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sonnenschein18

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1

Sonntag, 29. Januar 2012, 08:55

Nach selbstverschuldetem Unfall Pflegefall

Guten morgen ins Forum,

folgender fiktiver Fall: Was ist wenn der UHB durch einen Unfall (Sturz selbstverschuldet) zum Pflegefall wurde ??? Bzw. reichen dann medizinische Berichte als Beweis gegenüber dem SHT ??

Grüße Sonnenschein

michael

Profi

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2

Sonntag, 29. Januar 2012, 10:05

Hallo Sonnenschein18,

ein selbstverschuldeter Unfall dürfte für eine Verwirkung nach § 1611 BGB nicht ausreichen. Oder worauf willst Du hinaus ?

Gruß

Michael

sonnenschein18

Fortgeschrittener

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Beiträge: 85

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3

Sonntag, 29. Januar 2012, 11:51

Nach selbstverschuldetem Unfall Pflegefall

Hallo Michael,

worauf ich hinaus will, ist das Aufgrund eines Unfalls (Sturz) UHB im Pflegeheim gelandet ist (Gehirnverletzung). Der Sturz geschah aufgrund Ungeduld und Unachtsamkeit des UHB.
Ansonsten wird vermutet dass der UHB in seiner Wohnung hätte bleiben können.

Liebe
Grüße Sonnenschein

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4

Montag, 30. Januar 2012, 11:50

worauf ich hinaus will, ist das Aufgrund eines Unfalls (Sturz) UHB im Pflegeheim gelandet ist (Gehirnverletzung). Der Sturz geschah aufgrund Ungeduld und Unachtsamkeit des UHB.


Wenn hier kein Verschulden seitens desHeims vorliegt, Stolperfallen, etc., ..............


Ansonsten wird vermutet dass der UHB in seiner Wohnung hätte bleiben können


Hier könnte sich die Frage stellen, warum "musste" der Pflegebedürftige ins Heim?

Liegt kein ausreichender Grund vor, Beispiel: Die Wohnung ist für Pflege ungeeignet, dann kann sich ein unterhaltspflichtiges Kind gegen die Inanspruchnahme auf Elternunterhalt wehren

s. hierzu Urteil des OLG Brandenburg vom 09.12.2008, 9 UF 116/08, s. hier

Voraussetzung ist jedoch, dass eine Heimunterbringung überhaupt notwendig ist. Den Unterhaltsberechtigten trifft die Obliegenheit, eine Belastung des Unterhaltspflichtigen soweit als möglich zu vermeiden. In den Fällen der Altenheimunterbringung ist daher stets zu überprüfen, ob diese notwendig und erforderlich ist. Dies ist nur dann zu bejahen, wenn dem Unterhaltsbedürftigen eine Selbstversorgung in einer eigenen Wohnung nicht mehr möglich ist, wohingegen die präventive Unterbringung in einem Altenheim keinen unterhaltsrechtlichen Bedarf auslöst (Hauß, Elternunterhalt: Grundlagen und Strategien, 2. Aufl. 2007, Rdnr. 30). All dies ist durch den Unterhaltsberechtigten im Einzelnen darzulegen (Ehinger, a.a.O.; Viefhues, a.a.O., Rdnr. 206).


Grüße
unikat49
Aufklärung steht im alltäglichen Sprachgebrauch für das Bestreben, durch den Erwerb neuen Wissens Unklarheiten zu beseitigen, Fragen zu beantworten, Irrtümer zu beheben.

sohn

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5

Mittwoch, 1. Februar 2012, 12:31

Der Sturz geschah aufgrund Ungeduld und Unachtsamkeit des UHB.

Will der UHP daraus wirklich einen Grund konstruieren, dem Gestürzten gegenüber nicht unterhaltspflichtig zu sein? Eine solche Argumentation ließe sich ja vom Schlaganfall wegen vermutlich falscher Lebensgewohnheiten über einen selbstverschuldeten Verkehrsunfall mit sogenanntem Augenblicksversagen bis zum Lungenkrebs bei Rauchern fortspinnen....

  Meine Meinung:Diesem Ansinnen dürfte spätestens ein vernünftig denkender Richter einen Riegel vorschieben.





Gruß Sohn