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1

Dienstag, 8. August 2006, 01:10

Elternunterhalt und Steuern: Was kann abgesetzt werden?

Hallo an alle Leser,

ich selbst habe - GottSeiDank - noch keine wirklich konkreten Erfahrungen mit dem Elternunterhalt. Das Verfahren "schwebt" noch.
Daher habe ich natürlich auch noch keine Erfahrungen bezüglich der steuerlichen Absetzbarkeit von Elternunterhaltszahlungen.
Wenn ich allerdings den § 33 a EStG so lese, ahne ich nichts Gutes.

Meine Frage an alle "alten EU-Hasen" und natürlich auch an alle Steuer-Fachleute:
Wie handhabt das Finanzamt den Elternunterhalt?
Wirkt sich Elternunterhalt steuermindernd aus?
Wenn ja, als was?
Als außergewöhnliche Belastungen, als Sonderausgaben?
Bitte schaut in euerem Steuerbescheid nach. Da müsste drinstehen, aufgrund welcher Vorschrift Elternunterhalt ggf. steuermindernd anerkannt oder abgelehnt wird.

Bitte berichtet von eueren Erfahrungen - und lasst uns an euerem Wissen teilhaben.

Viele Grüße
ellena

infoMax

Schüler

  • »infoMax« ist männlich

Beiträge: 16

Registrierungsdatum: 9. August 2006

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2

Donnerstag, 10. August 2006, 13:35

RE: Elternunterhalt und Steuern: Was kann abgesetzt werden?

Hallo ellena,

ich fürchte, wer hier in dieses Forum kommt, weil er erste Infos zum Elternunterhalt sucht, hat noch keine Erfahrungen mit der steuerlichen Absetzbarkeit.
Dieses Kapitel des Elternunterhalts wird erst aufgeschlagen, wenn das Kapitel mit dem Sozialamt erledigt ist.

Grüße,
Max
Vorurteile sind schwerer zu zertrümmern als Atome. (Albert Einstein)

Kemoauc

Fortgeschrittener

Beiträge: 99

Registrierungsdatum: 27. Juli 2006

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3

Donnerstag, 10. August 2006, 16:44

Hallo alle,

da gibts noch ein anderes Problem.
Die Fälle mit dem Sozialamt ziehen sich ja ewig hin, von Bearbeitung über Einsprüche etc, so dass man ggf. für eine Steuerjahr im Folgejahr noch nachzahlen muß.
Also rein aus buchhalterischer Sicht würde ich denken, dass man die Aufwendungen in dem Jahr geltend machen muß, in dem sie anfielen, also ggf. im Vorjahr.
Das bedeutet unter dem Strich doch, dass man keinen Steuerausgleich machen kann, solange nicht klar ist, was man absetzen kann, was wieder vom Sozialamt abhängt?

Oder denke ich da zu kompliziert und man kann die summierten Aufwendungen absetzen? Das allerdings könnte im Extremfall ja zu einer drastischen Reduktion des zu versteuernden Einkommens führen, wodurch die Leistungsfähigkeit ja in Frage gestellt sein könnte?

Haben wir hier das klassische Henne/Ei Problem? ?(

Grüße,

K.

4

Sonntag, 13. August 2006, 12:06

Hallo Kemo,

ich fürchte, du hast Recht: Wir haben ein klassisches Henne/Ei Problem!

Wenn man Elternunterhalt absetzen kann, reduziert sich zwar das zu versteuernde Einkommen, aber gleichzeitig erhöht sich das Nettoeinkommen => erhöhte Leistungsfähigkeit!
Ein Teufelskreis!

Leider bin ich kein Steuerfachmann.
Hoffentlich findet bald ein Steuerexperte den Weg in dieses Forum!

Gruß
ellena

ADVO

Profi

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Beiträge: 2 455

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5

Sonntag, 27. August 2006, 22:24

Hallo ellena,

vielleicht hift dieser Link weiter

http://www.ra-kotz.de/unterhaltszahlungen.htm
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

6

Montag, 28. August 2006, 15:06

Hallo ADVO,

dein Link bezieht sich auf Urteil des Bundesfinanzhofs 4.7.2002, III R 8/01, das übrigens auch durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde (Siehe Diskussion dazu).

Gruß
ellena

Thomas

Anfänger

  • »Thomas« ist männlich

Beiträge: 5

Registrierungsdatum: 10. August 2006

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7

Donnerstag, 31. August 2006, 11:26

Also ich habe in den Jahren 2001 bis 2003 Elternunterhalt bezahlt. Das Finanzamt hat mir den vollen Betrag ohne jegliche Diskussion als außergewöhnliche Belastung beim Jahressteuerausgleich anerkannt.

Gruß
Thomas

Christian

Fortgeschrittener

  • »Christian« ist männlich

Beiträge: 307

Registrierungsdatum: 12. August 2006

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8

Donnerstag, 30. November 2006, 11:01

Hi,

hierbei hat man im Prinzip das Gleiche Problem wie bei der Gewerbesteuer. Sie verändert ihre eigene Bemessungsgrundlage.

