eheschliessung im mai 2011. sozialamt verlangt vom schwiegersohn einkommensnachweise für die jahr 2011 (bereits mitgeteilt) 2010 und 2009.
ist es richtig, dass er als selbstständiger seine einkünfte für die jahre 2010 und 2009 ebenfalls offen-legen muss?
und muss er angaben zu seiner eigentumswohnung (kauf 2009) ebenfalls-offen legen?
und muss er angaben zu seiner eigentumswohnung (kauf 2009) ebenfalls-offen legen?
Ist die Eigentumswohnung selbst genutzt:
oder vermietet:
Immobilieneigentum gehört zum Vermögen:
SGB 12 § 117 Pflicht zur Auskunft
(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
und obwohl nach derzeitiger Rechtssprechung das Vermögen des Ehegatten nicht zu Unterhaltszwecken herangezogen werden kann, haben Gerichte entschieden:
LSG NRW 20 SO 96/08
Der Auffassung des Klägers, sein Vermögen könne unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Bedeutung für Unterhaltsansprüche der Hilfebedürftigen gegenüber seiner Ehefrau erlangen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Argumentation des Klägers beachtet nicht hinreichend, dass die Prüfung der unterhaltsrechtlichen Fragen den Zivilgerichten obliegt. Es ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte, unterhaltsrechtlichen Fragen nachzugehen. Negativevidenz kann nur dann vorliegen, wenn ein Anspruch von vornherein, ohne nähere Prüfung - offensichtlich - ausgeschlossen ist. Dies wird schon angesichts der Bedeutung etwa der Rechtsprechung für die Rechtspraxis und fortschreitender Rechtsentwicklung ohnehin nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Zur Klärung der hier maßgeblichen unterhaltsrechtlichen Fragen reicht nicht einmal ein Auffinden der maßgeblichen zivilrechtlichen Vorschriften (wohl §§ 1360, 1360 a und 1578 BGB) aus, da sich die Frage, ob das Vermögen des Klägers für einen Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau ihm gegenüber und damit ggf. auch für Unterhaltsansprüche der Hilfebedürftigen bedeutsam ist, aus dem Gesetz heraus nicht beantwortet. Und selbst unter Würdigung der einschlägigen Judikatur und Kommentarliteratur erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch das Vermögen Bestandteil der ehelichen Lebensverhältnisse ist, weil es den ehelichen Lebensstandard prägen kann. Auch wenn schließlich eine weitere, nur summarische Prüfung eher dafür spricht, dass das Vermögen, anders als Vermögenserträge, nicht zur Bedarfsdeckung eingesetzt wird (vgl. etwa Kleffmann/Soyka, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Auflage 2009, § 1578 Rnr. 2 unter Verweis auf BGH FamRZ 99, 367) kann nicht die Rede davon sein, dass Auskünfte über das Vermögen des Klägers für die (zivilrechtliche) Inanspruchnahme seiner Ehefrau offensichtlich irrelevant sind.
Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die Beklagte - wofür aus Sicht des Senats viel spricht - entsprechende Auskünfte schon im Hinblick auf die Plausibilität der Angaben der Ehefrau des Klägers sowie des Klägers (etwa zur Höhe seiner Vermögenserträge) verlangen kann.
eheschliessung im mai 2011. sozialamt verlangt vom schwiegersohn einkommensnachweise für die jahr 2011 (bereits mitgeteilt) 2010 und 2009.
ist es richtig, dass er als selbstständiger seine einkünfte für die jahre 2010 und 2009 ebenfalls offen-legen muss?
und muss er angaben zu seiner eigentumswohnung (kauf 2009) ebenfalls-offen legen?
@ vba,
Kleine Anmerkung:
Offen legen heißt ja erst einmal noch nichts. Entscheidend ist, dass das SA die gemachten Angaben richtig bewertet, also genaue Zuordnung des Einkommens und Vermögens usw. Diesbezüglich sollte man aufpassen.
Sollte das Einkommen in dem der Berechnung zu Grunde liegenden Zeitraum niedriger sein, dann muss das entsprechend berücksichtigt werden.
Das Vermögen des Schwiegerkindes ist grundsätzlich geschützt und auch das Einkommen des Schwiegerkindes hat keinen so großen Einfluss wie man zunächst glaubt.
1. Unverheirateter UHP
Einkommen (bereinigt): 2000 €
Es wird voraussichtlich 250 € Elternunterhalt gefordert.
2. Verheirateter UHP
UHP: Einkommen (bereinigt): 2000 €
Ehegatte: Einkommen (bereinigt): 2000 €
Es wird voraussichtlich 358 € Elternunterhalt gefordert, also gerade mal 108 € mehr, obwohl das Familieneinkommen jetzt doppelt so hoch ist.
Gibt es weitere Fragen?
Gruß
awi
Auch der längste Marsch beginnt mit dem ersten Schritt (Laotse, chinesischer Philosoph)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »awi« (8. Februar 2012, 22:43)
st es richtig, dass er als selbstständiger seine einkünfte für die jahre 2010 und 2009 ebenfalls offen-legen muss?
Zitat aus OLG-Leitlinieüddeutsche Leitlinien:
1.5
Bei Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbständigen ist in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.
Sind die Privatentnahmen somit auch unterhaltsrechtliches Einkommen beim selbständigen Schwiegerkind, neben dem Gewinn?
Grüße
unikat49
Aufklärung steht im alltäglichen Sprachgebrauch für das Bestreben, durch den Erwerb neuen Wissens Unklarheiten zu beseitigen, Fragen zu beantworten, Irrtümer zu beheben.
Aufklärung steht im alltäglichen Sprachgebrauch für das Bestreben, durch den Erwerb neuen Wissens Unklarheiten zu beseitigen, Fragen zu beantworten, Irrtümer zu beheben.
1.5. Bei der Ermittlung des Einkommens eines Selbständigen ist in der Regel der Gewinn von drei Jahren zugrunde zu legen.
Privatentnahmen haben Indizcharakter für die Feststellung der für den Lebensunterhalt tatsächlich verfügbaren Mittel.
zum Thema Privatentnahmen siehe auch das Urteil des Bundessozialgericht vom 16.03.2006, B 4 RA 15/05 R
aa) Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge des Klägers wird es, wie schon im angefochtenen Urteil zu berücksichtigen haben, dass bilanzierte Verluste eines Gewerbebetriebs, die nicht mit tatsächlich erbrachten Einlagen einhergehen, schlechthin für den Unterhaltsbeitrag der Familie unbeachtlich sind. Privatentnahmen des Klägers aus dem Gewerbebetrieb können hingegen ein Anhaltspunkt dafür sein, welche Mittel er tatsächlich für die Gestaltung der Lebensverhältnisse der Familie zur Verfügung gestellt hat (vgl Schürmann, FamRZ 2002, 1149 ff)
Grüße
unikat49
Aufklärung steht im alltäglichen Sprachgebrauch für das Bestreben, durch den Erwerb neuen Wissens Unklarheiten zu beseitigen, Fragen zu beantworten, Irrtümer zu beheben.