch um Elternunterhalt ging. Da wurden alle Mitarbeiter noch beruhigt und verkündet, dass keiner etwas zu befürchten hätte, der nicht gerade Großverdiener ist und im Luxus lebt - das war wohl nix ?(

Ach so, noch zum Abschluss auf die Ausführungen von ....?, in denen es darum ging, weshalb man nicht schon vorher die Arbeiten hat verrichten lassen. Ja hallo :?: Wie hier schon geantwortet wurde, gibt es im alten Haus permanent einen Renovierungsstau. Es wurde eine neue Terrasse gebaut, eine Einbauküche war fällig, das Bad wurde gefliest usw.

Eine Frage noch: da die Arbeiten selbstverständlich nicht alle nacheinander verrichtet werden können, u. U. gar erst nach Jahren. Möchte das SA darüber Auskunft, wie und wann man was machen lässt?

Deprimierte Grüße
Puschi

ADVOGF

Profi

  • »ADVOGF« ist männlich

Beiträge: 2 471

Registrierungsdatum: 4. August 2006

Sozialhilfeträger: Niedersachsen

OLG-Bezirk: Celle

  • Private Nachricht senden

16

Donnerstag, 16. September 2010, 16:41

Deprimierte Grüße


@Puschi,
nimm das Thema "Elternunterhalt" als eine sportliche Herausforderung an. Dann geht es dir bestimmt besser.

Gruß Advogf
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

ADVOGF

Profi

  • »ADVOGF« ist männlich

Beiträge: 2 471

Registrierungsdatum: 4. August 2006

Sozialhilfeträger: Niedersachsen

OLG-Bezirk: Celle

  • Private Nachricht senden

17

Donnerstag, 16. September 2010, 17:48

UHP hatte die SBin vom SA um Aufschub gebeten, um entsprechende Angebote bzg. des Renovierungsstaus einzuholen. Dieser wird freundlicherweise bis 08.10. gewährt sogleich mit dem Hinweis, dass auf den Firmenangeboten unbedingt der Grund genannt werden muss, weshalb die Arbeiten durchzuführen sind und wie UHP die Bezahlung/Finanzierung vornehmen wird.

Neue Heizungsanlage ca. 6.500 € (Angebot folgt). Es wird auf der Rechnung die Begründung stehen, dass der Warmwasserdruck auf den Leitungen zu gering ist, bedingt durch die noch vorhandene Warmwassertherme im Bad (auch schon längst nicht mehr zeitgemäß). Die Heizung selbst ist 25 Jahre alt und im Verbrauch zu hoch.


Was sagt denn der Schornsteinfeger zu der Heizungsanlage?

Zitat

UHP kam sich etwas blöd vor, dem Heizungsbauer diese Vorgaben zu machen (hört sich ja so an, als wolle man nicht wirklich einen Auftrag vergeben und benötigt das Angebot nur für andere Zwecke), es wurden dem gegenüber natürlich auch nicht die Gründe angegeben


Ich würde die Gründe schon nennen, wozu die Angaben benötigt werden.

Zitat

Wie soll man das mit der Bezahlung verstehen?
Will das SA tatsächliche Leistungen belegt haben?
Und ist es dann egal, ob UHP dafür Kredite aufnehmen muss oder die Rechnungen auf einen Schlag bezahlt, wobei letzteres natürlich irrelevant ist.

Ich finde es eine Zumutung, dem UHP vorzuschreiben, dass er sein evtl. angespartes Vermögen sozusagen "unter Beweis auf den Kopp" hauen muss, nur damit er nicht herangezogen werden kann.


@Puschi, bringst du hier nicht was durcheinander?

Ich habe es soweit so verstanden, dass der UHP Instandsetzungen geltend machen möchte.

Wenn kein Barvermögen vorhanden ist, können die Instandsetzungskosten doch nur aus den laufenden Einkommen, bzw. Kredit beglichen werden.

oder

die Kosten werden durch das angesparte Vermögen beglichen. Die Frage ist doch, wie hoch ist das angesparte Vermögen. Wenn die Instandsetzungsmaßnahmen aus Vermögen beglichen werden, werden sie nicht das Einkommen mindern!

Zitat

Eine Frage noch: da die Arbeiten selbstverständlich nicht alle nacheinander verrichtet werden können, u. U. gar erst nach Jahren. Möchte das SA darüber Auskunft, wie und wann man was machen lässt?


Ist das nicht abhängig von von dem lieben Geld?

Heizung noch in diesem Jahr

Dach im nächtens Jahr.

Eine andere Sache:

Im dem Ausgangsbeitrag wurde geschrieben:

Zitat

nachdem alle korrekten Angaben an das SA geschickt wurden


Dann müsste doch bekannt sein, was vom Einkommen am Monatsende übrig bleibt. Ist diese Prüfung vom UHP gemacht worden? Erst aus diesem Ergebnis kann entschieden werden, ob die genannten Maßnahmen überhaupt umgesetzt werden können.

Gruß Advogf
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

Goleo

Schüler

Beiträge: 41

Registrierungsdatum: 14. September 2009

Sozialhilfeträger: Niedersachsen

OLG-Bezirk: Celle

  • Private Nachricht senden

18

Freitag, 17. September 2010, 08:06

Moin! Zwinkern:!

Das klingt für mich danach, als wolle der SHT im Rahmen von Instandhaltung diese Aufwendungen berücksichtigen (im Hinblick auf einen möglichen Wohnvorteil). Ich meine, in der Regel splittet er das - ähnlich dem Steuerrecht - auf 2 bis 5 Jahre auf. Als Nachweise reichen da Kostenvoranschläge der Firmen. Ob die Maßnahme je durchgeführt wird, bleibt jedem dann selbst überlassen (je nach Härte des SHT wird das auch noch weiter verfolgt). Weiterführende Frage: Wie verhält es sich bei Mietwohnungen-Instandhaltungskosten? Es steigert ja eigentlich nur das eigene Kapital. Trotzdem Aufwendung, die berücksichtigt werden muss?

