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euleni

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1

Freitag, 16. März 2007, 22:31

Elternunterhalt und Steuern - ein vielgefragtes Thema - Wer kann dazu etwas sagen?

Liebe Forumsmitglieder und Gäste,

die Themen zur steuerlichen Behandlung von Elternunterhalt werden im Forum sehr häufig angeklickt.
Kein Wunder - davon erhoffen sich viele Elternunterhaltspflichtige eine gewisse Erleichterung.

Aber leider gibt es zur steuerrechtlichen Problematik bislang hier in diesem Forum nichts wirklich "Handfestes".
Ich selbst kneife vor diesem Thema.
Das gebe ich offen zu.

Meine Frage und Bitte an euch alle:
Kennt ihr nicht eine/n Steuerberater/in oder Finanzamtssachbearbeiter/in, den/die ihr zur Mitarbeit im Forum motivieren könntet?

Wir brauchen dringend Infos dazu!

LG
euleni

zabione

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  • »zabione« ist weiblich

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2

Sonntag, 10. Juni 2007, 11:05

RE: Elternunterhalt und Steuern - ein vielgefragtes Thema - Wer kann dazu etwas sagen?

Hallo,

Hier ein Beitrag des WDR in der Sendung "Quintessenz" zum Thema:
Pflege und Fiskus :
Was ist absetzbar von Pflegekosten ?

http://www.wdr5.de/sendungen/neugier_gen…_und_fiskus.pdf

Gruss
zabione

zabione

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3

Montag, 11. Juni 2007, 17:18

RE: Elternunterhalt und Steuern - ein vielgefragtes Thema - Wer kann dazu etwas sagen?

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.05.2006, Az.: III R 26/05
siehe hierzu im Forum : andere Gerichte

Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen als aussergewöhnliche Belastung unabhängig vom Bestehen einer konkreten Unterhaltsberechtigung.

http://www.bundesfinanzhof.de/www/index3.html

Gruss
zabione

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »zabione« (11. Juni 2007, 17:32)


zabione

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4

Montag, 11. Juni 2007, 18:47

RE: Elternunterhalt und Steuern - ein vielgefragtes Thema - Wer kann dazu etwas sagen?

Hallo im Forum,
Hier ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.12.2002 Az: III R 25/01:

Zitat:
( Es besteht weder eine rechtliche noch eine sittliche Verpflichtung, eine von der Krankenkasse nicht bezahlte naturheilkundliche Krebsnachbehandlung in Höhe von rund 700 000 DM für einen krankenversicherten Elternteil zu tragen.

http://www.bfh.bund.de/www/entscheidunge….12/3R2501.html

Gruss
zabione

zabione

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5

Montag, 11. Juni 2007, 20:09

RE: Elternunterhalt und Steuern - ein vielgefragtes Thema - Wer kann dazu etwas sagen?

Hallo im Forum,

Im Forum von " Steuernetz.de " war ein interessanter Beitrag über die Berechnung der absetzbaren Aufwendungen :

BMF, 02.12.2002, IV C 4 - S 2284 -108/02, BStBl I 2002, 1389; Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung eines nahen Angehörigen in einem Heim

http://www.steuernetz-forum.de/Naher_Ang…gehoeriger.html

Gruss
zabione

Enrico

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  • »Enrico« ist männlich

Beiträge: 152

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6

Montag, 28. April 2008, 18:55

Absetzbarkeit des Elternunterhalts

Diesen Artikel habe ich heute dazu gefunden: "

Zitat

Wenn Mama teuer wird

Als seine kranke Mutter ins Seniorenheim
musste, wurde es für einen Mann aus Baden-Württemberg teuer. Denn die Rente der
alten Dame reichte nicht für die Heimkosten. Über die Frage der steuerlichen
Absetzbarkeit der Aufwendungen kam es zum Streit mit den Finanzbehörden. Wie das
Verfahren ausging.


Das Sozialamt schob ihm den Schwarzen Peter zu. Der Filius sei
unterhaltspflichtig und verdiene mit 45 000 Euro im Jahr genug, um
einzuspringen. Nachdem der Mann seine Unterhaltspflicht brav erfüllt hatte,
gab’s Ärger mit dem nächsten Amt - diesmal dem Finanzamt: Von der ans Heim
gezahlten Summe von 6 900 Euro dürfe er nur 1 920 Euro als "außergewöhnliche
Belastung" von der Steuer absetzen, so die Beamten. Die restlichen 4 980 Euro
seien der "zumutbare", nicht absetzbare Eigenanteil.


Der Mann widersprach: Laut Gesetz liege der Eigenanteil in seinem Fall bei
sechs Prozent des Einkommens, und das seien nur 2 700 Euro (sechs Prozent von
45 000 Euro). Weit gefehlt, sagten die Beamten. Da seine Frau auch arbeite,
hätten die beiden 83 000 Euro verdient - und sechs Prozent davon seien nun mal
4 980 Euro.


Doch das Finanzgericht Baden-Württemberg erklärte die gewagte Rechnung des
Finanzamts in einem jetzt veröffentlichen Urteil für ungültig (6 K 83/07). Da
das Paar sich gegen das Ehegattensplitting und für eine getrennte Besteuerung
entschieden habe, sei für den Eigenanteil nur das Einkommen des Mannes relevant,
stellten die Richter klar. Der Fiskus hat Revision eingelegt, das letzte Wort
hat bald der Bundesfinanzhof (III R 20/08.


Quelle:
Wirtschaftswoche
, Nr. 17, 21.04.2008
Bank, Banker, Bankrott! kreisch

sohn

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  • »sohn« ist männlich

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7

Dienstag, 29. April 2008, 13:57

Hallo Euleni,



Zitat

Das deutsche Steuerrecht läßt als "Unterstützung bedürftiger Personen" grundsätzlich nur Beträge von maximal 7680,- € jährlich zu. Dieser Höchstbetrag wird reduziert um eigenes Einkommen ( des Bedürftigen) abzüglich relativ geringer Frei- und Pauschalbeträge.

Dies ist mein letzter Stand der Dinge. Somit scheidet also eine steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für EU bereits dann aus, wenn der Bedürftige eigene monatliche Einkünfte von etwas über 640 € hat.Ein weiteres Problem beschreibt Enrico in seinem Beitrag, nämlich die sogenannte zumutbare Belastung, die grundsätzlich vom geleisteten Unterhaltsbetrag abgezogen wird. Dieser Anteil variiert je nach Einkommenshöhe und Familienstand zwischen 1 und 7 % des Bruttoeinkommens.

De facto gibt es also nur sehr wenige denkbare Konstellationen, in denen EU steuerlich berücksichtigt wird.

Das alles und noch mehr kann man hier nachlesen.



Gruß Sohn

euleni

Administrator

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8

Mittwoch, 30. April 2008, 02:39

Der Fiskus hat Revision eingelegt, das letzte Wort
hat bald der Bundesfinanzhof (III R 20/08.


Danke, Enrico, für diese Info.
Auf das Urteil des Bundesfinanzhofes dürfen wir wirklich gespannt sein!

euleni

Administrator

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9

Mittwoch, 30. April 2008, 02:48

De facto gibt es also nur sehr wenige denkbare Konstellationen, in denen EU steuerlich berücksichtigt wird.


Die 7680,- € jährlich betreffen allerdings nur den normalen Lebensunterhalt.
Pflegeheimkosten sind unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf.
Die sind wohl als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzusetzen.
Aber auch nur, wenn und soweit man - zusammen mit anderen Belastungen - seinen persönlichen Höchstbetrag für außergewöhnliche Belastungen überschreitet.