Hallo Susanne und herzlich Willkommen hier im Forum.
Du findest verschiedene Excelrechner auch hier im Forum: Berechnungen und Statistiken zum Elternunterhalt
Suche mal nach dem Excelrechner von RA Jörn Hauß, findest du hier auf der Startseite. Der wird auch im oben genannten Forum diskutiert und verbessert.
Sorry ... aber ich halte den von dir eingestellten Link - zumindest wenn er im Zusammenhang mit Elternunterhalt genannt wird - für ABSOLUTEN BESCHISS!!!
Klicke ich auf den Link, sehe ich zunächst nur ganz spärliche Aussagen zum Kindes- und Ehegattenunterhalt.
Auch aus dem Menü auf der rechten Seite erschließt sich mir absolut keinerlei Zusammenhang zum Elternunterhalt!
Nun neugierig geworden, klicke ich zunächst mal auf das Impressum ...
Und - HURRA! - bei einem Klick auf "Zum Unterhaltsrechner" ... ganzseitige Werbung für das NOKIA N 900!
Klicke ich dann auf der Homepage auf irgendeinen der allgegenwärtigen Download-Links ( "Unterhaltsrechner für nur 19 €") erscheint ein - mir bisher unbekannter - Warnhinweis von PayPal.
KURZUM: MIR erscheint die Seite ÄUSSERST dubios!!!
Möglicherweise bin ich durch meine vielen Test-Klicks schon auf eine äußerst perfide Abzockmethode hereingefallen.
Sorry, caroly, ich werde daher jetzt sofort den Link in deinem Beitrag unbrauchbar machen.
Dieser Link scheint mir alles Andere als seriös zu sein. Ich habe zudem auf dieser Website kein einziges Wort zum Elternunterhalt gefunden. Gelegentlich aber immer mal wieder diesen Hinweis:
NIEMAND, der sich wirklich mit Elternunterhalt auskennt, wird einen Elternunterhaltsrechner auf diese Weise verkaufen!!!
PS: Ich will euch letztendlich aber den Link von caroly nicht vorenthalten: http://unterhaltsrechner.eu/
Urteilt selbst!
richtig, vor diesem Link kann nur gewarnt werden. Nach meiner Kenntnis - ich hatte es auch probiert - ist das Thema "Elternunterhalt" nicht vertreten.
Unseriös - dieser Begriff ist hier zutreffend.
Klicke ich dann auf der Homepage auf irgendeinen der allgegenwärtigen Download-Links ( "Unterhaltsrechner für nur 19 €") erscheint ein - mir bisher unbekannter - Warnhinweis von PayPal:
KURZUM: MIR erscheint die Seite ÄUSSERST dubios!!!
Sorry, caroly, ich werde daher jetzt sofort den Link in deinem Beitrag unbrauchbar machen.
Dieser Link scheint mir alles Andere als seriös zu sein. Ich habe zudem auf dieser Website kein einziges Wort zum Elternunterhalt gefunden. Gelegentlich aber immer mal wieder diesen Hinweis:
NIEMAND, der sich wirklich mit Elternunterhalt auskennt, wird einen Elternunterhaltsrechner auf diese Weise verkaufen!!!
Wobei noch erwähnt werden sollte, dass zum 1. Januar 2009 auch noch die letzten diesbezüglich bislang noch verbliebenen österreichischen Bundesländer (Steiermark und Burgenland) den Sozialhilferegress/Pflegeregress beim Elternunterhalt abgeschafft haben.
Spätestens seit dem 1. Januar 2009 (in den meisten Bundesländern sogar schon früher) gibt es in Österreich in der Praxis keinen Elternunterhalt mehr (es sei denn, die Eltern würden ihre Kinder selbst verklagen; was in Österreich allerdings genausowenig vorkommt wie in Deutschland).
Von daher wäre - selbst wenn der Link seriös wäre - ein EU-Rechner nach österreichischem Recht völlig sinn- und nutzlos.
@ mading:
Danke für diese interessante Info!
Wie schaut es aktuell eigentlich in der Schweiz aus?
Eine "echte" Unterhaltspflicht gibt es in der Schweiz nur als einseitige Pflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern (Art. 276 ff. S-ZGB). Ansonsten besteht nur eine Verwandtenunterstützungspflicht (Art. 328 f. S-ZGB), die allerdings in gewisser Weise einem Unterhaltsanspruch angenähert ist.
So bestimmt Art. 328 Abs. 1 S-ZGB, dass, wer "in günstigen Verhältnissen lebt", verpflichtet ist, Verwandte in aufsteigender Linie (also in erster Linie die Eltern) zu unterstützen, wenn diese ohne Beistand in Not geraten würden. Die Unterstützungspflicht geht dabei auf diejenigen Leistungen, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich sind und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen erscheinen (Art. 329 Abs. 1 S-ZGB). Nach herrschender Meinung in der schweizerischen juristischen Kommentarliteratur darf sich die Inanspruchnahme des Kindes dabei nur im Rahmen dessen bewegen, was eine "wohlhabende Lebensführung" nicht beeinträchtigt. "Selbst erschaffenes Vermögen" soll bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit überhaupt nicht berücksichtigt werden. Allerdings gibt es so gut wie keine veröffentlichte Rechtsprechung zu dem Thema. Die jüngsten (in den Kommentaren zitierten) Urteile stammen von Ende der 1990er Jahre.
