Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »HeiPei« (25. September 2007, 13:55)
Zitat
Der Unterhaltspflichtige muss zum eigenen Familienunterhalt nur soviel beitragen, wie es dem Verhältnis der beiderseitigen Nettoeinkommen der Ehegatten entspricht (BGH XII ZR 69/01, Ziff. 2 dd, FamRZ 2004, 443ff, 445).
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Enrico« (25. September 2007, 18:39)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Enrico« (25. September 2007, 18:44)
Zitat
Original von HeiPei
Bereinigtes Einkommen des EU-pflichtigen Kindes: 1.200 € = 40 %
Bereinigtes Einkommen seines Ehegatten: 1.800 € = 60 %
Familieneinkommen: 3.000 € = 100 %
Mindestfamilienbedarf (1.400 € + 1.050 €) 2.450 €
Erhöhung um die halbe Differenz zum Einkommen + 275 €
angemessener Familienbedarf = 2.725 €
davon Anteil des EU-pflichtigen Kindes (40%) = 1.090 €
Anteil des EU-pflichtigen Kindes am Familieneinkommen (40% von 3.000 €) = 1.200 €
abzüglich dessen Anteil am Familienbedarf (40% von 2.725 €) - 1.090 €
= Leistungsfähigkeit des EU-pflichtigen Kindes 110 €
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Enrico« (27. September 2007, 22:11)
Zitat
Original von supermann28
Das Schwiegerkind hält jedenfalls, warum auch immer, keine Beträge über den notwendigen Zuschuss zu den Haushaltsausgaben hinausgehend mehr bereit.
Dieses kann ja sofort am nächsten Tag nach dem Urteil so sein- nochmal, das leibliche Kind teilt dem Sozialamt mit, ich würde ja gerne zahlen, aber wie soll ich machen?
Das Geld ist nicht vorhanden- und jetzt?


Zitat
Original von euleni
das Geld für den Elternunterhalt hat die Tochter - zumindest theoretisch; denn sie muss Elternunterhalt ja nur aus ihrem eigenen Einkommen zahlen - nicht aus dem Familienunterhalt.
Wenn das Geld dann für den Haushalt und die persönlichen Bedürfnisse hinten und vorne nicht mehr reicht, dann müsste sie eben den eigenen Ehemann auf Familienunterhalt verklagen ... oder sich scheiden lassen.![]()
![]()
Das ist die traurige Konsequenz aus der EU-Rechtsprechung des BGH.
gruß
euleni
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Truitte« (28. September 2007, 15:43)

Zitat
Original von Enrico
Wenn ein Urteil vorliegt, dann kann aus dem Urteil doch vollstreckt werden? Zwar könnte die Vollstreckung fruchtlos sein, aber dann muss auf Antrag des SA die eidesstattliche Versicherung abgegeben werden. Wer will das schon?
Also muss der Titel beseitigt werden und das geht nunmal nur mit einer Abänderungsklage.
Zitat
Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

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