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Eastwood

Fortgeschrittener

  • »Eastwood« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 166

Registrierungsdatum: 10. August 2007

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1

Mittwoch, 15. August 2007, 09:52

Beratung durch einen Anwalt

Hallo an alle EU Erfahrenen

Wie sieht das denn mit den Kosten für eine anwaltliche Beratung aus? Kann man die vom Elternunterhalt "absetzen"? Soetwas kann ja wohl kaum in den 1400Euro Selbstbehalt bereits enthalten sein. Sollte man seinen Rechtsstreit verlieren, kann man da auch eventuell Kosten geltend machen?

Ich sehe es als ein Grundrecht an, sich in diesem Fall von einem erfahrenen Anwalt vertreten zu lassen um Schaden abzuwenden. Ebenso ist es ein Grundrecht den Weg durch die Instanzen zu beschreiten, es sei denn man tut das gegen jede Vernunft. Jeder Richter sollte doch verstehen das man als Nicht-Jurist ganz schnell mit den Paragraphen und schlimmer noch mit den Verflechtungen im Gesetzbuch (wenn es denn nur eines wäre...) ganz schnell überfordert ist.

Danke für eure Hilfe

michael

Profi

Beiträge: 2 448

Registrierungsdatum: 13. August 2006

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2

Mittwoch, 15. August 2007, 10:00

Hallo eastwood,

in der Regel zahlt eine Rechtsschutzversicherung die Erstberatung - mehr nicht.

Eine Möglichkeit, Kosten, die im außergerichtlichen Verfahren entstanden sind, geltend zu machen, suche ich selbst noch.

Geht die Sache vor Gericht, zahlt in der Regel der Verlierer die Kosten der Gegenseite.


Gruß

Michael

Wein@Biergenießer

Fortgeschrittener

  • »Wein@Biergenießer« ist männlich

Beiträge: 118

Registrierungsdatum: 4. Februar 2007

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3

Mittwoch, 15. August 2007, 10:15

RA-Kosten

Ganz klar trägt zunächst einmal der Unterhaltspflichtige das größere Risiko, weil, wenn der Sozialhilfeträger beim Unterliegen ungeniert und unbegrenzt ins Steuersäckel greifen darf.
Die unterlegene Partei muss alle Kosen tragen, auch die für den gegnerischen Anwalt.
Verliert der Unterhaltspflichtige so muss er m.E. die Kosten tragen. Ich würde die auf jeden Fall bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages geltend machen.
Inwieweit dies dann vom Amt anzuerkennen, anzurechnen ist, da habe ich allerdings keine gesicherten Erkenntnisse.
Wer von einer Sozialbehörde angeschrieben wird, tut jedenfalls gut daran sich vorab genauestens zu informieren. Hier gibt es ja inzwischen bekanntlich gute, verwertbare Möglichkeiten.
Wenn Uneinigkeit mit dem SA besteht, Gegenrechnung aufmachen, ggf. mit fachanwaltlicher Hilfe.
Siehe dazu auch bei RA Schausten, RA Baczko, RA Hauß u.a..
Siehe auch sehr gute Infos hier.
In der Regel zahlt die RSV ( voher anfragen ) eine Rechtsberatung.

Es ist sorgfältig abzuwägen, ob sich ein Streit / der Gang durch die Instanzen
lohnt. Letztendlich abnehmen kann niemand einem die Entscheidung.
Es gibt aber oft positive Signale, welche Betroffene hoffen lassen können.

Und hier ist auch der Erfahrungsaustausch wirklich Betroffener hilfreich und nützlich.

Nicht nur ich wünsche mehr denn je, dass Mariannes Petition Erfolg hat.

Dann wäre vieles einfacher und wesentlich gerechter.
§§sucher

Eastwood

Fortgeschrittener

  • »Eastwood« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 166

Registrierungsdatum: 10. August 2007

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4

Mittwoch, 15. August 2007, 10:22

Hallo

Es geht mir nicht um die aussergerichtlichen Kosten durch Arbeitsausfall etc. sondern um die Kosten für einen Anwalt und evt. das Verfahren falls man verliert.

Nehmen wir einmal an, der Anwalt will für seine Beratung 500Euro. Die muss der Beratene nun zahlen. Kann man nun sein Nettogehalt um diese Kosten "bereinigen"?