Puschi

Schüler

  • »Puschi« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 34

Registrierungsdatum: 24. Juni 2010

  • Private Nachricht senden

19

Freitag, 17. September 2010, 08:37

Guten Morgen,

UHP hatte die SBin vom SA um Aufschub gebeten, um entsprechende Angebote bzg. des Renovierungsstaus einzuholen. Dieser wird freundlicherweise bis 08.10. gewährt sogleich mit dem Hinweis, dass auf den Firmenangeboten unbedingt der Grund genannt werden muss, weshalb die Arbeiten durchzuführen sind und wie UHP die Bezahlung/Finanzierung vornehmen wird.

Neue Heizungsanlage ca. 6.500 € (Angebot folgt). Es wird auf der Rechnung die Begründung stehen, dass der Warmwasserdruck auf den Leitungen zu gering ist, bedingt durch die noch vorhandene Warmwassertherme im Bad (auch schon längst nicht mehr zeitgemäß). Die Heizung selbst ist 25 Jahre alt und im Verbrauch zu hoch.


Was sagt denn der Schornsteinfeger zu der Heizungsanlage?

Bislang alles o.k., normale Messwerte. Aber es geht ja um den zu hohen Verbrauch.


Zitat

Wie soll man das mit der Bezahlung verstehen?
Will das SA tatsächliche Leistungen belegt haben?
Und ist es dann egal, ob UHP dafür Kredite aufnehmen muss oder die Rechnungen auf einen Schlag bezahlt, wobei letzteres natürlich irrelevant ist.

Ich finde es eine Zumutung, dem UHP vorzuschreiben, dass er sein evtl. angespartes Vermögen sozusagen "unter Beweis auf den Kopp" hauen muss, nur damit er nicht herangezogen werden kann.


@Puschi, bringst du hier nicht was durcheinander?

Ich habe es soweit so verstanden, dass der UHP Instandsetzungen geltend machen möchte.

Wenn kein Barvermögen vorhanden ist, können die Instandsetzungskosten doch nur aus den laufenden Einkommen, bzw. Kredit beglichen werden.

oder

die Kosten werden durch das angesparte Vermögen beglichen. Die Frage ist doch, wie hoch ist das angesparte Vermögen. Wenn die Instandsetzungsmaßnahmen aus Vermögen beglichen werden, werden sie nicht das Einkommen mindern!

Genau das ist der Knackpunkt, es sind ja ganz andere Prioritäten gesetzt :S Jetzt noch so viel in das alte Haus hineinstecken, würde sich für UHP nicht rechnen, da - im Gegensatz zu damals - diese alten Häuser leider im Wert nicht steigern, das Gegenteil ist der Fall (gekauft vor 15 Jahren für 285.000 DM, Wert heute 95.000 €).


LG
Puschi

awi

Profi

  • »awi« ist männlich

Beiträge: 733

Registrierungsdatum: 3. November 2009

Sozialhilfeträger: Bayern

OLG-Bezirk: Frankfurt a. M.

  • Private Nachricht senden

20

Montag, 20. September 2010, 16:55

@Puschi,
Genau das ist der Knackpunkt, es sind ja ganz andere Prioritäten gesetzt Jetzt noch so viel in das alte Haus hineinstecken, würde sich für UHP nicht rechnen, da - im Gegensatz zu damals - diese alten Häuser leider im Wert nicht steigern, das Gegenteil ist der Fall (gekauft vor 15 Jahren für 285.000 DM, Wert heute 95.000 €).


Andere Prioritäten ist nicht fassbar, und ob ein SHT sich auf andere Prioritäten einlassen würde steht in den Sternen??
Die Ausgangsfrage war, wie man Instandhaltungskosten plausibel begründen könnte.
Dazu gab es etliche gute Ratschläge.
Wenn solche Instandhaltungsmaßnahmen jedoch nur auf dem Papier stehen, ohne je umgesetzt zu werden, habe ich gelinde gesagt Zweifel daran, ob ein SHT da mitmachen würde. Da möchte man ganz sicher nicht nur Kostenvoranschläge sondern irgenwann auch mal Rechnungen sehen.

Die 95000 € spielen so lange keine Rolle spielen, so lange man das Haus nicht verkaufen will. Wenn das geschieht, hat man keine geschützte selbstbewohnte Immobilie mehr und der Verkaufserlös zusammen mit evtl. vorhandenem sonstigem Vermögen könnte durchaus Begehrlichkeiten erwecken.

Der Wert eines schuldenfreien selbstgenutzten Hauses liegt beim Elternunterhalt doch zweifellos in der Wohnersparnis. Diese erhöht das Einkommen fiktiv und stellt zudem einen Vermögenswert dar, der auf die AVV angerechnet wird. Beides wirkt sich zu Ungunsten des UHP aus.

Also bringt jede sinnvolle Instandhaltungsmaßnahme Vorteile für einen UHP:

  1. Sie erhöht den Wohnwert für den UHP sofort.
  2. Sie verringert das Einkommen und damit die Forderung des SHT.


Durchrechnen muss man das Ganze schon, aber es könnte sich rechnen, denn die Ausgaben fließen letztendlich in die eigene Tasche.

Gruß
awi
Auch der längste Marsch beginnt mit dem ersten Schritt (Laotse, chinesischer Philosoph)