Dies erklärt sich vermutlich damit, dass - als Folge mehrerer Volksentscheide in der Mitte der 1990er Jahre - fast alle Kantone beim Sozialhilferegress im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht einen Einkommens-Freibetrag von aktuell 10.000 CHF pro Monat (= ca. 7.000 €) eingeführt haben - und da liegen auch in der Schweiz die meisten Einkommen darunter.
Danke für Eure zahlreichen Warnhinweise, hilft mir jetzt natürlich nichts mehr, da ich den Unterhaltsrechner schon gekauft hatte. Der Funktioniert trozdem und ich hoffe, dass die Ergebnisse halbwegs stimmen.
... ich hoffe, dass die Ergebnisse halbwegs stimmen.
Keine Chance. Der EU nach österreichischem Recht folgt(e) ganz anderen Regeln. Übereinstimmende Ergebnisse wäre rein zufällig. Nimm lieber die Links zu Tabellen von RA Hauss oder den hier genannten Berechnungsmethodenvergleich.
Hallo,
ich hatte mir auch mal einen Unterhaltsrechner gekauft und der funktioniert auch. Leider klappt das in der Praxis nicht so. Der Vater meiner Kinder zaht halt nicht immer so wie er solte.
Jana
Der BGH hat nun endlich Schritt für Schritt vorgerechnet, wie der EU bei einem verheirateten Pflichtigen zu berechnen ist. Damit dürfte es nun in kurzer Zeit zu einer einheitlichen Berechnung kommen.
davon 1/2 697,50 €
+ Familienselbstbehalt [u]2.450,00 €[/u]
individueller Familienbedarf 3.147,50 €
Anteil des Unterhaltspflichtigen (75 %) 2.360,63 €
Einkommen des Unterhaltspflichtigen 3.000,00 €
abzüglich [u]2.360,63 €[/u]
für den Elternunterhalt einsetzbar 639,37 €
Vereinfachend kann der individuelle Familienbedarf auch durch Addition des Familienselbstbehalts (im Beispiel: 2.450 €) und eines Betrages in Höhe von 45 % des um den Familienselbstbehalt bereinigten Gesamteinkommens der Ehegatten (im obigen Beispiel: 45 % von 1.550 € = 697,50 €) errechnet werden.
Das OLG Düsseldorf wurde regelrecht abgewatscht, und auch das OLG Hamm musste vom BGH einen Seitenhieb einstecken. Auf deren Berechnungen sollte man sich jedenfall künftig nicht mehr berufen.
Wer jetzt noch anders rechnet als der BGH, kennt das Urteil entweder noch nicht, oder geht damit ein extrem hohes Risiko ein.
auch wenn ich das Urteil noch nicht zu Ende gelesen habe, ist deine Auslegung, bzw. der BGH in seinem Urteil, nicht korrekt.
Der BGH lässt sowohl die Unterhaltspflichtigen sowie auch die Träger der Sozialhilfe hängen.
Er gibt hier 2 Ermittlungswege vor:
1. Es wird eine Leistungsfähigkeit in Höhe von 639,37 € ermittelt.
2. Es wird eine Leistungsfähigkeit in Höhe von 697,50 € ermittelt.
Ein tolles Ergebnis.
Der Streit ist mit diesem Urteil doch schon vorprogrammiert.
Gruß Advogf
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.
Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.
Ich bin leider noch nicht so fit in Sachen Unterhalt und kenne mich mit den ganzen Fachbegriffen nicht aus.
So verstehe ich an der hier zitierten Berechnung weder wie man den Familienselbstbehalt noch die Haushaltsersparnisse
berechnet, noch was sich hinter den Begriffen verbirgt.
Bei dem hier angeführten Familieneinkommen, wurden da schon die monatlichen Kosten der Familie abgezogen oder
wird das im Familienselbstbehalt eingerechnet?
Ich kann dieses Berechnungsbeispiel nicht auf ein anderes Einkommen anwenden.
Das Urteil habe ich auch gelesen und bin auch nicht schlauer geworden.
Was wäre denn, wenn beide Ehepartner sagen wir mal 3500,- € verdienen. Wie errechnet sich dann denn der Familienselbstbehalt und
die Haushaltsersparnisse?
Der BGH hat nun endlich Schritt für Schritt vorgerechnet, wie der EU bei einem verheirateten Pflichtigen zu berechnen ist. Damit dürfte es nun in kurzer Zeit zu einer einheitlichen Berechnung kommen.