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euleni

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Mittwoch, 17. Februar 2010, 02:32

Das Bundesgesundheitsministerium informiert: Steuervorteil für Pflegehaushalte

Pressemitteilung
Zitat aus Webseite:Berlin, 16. Februar 2010
Nr. 4
Das Bundesgesundheitsministerium informiert:
Steuervorteil für Pflegehaushalte
Die Finanzverwaltung hat neue Verwaltungsvorschriften herausgegeben, die bestehende
Steuervergünstigungen für pflegebedürftige Menschen und ihre Familien
einfacher und unbürokratischer gestalten. Konkret geht es dabei um den Steuerabzug
für "haushaltsnahe Dienstleistungen", der gestattet, 20 Prozent der Kosten für
Dienstleistungen in Privathaushalten direkt von der Einkommensteuerschuld abzuziehen.
Zu diesen Dienstleistungen gehören neben typischen Hilfen im Haushalt, wie
beispielsweise Reinigungsarbeiten, auch Pflege- und Betreuungsleistungen. Der
Steuervorteil gilt für Gesamtkosten bis zu einer Höhe von 20.000 Euro, so dass
maximal 4.000 Euro abgezogen werden können.
Die neuen Verwaltungsvorschriften stellen klar, dass durch die Pflegekassen ausgezahltes
Pflegegeld nicht auf den Steuervorteil angerechnet wird, da es nicht zweckgebunden
für bestimmte Aufwendungen ausgezahlt wird. Dies gilt auch, wenn
Angehörige für die Kosten aufkommen und das Pflegegeld an sie weitergeleitet wird.
Damit können pflegebedürftige Menschen und ihre Familien, die sich für den Bezug
von Pflegegeld entscheiden und gelegentlich zusätzlich einen professionellen
Pflegedienst beauftragen, in vollem Umfang von der Steuervergünstigung profitieren.
Dies trägt dem Teilkasko-Charakter der Pflegeversicherung Rechnung und sorgt
Pressemitteilung
Seite 2 von 3 dafür, dass Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen, die nicht durch die Pflegeversicherung
gedeckt werden, steuerlich abzugsfähig sind.
Leistungen der Pflegeversicherung, die zweckgebunden für bestimmte Aufwendungen
gewährt werden, werden hingegen weiterhin auf abzugsfähige Aufwendungen
angerechnet. Dies gilt sowohl für professionelle Pflege- und Betreuungsleistungen,
die im Wege der Sachleistung durch die Pflegeversicherung finanziert werden, als
auch für den Kostenersatz bei zusätzlichen Betreuungsleistungen für Menschen mit
erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf bis zur Höhe des durch die Pflegekassen
ausgezahlten Betrages (je nach Umfang des Betreuungsbedarfs bis zu
100 bzw. 200 Euro monatlich).
Pflegebedürftige Menschen und ihre Familien werden durch die neuen Vorschriften
auch von Nachweispflichten entlastet. Denn zur Inanspruchnahme des vollen Steuerabzugs
muss das Vorliegen einer Pflegestufe nicht mehr nachgewiesen werden. Die
Steuervergünstigung hilft somit Menschen, die für Pflege und Betreuung professionelle
Dienstleister einschalten, aber nicht einer Pflegestufe zugeordnet sind, weil z.B. ihr
Grundpflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I liegt, eine demenzielle Erkrankung
aber eine zeitintensive Beaufsichtigung und Betreuung nötig macht.
Gestrichen wurde in den neuen Verwaltungsvorschriften der Hinweis, dass der
Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro von pflegenden Angehörigen nicht in
Anspruch genommen werden kann, wenn gleichzeitig eine Steuerermäßigung für
Pflege- und Betreuungsleistungen beantragt wird. Die beiden Steuervorteile können
demnach – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – auch nebeneinander
greifen.
Insgesamt tragen die neuen Verwaltungsvorschriften der Finanzverwaltung dazu bei,
den Steuerabzug bei Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in Pflegehaushalten
zu erleichtern. Pflegedürftige Menschen und ihre Familien werden
hierdurch finanziell entlastet und von bürokratischen Nachweispflichten befreit.

euleni

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2

Mittwoch, 17. Februar 2010, 02:54

Holt euch die Original-PDF-Datei der Pressemitteilung mal unter dieser Adresse.

Am Ende der Datei findet ihr einen Link auf weitere Infos des Finanzministeriums:
index.php?page=Attachment&attachmentID=128
Wenn ich auf diesen Link klicke, sehe ich allerdings Folgendes:
index.php?page=Attachment&attachmentID=127

Was ist das nun?
Technisches Missgeschick/Unvermögen?
Oder sind sich Rösler und Schäuble nicht einig? ;)

euleni

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3

Mittwoch, 17. Februar 2010, 03:44

Ich weiß gar nicht mehr so recht WIE, aber irgendwie habe ich es jetzt geschafft, dasjenige Dokument des Finanzministeriums auszugraben, auf das das Gesundheitsministerium verweist:
Anwendungsschreiben zu § 35a EStG vom 15. Februar 2010

elise79

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4

Montag, 23. August 2010, 17:16

Das ist ein ja ein super Tip.
Ich muss mir das nach Feierabend dringend in Ruhe durchlesen.

Vielen Dank