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vba

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  • »vba« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 1

Registrierungsdatum: 6. Februar 2012

Sozialhilfeträger: k.A.

OLG-Bezirk: k.A.

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1

Montag, 6. Februar 2012, 15:59

auskunftspflicht beim schwiegersohn - vor der ehe

Hallo zusammen,

ich habe nur eine kurze frage.

folgender sachverhalt:

eheschliessung im mai 2011. sozialamt verlangt vom schwiegersohn einkommensnachweise für die jahr 2011 (bereits mitgeteilt) 2010 und 2009.
ist es richtig, dass er als selbstständiger seine einkünfte für die jahre 2010 und 2009 ebenfalls offen-legen muss?
und muss er angaben zu seiner eigentumswohnung (kauf 2009) ebenfalls-offen legen?

danke!!!

michael

Profi

Beiträge: 2 448

Registrierungsdatum: 13. August 2006

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2

Montag, 6. Februar 2012, 22:08

Hallo vba,

willkommen im Forum.

st es richtig, dass er als selbstständiger seine einkünfte für die jahre 2010 und 2009 ebenfalls offen-legen muss?


Zitat aus OLG-Leitlinie:Süddeutsche Leitlinien:
1.5
Bei Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbständigen ist in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.


und muss er angaben zu seiner eigentumswohnung (kauf 2009) ebenfalls-offen legen?


Ist die Eigentumswohnung selbst genutzt:

Zitat aus OLG-Leitlinie:5. Wohnwert
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln.


oder vermietet:

Zitat aus OLG-Leitlinie:1.6

Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen ist der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten. Für Gebäude ist keine AfA anzusetzen.


Immobilieneigentum gehört zum Vermögen:

SGB 12 § 117 Pflicht zur Auskunft

(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.


und obwohl nach derzeitiger Rechtssprechung das Vermögen des Ehegatten nicht zu Unterhaltszwecken herangezogen werden kann, haben Gerichte entschieden:

LSG NRW 20 SO 96/08
Der Auffassung des Klägers, sein Vermögen könne unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Bedeutung für Unterhaltsansprüche der Hilfebedürftigen gegenüber seiner Ehefrau erlangen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Argumentation des Klägers beachtet nicht hinreichend, dass die Prüfung der unterhaltsrechtlichen Fragen den Zivilgerichten obliegt. Es ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte, unterhaltsrechtlichen Fragen nachzugehen. Negativevidenz kann nur dann vorliegen, wenn ein Anspruch von vornherein, ohne nähere Prüfung - offensichtlich - ausgeschlossen ist. Dies wird schon angesichts der Bedeutung etwa der Rechtsprechung für die Rechtspraxis und fortschreitender Rechtsentwicklung ohnehin nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Zur Klärung der hier maßgeblichen unterhaltsrechtlichen Fragen reicht nicht einmal ein Auffinden der maßgeblichen zivilrechtlichen Vorschriften (wohl §§ 1360, 1360 a und 1578 BGB) aus, da sich die Frage, ob das Vermögen des Klägers für einen Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau ihm gegenüber und damit ggf. auch für Unterhaltsansprüche der Hilfebedürftigen bedeutsam ist, aus dem Gesetz heraus nicht beantwortet. Und selbst unter Würdigung der einschlägigen Judikatur und Kommentarliteratur erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch das Vermögen Bestandteil der ehelichen Lebensverhältnisse ist, weil es den ehelichen Lebensstandard prägen kann. Auch wenn schließlich eine weitere, nur summarische Prüfung eher dafür spricht, dass das Vermögen, anders als Vermögenserträge, nicht zur Bedarfsdeckung eingesetzt wird (vgl. etwa Kleffmann/Soyka, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Auflage 2009, § 1578 Rnr. 2 unter Verweis auf BGH FamRZ 99, 367) kann nicht die Rede davon sein, dass Auskünfte über das Vermögen des Klägers für die (zivilrechtliche) Inanspruchnahme seiner Ehefrau offensichtlich irrelevant sind.

Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die Beklagte - wofür aus Sicht des Senats viel spricht - entsprechende Auskünfte schon im Hinblick auf die Plausibilität der Angaben der Ehefrau des Klägers sowie des Klägers (etwa zur Höhe seiner Vermögenserträge) verlangen kann.


Ergo - Deine Fragen sind mit Ja zu beantworten.

Gruß

Michael

awi

Profi

  • »awi« ist männlich

Beiträge: 733

Registrierungsdatum: 3. November 2009

Sozialhilfeträger: Bayern

OLG-Bezirk: Frankfurt a. M.

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3

Mittwoch, 8. Februar 2012, 22:40

eheschliessung im mai 2011. sozialamt verlangt vom schwiegersohn einkommensnachweise für die jahr 2011 (bereits mitgeteilt) 2010 und 2009.
ist es richtig, dass er als selbstständiger seine einkünfte für die jahre 2010 und 2009 ebenfalls offen-legen muss?
und muss er angaben zu seiner eigentumswohnung (kauf 2009) ebenfalls-offen legen?


@ vba,

Kleine Anmerkung:

Offen legen heißt ja erst einmal noch nichts. Entscheidend ist, dass das SA die gemachten Angaben richtig bewertet, also genaue Zuordnung des Einkommens und Vermögens usw. Diesbezüglich sollte man aufpassen.

Sollte das Einkommen in dem der Berechnung zu Grunde liegenden Zeitraum niedriger sein, dann muss das entsprechend berücksichtigt werden.

Das Vermögen des Schwiegerkindes ist grundsätzlich geschützt und auch das Einkommen des Schwiegerkindes hat keinen so großen Einfluss wie man zunächst glaubt.