Also die EU Unterhaltsverpflichtung ist von der Einkommenshöhe abhängig. Dann zahlt man u.U. an das Sozialamt und kann die Belastung bei der Steuer absetzen. Damit hat sich eigentlich wiederum das Einkommen verändert, dass ursprünglich die Grundlage für die EU Unterhaltsverpflichtung darstellt.

Aber lassen wir das ... ;)

Christian

9

Sonntag, 7. Januar 2007, 18:04

Hallo zusammen,

zum Thema Steuer habe ich gerade folgendes auf der Homepage von www.steuerthek.de gefunden:

Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

Wirklich schlau werde ich daraus allerdings auch nicht ... :rolleyes:

Es heißt darin:

Zitat

Ein weiterer bei den Sonderausgaben zu erfassender Betrag sind die Unterhaltszahlungen. Es ist jedoch grundsätzlich in diesem Zusammenhang die Anlage U ausgefüllt beim Finanzamt einzureichen. § 10 des Einkommensteuergesetzes erläutert in Absatz 1 Ziffer 1 diese Aufwendungen.

Im Rahmen der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen ist insbesondere darauf zu achten, daß hier zwei Bereiche unbedingt identisch zu berücksichtigen sind. Der Betrag, den der Zahlende absetzen will, muß auch von dem Empfänger als Einnahme versteuert werden. Der Zahlungsempfänger muß dazu schriftlich seine Zustimmung erteilen. Der Empfänger kann seine Zustimmung auch auf einen bestimmten begrenzten Wert hin erteilen. Dann muß der Empfänger natürlich auch nur den geringeren Wert als Einnahme versteuern, im Gegenzug hat der Zahlende aber auch nur die Möglichkeit, den geringeren Wert steuerlich abzusetzen. Dies gilt natürlich nur bis zum steuerlichen Höchstbetrag von 13.805 EUR pro Unterhaltsempfänger(in).

Es ist für die steuerliche Behandlung unerheblich, ob die Unterhaltsleistungen freiwillig oder auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht erbracht werden. Ferner ist ohne Bedeutung, ob es sich um laufende oder um einmalige Leistungen handelt. Sachleistungen, z.B. Nutzungsüberlassung an einer Wohnung, sind ebenfalls zu erfassen und den Geldleistungen gleichgestellt.

Sollten Unterhaltsaufwendungen an mehrere Ehegatten gezahlt werden, so sind die Zahlungen an jeden einzelnen Empfänger gesondert zu beurteilen. So steht z.B. mehrfach der Höchstbetrag von 13.805 EUR zur Verfügung.

Auf die Möglichkeit, die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wird hier hingewiesen (siehe dazu auch Abschnitt Unterhalt für bedürftige Personen).


gruß
ellena

paulpanther

Anfänger

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Beiträge: 4

Registrierungsdatum: 19. Dezember 2008

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10

Sonntag, 21. Dezember 2008, 19:04

Elternunterhalt und Steuern

Hallo Ellena,

ähnlich gelagerter Fall des Elternunterhalts aus 2005, wobei derzeit noch die Klage beim FG anhängig/noch nicht entschieden ist.
Gezahlter Unterhalt (Altenheimkosten pp.) wurde vom FA nicht anerkannt mit der Begründung, weil der UV von der unterhaltenen Person beerbt worden war (Häuschen geerbt).
Lt. Steuerberaten muß das FA diese Kosten aber anerkennen, wenn der Erbe nicht das [u]gesamte[/u] sichere Vermögen ererbte (in diesem Fall grundbuchamtlich eingetragenes lebenslängliches Wohnrecht des Erblassers).
Durch diesen Umstand soll das Urteil des BFH v. 12.11.1996 (BSTbl. 1997 II S. 387) keine Anwendung finden können und die Unterhaltszahlungen als außergew. Belastungen wären anzuerkennen.
Man muß mal abwarten, wie das FG reagiert, Aber ich bin geneigt, dem Steuerberater zu glauben, weil das FA bei den für das Haus geltend gemachten Aufwendungen die Kosten für die Wohnung mit dem Wohnrecht nicht anerkennt (prozentualer Abzug in Abhängigkeit von der Wohnfläche).

Gruß Paulpanther

caline

Schüler

Beiträge: 21

Registrierungsdatum: 13. Dezember 2008

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11

Dienstag, 23. Dezember 2008, 10:05

RE: Elternunterhalt und Steuern: Was kann abgesetzt werden?

Hallo an alle Leser,

ich selbst habe - GottSeiDank - noch keine wirklich konkreten Erfahrungen mit dem Elternunterhalt. Das Verfahren "schwebt" noch.
Daher habe ich natürlich auch noch keine Erfahrungen bezüglich der steuerlichen Absetzbarkeit von Elternunterhaltszahlungen.
Wenn ich allerdings den § 33 a EStG so lese, ahne ich nichts Gutes.

Meine Frage an alle "alten EU-Hasen" und natürlich auch an alle Steuer-Fachleute:
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Wirkt sich Elternunterhalt steuermindernd aus?
Wenn ja, als was?
Als außergewöhnliche Belastungen, als Sonderausgaben?
Bitte schaut in euerem Steuerbescheid nach. Da müsste drinstehen, aufgrund welcher Vorschrift Elternunterhalt ggf. steuermindernd anerkannt oder abgelehnt wird.

