Hallo Dearhunter,
frag doch in deinem zuständigen IG-Metallbezirk nach einen Anwalt für Familien-/Sozialrecht. Ich gehe davon aus, das diese bestimmt helfen können ein guten Anwalt zu finden.
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.
Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.