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Lecarior

Fortgeschrittener

  • »Lecarior« ist männlich

Beiträge: 371

Registrierungsdatum: 6. September 2010

Sozialhilfeträger: k.A.

OLG-Bezirk: k.A.

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21

Samstag, 25. September 2010, 21:43

Hallo Susanna,

der Familienselbstbehalt bezeichnet den Betrag, welcher der Familie nach Abzug aller abzugsfähigen Ausgaben (z. B. die Unterhaltskosten für die eigenen Kinder) noch verbleiben muss. Nach den Richtlinien der verschiedenen Ooberlandesgerichte (OLG) sind das für den Unterhaltspflichtigen mindestens 1.400 € und für den Ehegatten 1.050 €. Der Familienselbstbehalt beträgt daher in der Regel 2.450 €, kann aber auch nach den Umständen des Einzelfalles zu erhöhen seien.

Die Haushaltsersparnis bedeutet quasi die Nutzung von Synergieeffekten. Die beiden Ehegatten brauchen bsp. nur einen Kühlschrank etc.

In der von dir zitierten Berechnung wird vom bereinigten Einkommen ausgegangen. Also alle abzugsfähigen Ausgaben sind schon rausgerechnet worden.

Wenn - wie von dir beschrieben - jeder Ehegatte 3.500 € bereinigtes Einkommen hat, sieht die Berechnung folgendermaßen aus:

Zitat

Einkommen des Unterhaltspflichtigen 3.500,00 €
Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehefrau 3.500,00 €
Familieneinkommen 7.000,00 €
abzüglich Familienselbstbehalt 2.450,00 €
4.550,00 €
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis 455,00 €
4.095,00 €

davon 1/2 2.047,50 €
+ Familienselbstbehalt 2.450,00 €
individueller Familienbedarf 4.497,50 €
Anteil des Unterhaltspflichtigen (50 %) 2.248,75 €

Einkommen des Unterhaltspflichtigen 3.500,00 €
abzüglich 2.248,75 €
für den Elternunterhalt einsetzbar 1.251,25 €

So würde die Berechnung grundsätzlich aussehen. Je nach den Umständen des Einzelfalles wäre ggf. der Selbstbehalt zu erhöhen, wenn den - dem bisherigen Einkommen entsprechend - ein Lebensstil mit etwas mehr Aufwand gepflegt wurde. Aber dazu gibt es wenig bis keine Formeln, was sowohl den Unterhaltspflichtigen als auch mir als Sachbearbeiter beim Sozialhilfeträger gewisse Probleme bereitet.

Susanna

Schüler

Beiträge: 20

Registrierungsdatum: 24. September 2010

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22

Samstag, 25. September 2010, 22:32

Danke für die Antwort. :)
Uff. Ist das kompliziert.

michael

Profi

Beiträge: 2 448

Registrierungsdatum: 13. August 2006

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23

Samstag, 25. September 2010, 22:38

Hallo Lecarior,

nach meiner Meinung geht das so nicht.

Der Unterhaltspflichtige soll 35 % seines (bereinigten) Einkommen als Unterhalt aufwenden ?

BGH XII ZR 140/07 :
39
a) Der Senat hält es in der Regel für angemessen und sachgerecht, bei der Fallgestaltung, in der der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte verfügt als sein Ehegatte, die Leistungsfähigkeit wie folgt zu ermitteln:


Wo bleibt da die Angemessenheitskontrolle. Wie ist eine solche überhaupt durchzuführen ?

Empfehlungen des DV für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger 2009: 152
Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber ihren Kindern sind nur schwach ausgeprägt, kenntlich u.a. an dem nachgeordneten Rang dieser Ansprüche (vgl. Rdnr. 44). Diese Rechtslage wirkt sich bei Beurteilung fast aller gesetzlichen Voraussetzungen der elterlichen Unterhaltsansprüche zugunsten der ihren Eltern unterhaltspflichtigen Kinder aus.
Wegen der relativen Schwäche dieses Unterhaltsverhältnisses brauchen die ihren Eltern unterhaltspflichtigen Kinder keine spürbare und dauerhafte Senkung ihres berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus hinzunehmen, solange sie nicht einen unangemessenen Aufwand treiben oder ein Leben im Luxus führen.

Es wird empfohlen, von einem Aufwand dieser Größenordnung oder von einem Leben im Luxus auszugehen, wenn und soweit das bereinigte Einkommen von alleinstehenden Kindern das Dreifache ihres für dieses Unterhaltsverhältnis maßgeblichen Mindestselbstbehalts (vgl. dazu Rdnr. 158) und das bereinigte Einkommen von verheirateten, mit ihrem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindern das Dreifache des zusammengerechneten Mindestselbstbehalts der Ehegatten (vgl. dazu Rdnr. 168) übersteigt.

Soweit diese Luxusschwelle überschritten ist, haben Kinder ihr Einkommen in vollem Umfang für den Unterhalt ihrer Eltern einzusetzen. Bei bescheideneren Einkommensverhältnissen beschränkt sich die Verpflichtung von Kindern zum Einkommenseinsatz für den Unterhalt ihrer Eltern auf 50 % ihres Einkommens, soweit dieses den ihnen ihren Eltern gegenüber zustehenden Mindestselbstbehalt übersteigt (*siehe Beispiel auf der rechten Seite).


Gruß

Michael

Lecarior

Fortgeschrittener

  • »Lecarior« ist männlich

Beiträge: 371

Registrierungsdatum: 6. September 2010

Sozialhilfeträger: k.A.

OLG-Bezirk: k.A.

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24

Samstag, 25. September 2010, 23:13


BGH 140/07 :
39
a) Der Senat hält es in der Regel für angemessen und sachgerecht, bei der Fallgestaltung, in der der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte verfügt als sein Ehegatte, die Leistungsfähigkeit wie folgt zu ermitteln:


Wo bleibt da die Angemessenheitskontrolle. Wie ist eine solche überhaupt durchzuführen ?

Deswegen ja die Einschränkung:

Zitat

So würde die Berechnung grundsätzlich aussehen. Je nach den Umständen des Einzelfalles wäre ggf. der Selbstbehalt zu erhöhen, wenn den - dem bisherigen Einkommen entsprechend - ein Lebensstil mit etwas mehr Aufwand gepflegt wurde.

Dass bei einem Einkommen in derartiger Höhe, bei dem wohl gute 95 % der Bevölkerung neidisch werden können, eine Reduzierung auf den Mindestselbstbehalt nicht angemessen ist, steht wohl außer Frage. Aber ich gehe stark davon aus, dass meine Berechnung so für Susanna verständlicher ist, als wenn ich noch irgendwelche improvisierten Angemessenheitskorrekturen eingebaut hätte. Ich denke, Susanna geht es erstmal um ein grundsätzliches Verständnis für die Berechnung des Elternunterhalts. Zusätzlich Thematiken anzusprechen, die selbst Fachanwälten (und auch mir) Rätsel aufgeben, wäre wohl nicht zweckdienlich gewesen.

Aber grundsätzlich gebe ich dir recht. Wo fängt eine "spürbare" Belastung an? Das Thema wurde ja hier bereits durchgekaut, wo Hucky die spürbare Belastung schon bei der Beschäftigung mit der Rechtsmaterie angesiedelt hat. In der Praxis hätte ich als EU-Neuling (ich mach den Kram jetzt seit etwa zweieinhalb Monaten) mit diesem Fall so einige Schwierigkeiten - eben mangels handfester Maßstäbe, wo bei gehobenem Lebensstandard die (gerichtsfeste) Grenze der Angemessenheit ist.