Hallo Susanna,
der Familienselbstbehalt bezeichnet den Betrag, welcher der Familie nach Abzug aller abzugsfähigen Ausgaben (z. B. die Unterhaltskosten für die eigenen Kinder) noch verbleiben muss. Nach den Richtlinien der verschiedenen Ooberlandesgerichte (OLG) sind das für den Unterhaltspflichtigen mindestens 1.400 € und für den Ehegatten 1.050 €. Der Familienselbstbehalt beträgt daher in der Regel 2.450 €, kann aber auch nach den Umständen des Einzelfalles zu erhöhen seien.
Die Haushaltsersparnis bedeutet quasi die Nutzung von Synergieeffekten. Die beiden Ehegatten brauchen bsp. nur einen Kühlschrank etc.
In der von dir zitierten Berechnung wird vom
bereinigten Einkommen ausgegangen. Also alle abzugsfähigen Ausgaben sind schon rausgerechnet worden.
Wenn - wie von dir beschrieben - jeder Ehegatte 3.500 € bereinigtes Einkommen hat, sieht die Berechnung folgendermaßen aus:
Einkommen des Unterhaltspflichtigen 3.500,00 €
Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehefrau 3.500,00 €
Familieneinkommen 7.000,00 €
abzüglich Familienselbstbehalt 2.450,00 €
4.550,00 €
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis 455,00 €
4.095,00 €
davon 1/2 2.047,50 €
+ Familienselbstbehalt 2.450,00 €
individueller Familienbedarf 4.497,50 €
Anteil des Unterhaltspflichtigen (50 %) 2.248,75 €
Einkommen des Unterhaltspflichtigen 3.500,00 €
abzüglich 2.248,75 €
für den
Elternunterhalt einsetzbar 1.251,25 €
So würde die Berechnung grundsätzlich aussehen. Je nach den Umständen des Einzelfalles wäre ggf. der
Selbstbehalt zu erhöhen, wenn den - dem bisherigen Einkommen entsprechend - ein Lebensstil mit etwas mehr Aufwand gepflegt wurde. Aber dazu gibt es wenig bis keine Formeln, was sowohl den Unterhaltspflichtigen als auch mir als Sachbearbeiter beim
Sozialhilfeträger gewisse Probleme bereitet.