1. Unverheirateter UHP
Einkommen (bereinigt): 2000 €
Es wird voraussichtlich 250 € Elternunterhalt gefordert.

2. Verheirateter UHP
UHP: Einkommen (bereinigt): 2000 €
Ehegatte: Einkommen (bereinigt): 2000 €
Es wird voraussichtlich 358 € Elternunterhalt gefordert, also gerade mal 108 € mehr, obwohl das Familieneinkommen jetzt doppelt so hoch ist.


Gibt es weitere Fragen?

Gruß
awi
Auch der längste Marsch beginnt mit dem ersten Schritt (Laotse, chinesischer Philosoph)

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »awi« (8. Februar 2012, 22:43)


Beiträge: 1 292

Registrierungsdatum: 22. Januar 2010

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4

Donnerstag, 9. Februar 2012, 10:38

st es richtig, dass er als selbstständiger seine einkünfte für die jahre 2010 und 2009 ebenfalls offen-legen muss?



Zitat aus OLG-Leitlinie:Süddeutsche Leitlinien:
1.5
Bei Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbständigen ist in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.


aus Forumsbeitrag, s. hier

Zitat aus Webseite: UHP verdient ein durchschnittliches Nettogehalt. Ehegatte jedoch ist selbständig und führt ein Gewerbe mit einer 3. Person X.
Im Rahmen der Auskunftspflicht sind Ehegatte und UHP zum Darlegen der Einkommens- u. Vermögensverhältnisse verpflichtet.
X möchte jedoch nicht die Einkünfte aus Gewerbe preisgeben und untersagt Teilhaber Ehegatte die Auskunft über das gemeinsame Gewerbe.

Frage: Ist Ehegatte verpflichtet, die Auskunft über das Gewerbe mit X zu geben? So würden ja Daten und Rechte von X verletzt werden. Darf hier das Finanzamt Auskunft geben? :hmmm:


Der Ehegatte muss nur seine Einkommens-, nicht aber seine Vermögensverhältnisse offen legen. Zudem interessiert es mich als Sachbearbeiter nur, welche Privatentnahmen der Ehegatte des UHP tätigt. Die gewerblichen Einnahmen der Firma an sich interessieren mich nicht.



siehe hier

Zitat aus Webseite:Privatentnahme
liegt vor, wenn bei einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft der Unternehmer Geld oder Ware aus dem Betrieb entnimmt oder betriebliche Einrichtungen für private Zwecke benutzt. Beispiele:

Der Lebensmitteleinzelhändler entnimmt dem Betrieb regelmäßig Lebensmittel für den eigenen Haushalt.
Der Textileinzelhändler nimmt jeden Monat 500 EUR Haushaltsgeld für seine Frau aus der Kasse.
Der Möbelhändler benutzt den Firmenwagen regelmäßig auch privat.

Privatentnahmen dürfen nicht mit dem Einkommen verwechselt werden, welches durch die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung festgestellt wird.

Entnommene Waren oder Leistungen von in Anspruch genommenen betrieblichen Einrichtungen sind keine steuerlich abzugsfähigen Kosten. Das bedeutet, dass Privatentnahmen nicht den Gewinn mindern dürfen. Siehe auch Eigenverbrauch.



Sind die Privatentnahmen somit auch unterhaltsrechtliches Einkommen beim selbständigen Schwiegerkind, neben dem Gewinn?


Grüße
unikat49
Aufklärung steht im alltäglichen Sprachgebrauch für das Bestreben, durch den Erwerb neuen Wissens Unklarheiten zu beseitigen, Fragen zu beantworten, Irrtümer zu beheben.

Beiträge: 1 292

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5

Donnerstag, 9. Februar 2012, 12:02

Sind die Privatentnahmen somit auch unterhaltsrechtliches Einkommen beim selbständigen Schwiegerkind, neben dem Gewinn?


hier eine Fundstelle zu dem Thema, s.hier

aus der Leitlinie des OLG Bemen, s. hier

Zitat aus OLG-Leitlinie:1.5. Bei der Ermittlung des Einkommens eines Selbständigen ist in der Regel der Gewinn von drei Jahren zugrunde zu legen.
Privatentnahmen haben Indizcharakter für die Feststellung der für den Lebensunterhalt tatsächlich verfügbaren Mittel.



Grüße
unikat49
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Beiträge: 1 292

Registrierungsdatum: 22. Januar 2010

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6

Freitag, 10. Februar 2012, 08:54

1.5. Bei der Ermittlung des Einkommens eines Selbständigen ist in der Regel der Gewinn von drei Jahren zugrunde zu legen.
Privatentnahmen haben Indizcharakter für die Feststellung der für den Lebensunterhalt tatsächlich verfügbaren Mittel.


zum Thema Privatentnahmen siehe auch das Urteil des Bundessozialgericht vom 16.03.2006, B 4 RA 15/05 R

aa) Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge des Klägers wird es, wie schon im angefochtenen Urteil zu berücksichtigen haben, dass bilanzierte Verluste eines Gewerbebetriebs, die nicht mit tatsächlich erbrachten Einlagen einhergehen, schlechthin für den Unterhaltsbeitrag der Familie unbeachtlich sind. Privatentnahmen des Klägers aus dem Gewerbebetrieb können hingegen ein Anhaltspunkt dafür sein, welche Mittel er tatsächlich für die Gestaltung der Lebensverhältnisse der Familie zur Verfügung gestellt hat (vgl Schürmann, FamRZ 2002, 1149 ff)


Grüße
unikat49
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