worauf ich hinaus will, ist das Aufgrund eines Unfalls (Sturz) UHB im Pflegeheim gelandet ist (Gehirnverletzung). Der Sturz geschah aufgrund Ungeduld und Unachtsamkeit des UHB.
Wenn hier kein Verschulden seitens desHeims vorliegt, Stolperfallen, etc., ..............
Ansonsten wird vermutet dass der UHB in seiner Wohnung hätte bleiben können
Hier könnte sich die Frage stellen, warum "musste" der Pflegebedürftige ins Heim?
Liegt kein ausreichender Grund vor, Beispiel: Die Wohnung ist für Pflege ungeeignet, dann kann sich ein unterhaltspflichtiges Kind gegen die Inanspruchnahme auf
Elternunterhalt wehren
s. hierzu Urteil des OLG Brandenburg vom 09.12.2008,
9 UF 116/08, s.
hier
Voraussetzung ist jedoch, dass eine Heimunterbringung überhaupt notwendig ist. Den Unterhaltsberechtigten trifft die Obliegenheit, eine Belastung des Unterhaltspflichtigen soweit als möglich zu vermeiden. In den Fällen der Altenheimunterbringung ist daher stets zu überprüfen, ob diese notwendig und erforderlich ist. Dies ist nur dann zu bejahen, wenn dem Unterhaltsbedürftigen eine Selbstversorgung in einer eigenen Wohnung nicht mehr möglich ist, wohingegen die präventive Unterbringung in einem Altenheim keinen unterhaltsrechtlichen Bedarf auslöst (Hauß, Elternunterhalt: Grundlagen und Strategien, 2. Aufl. 2007, Rdnr. 30). All dies ist durch den Unterhaltsberechtigten im Einzelnen darzulegen (Ehinger, a.a.O.; Viefhues, a.a.O., Rdnr. 206).
Grüße
unikat49