Oder aber die Beratung des Anwalts war nicht so toll und der Beratene verliert
seine Prozesse und ihm werden die Kosten des Verfahrens in Höhe von z.B. 5000 Euro auferlegt. Kann man in diesem Fall das Nettoeinkommen um eben diese 5000 Euro "bereinigen"?

Christian

Fortgeschrittener

  • »Christian« ist männlich

Beiträge: 307

Registrierungsdatum: 12. August 2006

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5

Mittwoch, 15. August 2007, 10:26

Zitat

Original von michael
Geht die Sache vor Gericht, zahlt in der Regel der Verlierer die Kosten der Gegenseite.


Hallo,

ich habe einmal gelesen, dass die Anwalts- und Gerichtskosten des Verlierers nicht den eigentlichen Streitwert mindern dürfen. Das macht grundsätzlich auch ersteinmal Sinn, würde aber auch bedeuten, dass diese Kosten eben nicht das Nettoeinkommen bereinigen.

Wenn man die Fragestellung einmal unabhängig vom Unterhaltsproblem löst, würde so eine Regelung in vielen Rechtsangelegenheiten auch fatale Ergebnisse bringen.

Nehmen wir mal an, Person A stellt einen Schadenersatzanspruch gegen B. Unterstellen wir mal, dass A diesen Anspruch wirklich hat und dieser auch absolut fair und begründet ist. B findet die Forderung jedoch subjektiv viel zu hoch und zieht mit seinem befreundetem Anwalt unsinniger Weise vor Gericht. B vierliert den Prozess jetzt natürlich, weil der Richter sofort erkennt, dass die Forderung von A begründet und angemessen ist.

Könnte B jetzt als Verlierer trotzdem die Anwalts- und Gerichtskosten vom Streitwert absetzen, hätte A zwar den Prozess gewonnen, würde aber unter Umständen keinen Cent mehr von seiner ursprünglich begründeten Forderung erhalten. Ich denke an diesem Beispiel kann man die Problematik gut erkennen.

Trotzdem verstehe ich den Denkansatz von Eastwood. Man kämpft mit ungleichen Mitteln. Das Amt hat (professionelle) Rechtsabteilungen, Gerichtkosten werden aus Steuergeldern finanziert. Der Unterhaltspflichtige ist zunächst einmal ahnungslos auf sich selbst gestellt, viele weichen dieser Ausseinandersetzung aus und ergeben sich in diesem Sinne... :(

Gruß Christian :)

Eastwood

Fortgeschrittener

  • »Eastwood« ist der Autor dieses Themas

Beiträge: 166

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6

Mittwoch, 15. August 2007, 10:48

Ist es aber nicht so, das einem auch mit Elternunterhalt noch genug zum Leben bleiben soll? "Leben" heisst nicht nur Essen, Kleidung, Wohnung etc. sondern auch, dass man sich gegen möglicherweise falsche Berechnungen eines Amtes wehren kann. Falls der Unterhaltspflichtige nicht ganz absurde Abzüge geltend machen will ist es doch mehr als verständlich wenn man dem Amt nicht traut. Es gibt immernoch viele Fälle in denen Urteile nicht beachtet werden und ganz offensichtlich (vielleicht auch absichtlich!!!) falsch gerechnet wird. Ich kenne Fälle in denen nichteinmal die 1400 Euro Mindestselbstbehalt beachtet wurden. Nun kann mir niemand erzählen das der zuständige Sachbearbeiter die entsprechenden Urteile nicht kennt. Das ist sein Job und da unterstelle ich dann Absicht.

Für mich ist das auch nicht mit einem gewöhnlichen Schadenersatz zu vergleichen. Den Schaden habe ich persönlich jemandem zugefügt und dafür hafte ich dann auch bis an mein Existenzminimum wenn es sein muss. Elternunterhalt ist kein "Schaden" den ich jemandem zugefügt habe.

