Hallo Susanne,
deine Rechnung geht aber nur auf, wenn du das Verfahren überwiegend gewinnst. Ich habe mal eine Beispielberechnung aufgemacht:
Kosten für einen Rechtsstreit bei einem Streitwert von 6.000 €:
Der Streitwert wird im Unterhaltsrecht aus dem Rückstand und den lfd. Unterhalt X 12 Monate errechnet.
Gegenstandswert: 6.000 €
ergibt eine Gebühr nach RVG Anlage 2 (zu § 13 Abs. 1) i.H.v. 338 €
für einen Rechtsstreit einschl. einer mdl. Verhandlung würde sich für den RA folgende Rechnung ergeben:
1,3 Verhandlungsgebühr §§ 2 II, 13, 3100 VV RVG.....439,40 €
1,2 Terminsgebühr §§ 2 II, 13, 3104 VV RVG............ 405,60 €
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG....................... [u]20,00 €[/u]
Zwischensumme.....................................................865,00 €
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG..................... [u]164,35 €[/u]
Gesamtsumme.....................................................1.029,35 €
Dieses ist die Vergütung für einen Anwalt, lässt sich die Gegenseite auch anwaltlich vertreten, also das doppelte. Dazu kommen dann noch ggf. die Gerichtskosten. Der Verfahrensgewinner zahlt nichts, der Verfahrensverlierer alles. Bei Teilentscheidung werden die Kosten im Verhältnis verteilt.
Im Falle eines Vergleichs i.d.R. gegeneinander aufgehoben, d.h. jeder zahlt seine Kosten.
Hier ein Link zum
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, da kann man sich mal einen Überblick über die Kosten verschaffen.
Gruß
athene