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Rico05

Anfänger

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Beiträge: 2

Registrierungsdatum: 19. November 2008

Sozialhilfeträger: Sachsen-Anhalt

OLG-Bezirk: Naumburg

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1

Sonntag, 5. Februar 2012, 15:05

Bogen vom Sozialamt, aber Ehefrau ist mit 15 von zu Hause weg

Hallo,

Frau X hat wieder einen Bogen zum Ausfüllen erhalten. Vor 3 Jahren (2009) hatten sie und ihr Ehemann Y schon versucht da raus zukommen. Bezahlen mussten sie bisher nicht.
Jetzt hat Y seit 2010 einen Job und verdient nicht schlecht.
Warum sagen X und Y es liegt eine Verwirkung vor?
Hintergrund:
X ist mit 15 (1992) aus dem Haus ausgezogen und kam zu Y..
Die Mutter (geb. 1950) hatte danach sich nicht um sie gekümmert bzw. finanzielle Leistungen erbracht.
Da Y Geld verdient hat, wurde er zum 'Unterhaltspflichtigen' gegenüber X. War auch kein Problem.
Die Mutter hatte sogar das Kindergeld für sich selber eingestrichen, bis X beim Jugendamt
das eingeklagt hat. Sie hatte auch Recht bekommen, welches schriftlich heute noch vorliegt.
Die Mutter hatte nie Miete bezahlt, weil sie bei ihren Eltern im Eigenheim gewohnt hatte. Teilweise hatte sie es nicht mal
hinbekommen, den Strom zu bezahlen, sodass hier und da ihr dann dieser abgestellt wurde. Auch hatte sie es nie mit Arbeit
richtig versucht bzw. lange durchgestanden (meistens 4 - 6 Wochen) und hat sich dadurch in diese Misere gebracht.
Was für Y erschwerend dazu kam, dass die Mutter ihm Geld aus der Brieftasche gestohlen hatte, die ihm dort aus der
Tasche gefallen war. Komischerweise wusste sie, weil er seine Brieftasche gesucht hatte, wo diese lag. Y wollte sie ja anzeigen, aber die
Elterne von ihr (also Großeltern seiner Frau) ihn darum gebeten haben es nicht zu machen. Also tat er es nicht, was er heute natürlich
bereut.
Als Endergebnis hat seine Frau seitdem jeglichen Kontakt abgebrochen und das ist nunmehr 20 Jahre her.

Habt Ihr ein paar Ratschläge?

Der Beitrag wurde den Forenregeln angepasst. Bitte künftig beachten.
norcop

Mabuse

Schüler

Beiträge: 43

Registrierungsdatum: 22. September 2010

Sozialhilfeträger: Nordrhein-Westfalen

OLG-Bezirk: Düsseldorf

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2

Sonntag, 5. Februar 2012, 15:26

Deiner Schreibe nach zu urteilen bist du entweder SHT-Mitarbeiter oder unbeteiligter Dritter.

M.E. könnte aufgrund des Sachverhalts eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches begründet sein, da sich der UHB offensichtlich einer schweren Verfehlung gegenüber einem nahen Angehörigen des UHP schuldig gemacht hat (Diebstahl von Bargeld aus dem Portemonaie). Des weiteren könnte eine Verwirkung auch aus der Vorenthaltung eigenen Einkommens (Kindergeld) begründet sein.

Ferner ist zu prüfen, ob nicht sogar eine Verjährung existent sein könnte. Offensichtlich stellt der SHT erst seit 2008 nun wieder ein erneutes Auskunftsersuchen. Hat der SHT in der Zwischenzeit einmal eine Sachstandsmitteilung an den UHP verschickt?

michael

Profi

Beiträge: 2 448

Registrierungsdatum: 13. August 2006

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3

Sonntag, 5. Februar 2012, 15:32

Hallo Rico05,

willkommen im Forum.

Hier könnte eine Verwirkung gem. § 1611 BGB vorliegen. Ausführlich mit Gerichtsurteilen siehe dazu hier.

Gruß

Michael

Rico05

Anfänger

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Beiträge: 2

Registrierungsdatum: 19. November 2008

Sozialhilfeträger: Sachsen-Anhalt

OLG-Bezirk: Naumburg

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4

Sonntag, 5. Februar 2012, 17:40

Zusatzinfo

nein, ich bin Beteiligter. Alles was ich geschildert habe, entspricht so den Tatsachen.