Hallo Aladin,
willkommen im Forum!
Das sind aber gleich viele Fragen ...

Ich wollte dir eigentlich zuerst empfehlen, dich im Forum umzuschauen, da alle Fragen schon behandelt wurden.
Aber dann fiel mir auf, dass es eine Art Zusammenfassung für "den ganz groben und schnellen Überblick" bislang hier im Forum nicht gibt.
Deine Fragen eignen sich aber sehr gut dazu.
Wann muss ich für meine Eltern Unterhalt zahlen? Wann entstehen Verpflichtungen?
Nach
§ 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren: Eltern den Kindern, Großeltern den Enkeln - und umgekehrt.
"Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten" (
§ 1602 BGB).
Bei welchen Leistungen des Staates entstehen Verpflichtungen? Bei Sozialhilfe?
Nach
§ 94 SGB XII geht der Unterhaltsanspruch eines Sozialhilfebedürftigen auf den
Sozialhilfeträger über. (Einige Ausnahmen sind in §
94 SGB XII definiert.)
Wegen des Nachrangprinzips der Sozialhilfe (
§ 2 SGB XII) gibt es "echte" Sozialhilfe nur, wenn nicht von Unterhaltspflichtigen etwas zu holen ist. Mit Ausnahme der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (
§§ 41 ff SGB XII) kann bei den meisten Leistungen, die nach dem SGB XII (Sozialhilfe) gewährt werden, Regress bei den Unterhaltspflichtigen genommen werden.
Beim ALG2 (SGB II) hat der Gesetzgeber übrigens auf den Unterhaltsregress verzichtet und die Bundesregierung hält ihn auch weiterhin nicht für sinnvoll (siehe:
Bundesregierung zur Unterhaltspflicht von Eltern und Kindern bei Leistung von Arbeitslosengeld II).
Falls jemals Sozialhilfe an einen Elternteil gezahlt worden ist, muss ich diese zu einem späteren Zeitpunkt dem Staat erstatten?
Der Zeitraum der
Unterhaltsbedürftigkeit (§
1602 BGB) und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (
§ 1603 BGB) müssen immer identisch sein. D.h. das Sozialamt kann nicht Leistungen vom Unterhaltspflichtigen zurückfordern, wenn dieser erst Jahre später endlich selbst unterhaltsleistungsfähig wird.
(Aber Achtung: Hat etwa der Sozialhilfeempfänger als Schonvermögen nach
§ 90 SGB XII zB ein "angemessenes Hausgrundstück", sind nach seinem Tod die Erben zum Kostenersatz gemäß
§ 102 SGB XII verpflichtet.)
Entstehen Unterhaltsverpflichtungen zwischen mir und einem Elternteil, wenn dieses in einem Alten- oder Pflegeheim wohnt und die Kosten größer als das Einkommen des Elternteils sind?
Grundsätzlich: Ja.
Die Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass zum
Unterhaltsbedarf der gesamte Lebensbedarf (siehe
§ 1610 BGB), also die vollen Heimkosten, gehören (
§ 1610 BGB - Maß des Unterhalts,
§ 1610a BGB - Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen).
Nur wenige Gerichte haben bislang danach gefragt, ob die jeweiligen Heimkosten in ihrer Höhe der Lebensstellung der Eltern angemessen sind:
OLG Ffm v. 05.12.2003 - Az. 3 UF 121/03: Höhe des Unterhaltsbedarfs der Eltern
OLG Schleswig, Urt. v. 24.06.2003 - 8 UF 153/02: Sind die Heimkosten angemessen? - Geschwisteranteil
Fraglich ist auch, ob und wie sich der Investitionskostenanteil in den Heimkosten mit dem
Unterhaltsbedarf nach §
1610 und
1610a BGB erklären lässt. (siehe dazu:
Christa Seeliger: Bedürftigkeit, Bedarf und Investitionskosten in Altenheimen)
In der Rechtssprechung m.W. ebenfalls noch nicht thematisiert wurde die Frage, ob ein Unterhaltspflichtiger es hinnehmen muss, dass der Unterhaltsbedürftige aus freiem Willen in ein Heim geht, obwohl eine ambulante Pflege möglich und wesentlich kostengünstiger wäre.
M.E. wäre der Unterhaltsbedürftige in so einem Fall keineswegs "außerstande, sich selbst zu unterhalten" (
§ 1602 BGB).
Wann fallen diese Kosten an (zum Zeitpunkt der Entstehung oder streckt mir der Staat dieses Geld vor und holt es sich zu einem späteren Zeitpunkt von mir zurück?
Grundsätzlich muss das Sozialamt Leistungen erbringen, sobald es von der Notlage des Bedürftigen erfährt:
§ 18 SGB XII - Einsetzen der Sozialhilfe
Manche Sozialämter scheinen dies allerdings nicht allzu ernst zu nehmen; sie zahlen einfach nicht, wenn sie auch nur die Möglichkeit wittern, ein Unterhaltspflichtiger sei leistungsfähig. Die Leidtragenden sind die Heime: Sie warten oft jahrelang auf ihre Einnahmen - die weder der Heimbewohner noch Unterhaltspflichtige leisten können/wolllen. (Manches Heim hat dieses Verhalten der Sozialämter schon in arge finanzielle Schwierigkeiten gebracht!)
In
§ 2 SGB XII heißt es aber: "Sozialhilfe erhält nicht ..., wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen,
erhält."
Hier steht nicht: "von Angehörigen fordern könnte"!
Zurecht wird der Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den
Sozialhilfeträger als "'
Wiederherstellung des Nachrangprinzips der Sozialhilfe" bezeichnet.
Aber nun zurück zu deiner Frage.