Bitte berichtet von eueren Erfahrungen - und lasst uns an euerem Wissen teilhaben.

Viele Grüße
ellena

hallo ellena,

ich habe ein Berechnungsbeispiel gefunden unter www.test.de - Themen -Steuern+Recht - Meldung- in Suchmaske eingeben: Pflegeheim - Artikel vom 17.05.2005: Kosten teilen- Berechnung Zuschuss fürs Heim.

Gruß

caline

sohn

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12

Dienstag, 23. Dezember 2008, 19:16

Hallo caline,

danke für den Hinweis.

Hier noch der direkte Link zum Artikel.



Gruß Sohn

caline

Schüler

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13

Mittwoch, 24. Dezember 2008, 12:24

Hallo caline,

danke für den Hinweis.

Hier noch der direkte Link zum Artikel.



Gruß Sohn

hallo Sohn,

mit deinem direkten Link klappt es nicht richtig. Vielleicht könntest du es noch mal versuchen

Gruß

Caline

sohn

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14

Mittwoch, 24. Dezember 2008, 12:36

Hallo caline,

habe es bei der Beitragserstellung ausprobiert. Da hat es funktioniert.

Auch gerade eben ging es, der Seitenaufruf dauert nur etwas länger (einige Sekunden).


Gruß Sohn

sohn

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15

Freitag, 26. Dezember 2008, 22:51

Hallo caline,

der Link funktioniert tatsächlich nur für eine bestimmte Zeit, dann wird er ungültig.

Versuchen wir es doch einmal hiermit.

Von dieser Seite lassen sich verschiedene Artikel aufrufen.

Interessant sind: Startseite Meldung, Checkliste, Zuschuss fürs Heim

Auch interessant: Staatsbeteiligung

Der jeweilige Artikel kann als PDF-Datei ausschließlich von diesen Seiten aus heruntergeladen werden.


Gruß Sohn

berna

Anfänger

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16

Sonntag, 24. Mai 2009, 21:49

unglaublich aber wahr

asche auf mein haupt:!
Hallo caline,

der Link funktioniert tatsächlich nur für eine bestimmte Zeit, dann wird er ungültig.

Versuchen wir es doch einmal hiermit.

Von dieser Seite lassen sich verschiedene Artikel aufrufen.

Interessant sind: Startseite Meldung, Checkliste, Zuschuss fürs Heim

Auch interessant: Staatsbeteiligung

Der jeweilige Artikel kann als PDF-Datei ausschließlich von diesen Seiten aus heruntergeladen werden.


Gruß Sohn


tja, die ganze materie ist unglaublich für mich, bin wohl bisher etwas unbedarft durch die welt und das leben gesaust.


gruss. berna

17

Montag, 25. Mai 2009, 13:27

.... die in diesem Thread angesprochene "Henne und Ei Problematik" (Unterhalt vermindert die Steuer ==> Steuererstattung erhöht den Unterhalt u.s.w.) stellt aufgrund der Zeit kein Problem dar.
Für die Bemessung des Unterhaltes, wie auch für die Berechnung der Einkommensteuer gilt der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung, der Zeitpunkt der Ursache oder Rechnung ist nicht von Interesse.

Beispiel ESt:
Du erhältst am 15. Dez. 2008 eine Handwerkerrechnung und bezahlst die am 2. Januar 2009, dann ist die Rechnung für das Steuerjahr 2009 gültig. Regelmäßig wird das Finanzamt bei Vorgängen die nahe am Jahresende liegen immer die Kontoauszüge sehen wollen, da wie gesagt, das Zahlungsdatum und nicht das Rechnungsdatum relevant ist.

Beispiel Unterhaltsberechnung:
Der Unterhalt wird im März 2009 berechnet, die ESt-Erklärung für 2007 wurde erst im Frühjahr 2009 gemacht mit der Folge einer Steuererstattung im März 2009, dann wird die Steuererstattung von März 2009 bis Febr. 2010 in zwölf gleichen Monatsraten einkommenserhöhend gewertet. Es spielt keine Rolle, dass es eigentlich die Steuergutschrift für 2007 ist, was zählt ist der Zeitpunkt des Geldzugangs.

Aus diesem Prinzip heraus kann es also nicht zu der "Henne und Ei Problematik" kommen:

Beispiel:
Unterhalt wird in 2009 festgelegt und bezahlt.
Die Aufwendungen führen frühestens in 2010 oder 2011 zu einem Mittelzufluss, wenn die ESt-Erklärung 2009 gemacht wird.
Frühestens zu diesen Zeitpunkten kann dann die Steuererstattung aus Unterhaltsleistungen eventuell zu einer Unterhaltserhöhung führen.
Die Steuerauswirkungen aus dieser Erhöhung dann wieder entsprechend ein bis zwei Jahre später und so weiter.

Der UHP hat einen gewissen steuernden Einfluss darauf, dass er Steuererklärungen zeitlich so koordiniert, dass es für ihn optimal ist.

Gruß Maxi
Gruß Maxi