  • »Cerberus« ist männlich

Beiträge: 1 703

Registrierungsdatum: 22. März 2007

Sozialhilfeträger: Rheinland-Pfalz

OLG-Bezirk: Koblenz

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7

Mittwoch, 15. August 2007, 11:30

@Eastwood ,

Zitat

Ich kenne Fälle in denen nichteinmal die 1400 Euro Mindestselbstbehalt beachtet wurden


solche Fälle kenne ich auch , dann wurden zB statt korrekter Werbungskosten garnichts oder "Benzingeld" in Abzug gebracht.
Du kommst also nicht darum eine eventuelle Berechnung des SA penibel zu kontrollieren , Anwälte sind da aber oft keine Hilfe.
Es gibt allerdings keine Aufstellung was denn in den 1400 Euro enthalten ist , von der Miete mal abgesehen.
Wie es mit dem Abzug von Prozesskosten beim EU verbindlich aussieht kann ich nicht sagen, ich kenne auch kein Urteil.
Das muss aber nichts heissen , die Dunkelziffer der Eingeschüchterten ist furchtbar hoch und die meisten SÄ scheinen Präzedenzurteile zu vermeiden.

Christian

Fortgeschrittener

  • »Christian« ist männlich

Beiträge: 307

Registrierungsdatum: 12. August 2006

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8

Mittwoch, 15. August 2007, 12:40

Zitat

Original von Eastwood
Für mich ist das auch nicht mit einem gewöhnlichen Schadenersatz zu vergleichen. Den Schaden habe ich persönlich jemandem zugefügt und dafür hafte ich dann auch bis an mein Existenzminimum wenn es sein muss. Elternunterhalt ist kein "Schaden" den ich jemandem zugefügt habe.


Hallo Eastwood,

natürlich kann man EU nicht mit Schadenersatzansprüchen vergleichen. Ich habe nur ein adäquates Beispiel gesucht, um die Problematik deutlich zu machen.

Übertragbar aus dem Beispiel ist jedoch, dass auch ein EU Pflichtiger trotz richtiger und fairer Berechnung des Amtes (was leider nicht oft vorkommt) vor Gericht zieht. So könnte es passieren, dass dem Amt im Anschluss überhaupt Nichts mehr verbleibt für das Kalenderjahr, in dem die Kosten entstehen, wenn der verlierende Pflichtige sein Nettoeinkommen damit bereinigen dürfte. In diesem besonderen Fall würde dem Hilfebedürftigen, und damit weitergeleitet dem Amt, ein Schaden zugefügt.

Christian :)

MarkyMark

Schüler

Beiträge: 10

Registrierungsdatum: 27. Januar 2007

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9

Sonntag, 9. September 2007, 09:39

Hallo,

eine interessante Frage.

Wie sieht das überhaupt mit der Kostenverteilung aus ? Verklagt einen das SA nicht auf eine Summe Unterhalt, z.B. 1000 €/Monat. Wenn das Gericht feststellt, es müssen 100 €/Monat gezahlt werden, wie verteilen sich die Kosten des Verfahrens/Rechtsanwaltskosten ?

Dass die Kosten des Verfahrens nicht vom Einkommen abgezogen werden können, erscheint mir einleuchtend, sonst könnte man so immer Unterhalt reduzieren. Was aber, wenn man EU aus Vermögen (Vermögensstamm minus Schonvermögen wird in eine Rente für den U-Bedürftigen umgwandelt) zahlen muss ? In diesem Fall muss doch das Vermögen um die Prozesskosten reduziert werden. Das kann doch nicht zu Lasten des Schonvermögens gehen. Dann kann man, wenn man verliert doch, nach z.B. 3 Jahren eine Neuberechnung mit reduz. Vermögen verlangen oder nicht ?!

Gruß,
Markus

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »MarkyMark« (9. September 2007, 09:43)


athene

Fortgeschrittener

Beiträge: 142

Registrierungsdatum: 1. August 2006

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10

Montag, 10. September 2007, 08:48

Falls der Unterhaltspflichtige obsiegt zahlt das SA die gesamten Verfahrenskosten, falls das SA obsiegt, zahlt der Unterhaltspflichtige die Verfahrenskosten, bei teilweisen Obsiegen werden die Kosten i.d.R. im Verhältniss verteilt.

Falls ein laufender Unterhaltsbeitrag durch das Gericht festgesetzt wird, kann man diesen i.d.R. nur durch eine Änderungsklage verändern. Man zahlt also neben dem laufenden Unterhalt auch die zugesprochenden Prozeßkosten, ohne dass diese Auswirkungen auf den Unterhalt haben.

Gruß
athene
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
(Curt Goetz)