Grundsätzlich muss das Sozialamt das Geld vorstrecken.
In der sog.
Rechtswahrungsanzeige teilt es dem Unterhaltspflichtigen die Leistung von Sozialhilfe an den Unterhaltsbedürftigen mit und fordert gleichzeitig den Unterhaltspflichtigen zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. (Siehe dazu:
RA Michael Baczko, Erlangen: Rechtswahrungsanzeige und Auskunftsersuchen).
Erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs der
Rechtswahrungsanzeige kann das Sozialamt
Elternunterhalt fordern (
§ 94 Abs. 4 SGB XII).
Manchmal "übersehen" werden
§ 412 BGB - Gesetzlicher Forderungsübergang und
§ 404 BGB - Einwendungen des Schuldners.
Zu den Einwendungen des Schuldners gehört m.E. auch das GEGENseitige Auskunftsrecht nach
§ 1605 BGB.
Nicht selten wird verkannt, dass Sozialhilfebedürftigkeit keineswegs identisch ist mit zivilrechtlicher
Unterhaltsbedürftigkeit. (Siehe dazu:
OLG Oldenburg, Urt. v. 21.02.2006 - 12 UF 130/05: Sozialamt muss Bedürftigkeit begründen)
Wie werden Unterhaltsverpflichtungen zwischen den Kindern aufgeteilt?
Die Vorschrift hierfür:
§ 1606 BGB - Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
Entscheidend für den
Elternunterhalt ist Abs. 3:
"Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und
Vermögensverhältnissen."
Das lässt sich am besten anhand eines Beispiels erklären:
Vater V ist pflegebedürftig. Die ungedeckten Heimkosten betragen 600€ pro Monat.
Er hat drei Kinder: S1, S2 und T1.
Nach Ermittlung der Leistungsfähigkeit (DAS Problem beim Elternunterhalt!) könnten die Kinder folgenden Unterhalt leisten:
S1: 600€
S2: 400€
T1: 0€
Zusammen wären also theoretisch 1000€ an
Elternunterhalt möglich.
60% von S1.
40% von S2
0% von T1.
Von den ungedeckten Heimkosten in Höhe von 600€ zahlen also
S1: 60% = 360€
S2: 40% = 240€
T1: 0% = 0€
(Es lässt sich leicht errechnen, wieviel S1 zahlen muss, wenn er der einzige unter den Geschwistern ist, der es mit viel eigener Leistung und Sparsamkeit zu einem guten Einkommen und etwas Vermögen gebracht hat ... :evil
Wie kann ich mich vor Unterhaltsverpflichtungen schützen? (Der Elternteil ist größtenteils nicht ihrer damaligen Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen und hat mehrfach z.B die Kinder auf die Straße ausgesetzt.)
Damit sprichst du die Frage der sog. unbilligen Härte an.
Die maßgeblichen Vorschriften hierfür sind
§ 1611 BGB und
§ 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII.
Dazu gibt es hier im Forum schon einige Threads.
Urteile dazu:
BGH-Urteil vom 19.05.2004 - XII ZR 304/02: Unbillige Härte - Vernachlässigung des Kindes
BGH-Urteil vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01: unbillige Härte - "Kriegskind"
AG Leipzig, Urt.v.18.09.1996-23 C 280/95: unbillige Härte bei schweren Verfehlungen der Eltern
OLG Koblenz, Urt. v. 14.03.2000 - 15 UF 605/99: Verwirkung von Elternunterhalt wg. unbilliger Härte
OLG Ffm v. 14.11.2002 - 3 UF 134/02: Vernachlässigung eines Kindes - Verwirkung von Elternunterhalt
AG Helmstedt, Urt.v.4.9.2000-5 F 134/00: Unbillige Härte - Vernachlässigung - Kontaktlosigkeit
Aladin,
ich denke, für den "ganz groben und schnellen Überblick" ist das schon eine Menge Lesestoff.

Wenn du erst mal in das Thema
Elternunterhalt etwa tiefer eingestiegen bist, wirst du schnell merken, dass man
Elternunterhalt nicht mal so nebenbei abhandeln kann.
LG
euleni