Elternunterhalt – Kein Grund zur Panik

Elternunterhalt

Elternunterhalt – Kein Grund zur Panik

Viele Menschen gehen davon aus, dass ihre Eltern im Pflegefall über die gesetzliche Pflegeversicherung vollständig finanziell abgesichert sind. Dies ist ein Fehlglaube, dem viele Kinder von im Alter pflegebedürftigen Menschen unterliegen. Denn auch wenn das Sozialamt zunächst die Differenz zwischen den Zahlungsleistungen und den tatsächlichen Pflegekosten übernimmt, so wird den Nachkommen betroffener Eltern diese Vorauslage in Rechnung gestellt. Oftmals könnten die geforderten monatlichen Summen die Nachkommenschaft in finanzielle Nöte bringen. Nachfolgend finden Sie ausführliche Informationen, wer und in welchem Rahmen überhaupt verpflichtet ist, Elternunterhalt zu leisten und welche Vermögensinformationen Sie preisgeben müssen.

 

Wann muss Elternunterhalt gezahlt werden?

Dies ist sicherlich die brennendste Frage zu diesem Thema, besonders, wenn Sie über ein eher niedriges Einkommen verfügen. Vorweg sei gesagt, dass Sie nicht Haus und Hof verpfänden müssen, um Ihre Eltern im Pflegefall finanziell zu unterstützen. Oftmals ist der Grund für die Weigerung der Kinder den Unterhalt für ihre Eltern zu zahlen, dem eigenen finanziellen Lebensumständen geschuldet und nicht, weil sie es nicht wollen würden. Sie müssen sich auch nicht schämen, wenn es Ihnen finanziell nicht möglich ist, denn für solche Fälle wurden sinnvolle und durchaus hilfreiche Lösungen vom Gesetzgeber geschaffen.

Besonders was die aktuelle Gesetzgebung betrifft, halten sich hartnäckig Fehlinformationen, die auch auf die vorherige, für die Betroffenen schlechtere Gesetzeslage zurückgehen. Im Januar 2020 wurden die betreffenden Gesetze aber auch zugunsten der Nachkommen angepasst, sodass gerade für finanzielle schwächer gestellte Betroffene kein Grund zur Panik besteht, eventuellen Forderungen nicht nachkommen zu können und selbst an den Rand des Ruins zu gelangen.

 

Gesetzliche Grundlage für Elternunterhalt

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht klar definiert, dass „Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren“ (§1601 BGB). Ergänzend dazu gibt es im §1608 BGB folgende Aussage: „(1) Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten.“ Dies bedeutet, dass die Kinder in die Pflicht genommen werden können, sofern keiner der beiden Elternteile für den jeweils anderen den Unterhalt gewähren kann.

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Doch da Gesetzgebungen auf viele Gegebenheiten und Ausnahmen ausgelegt sind, bedarf es zunächst der Prüfung der Bedürftigkeit (§1602 BGB). Wenn diese vorliegt, heißt das aber noch immer nicht, dass Kinder in einem solchen Fall grundsätzlich dafür aufkommen müssen.

Dies ist in §1603 BGB unter dem Stichwort „Leistungsfähigkeit“ erläutert: „(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.“ Kinder müssen sich also weder Verschulden noch in ihrem üblichen Lebenswandel finanziell einschränken, wenn die Eltern im Alten- oder Pflegeheim sind und die Kosten nicht über die Versicherungen abgedeckt werden. Hierzu gibt es ebenfalls klare Regeln, die das sogenannte Schonvermögen betreffen.

 

Finanzielle Situation offenlegen

Sollte der aufgeführte Sachverhalt eintreten, dass Sie verpflichtet sein könnten für Ihre Eltern teilweise oder gar vollumfänglich den Unterhalt zu zahlen, wird zunächst geprüft, ob Ihre finanzielle Situation dies überhaupt hergibt. In diesem Fall sind Sie verpflichtet mitzuwirken, allein schon aus eigenem Interesse. Reagieren Sie nicht auf entsprechende Zahlungsaufforderungen, indem Sie Ihre finanzielle Situation dem Sozialamt gegenüber offenlegen, dann können gerichtliche Maßnahmen, deren nicht unerhebliche Kosten zu Ihren Lasten gehen, eingeleitet werden.

Auch können in diesem Zusammenhang dann Dritte wie Ihr Arbeitgeber oder die Krankenkasse für Informationen vom Gericht herangezogen werden. Darum ist es immer besser, in einem solchen Fall so transparent wie möglich die eigene finanzielle Situation darzulegen und Nachweise zu erbringen. Sofern Sie Geschwister haben, werden auch diese zur Offenlegung deren finanziellen Situation aufgefordert.

 

Wie wird Elternunterhalt seit 2020 berechnet?

Seit Januar 2020 gibt es eine neue Festlegung, ab welchem Jahreseinkommen jemand vom Sozialamt zu Unterhaltsverpflichtungen für die Eltern herangezogen werden kann. Diese neue Regelung besagt, dass Kinder sich erst ab einem Brutto-Jahreseinkommen von 100.000 Euro an den Pflegekosten für die Eltern beteiligen müssen (§94, Abs. 1a, SGB XII). Dies gilt nicht rückwirkend, was bedeutet, dass keine Rückzahlung vom Sozialamt gefordert werden kann und auch eventuell vereinbarte Abzahlungsverträge weiter bedient werden müssen.

 

Was wird in die Berechnung einbezogen?

Wie bereits erwähnt, gilt ein Brutto-Jahreseinkommen von 100.000 Euro als Grenze. Hierunter fallen neben einem Gewinn aus selbstständiger Arbeit aber auch eventuelle Einnahmen aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung. Relevant ist das Jahreseinkommen im Sinne des Steuerrechts, wobei Arbeitnehmer ihre Werbungskosten vom Jahresbruttoeinkommen abziehen können. Dies bezieht sich im übrigen nur auf die Kinder, nicht auf die Schwiegerkinder. Das Vermögen des Ehepartners wird seit 2020 nicht mehr mit herangezogen.

 

Wie hoch ist das Schonvermögen?

Wie bereits im Absatz zur gesetzlichen Grundlage erwähnt, wird die Verpflichtung und das daraus resultierende sogenannte Schonvermögen laut §1603 BGB wie folgt definiert: „Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.“ Diese Aussage ist zunächst sehr allgemein gehalten und lässt einen großen Definitionsspielraum offen. Was im Einzelnen genau berücksichtigt wird, entscheidet im Zweifelsfall das Sozialgericht. Doch gibt es zu dieser Thematik eine große Anzahl an Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die sich auf das Schonvermögen im Zusammenhang mit Elternunterhalt beziehen und als Anhaltspunkte dienen können.

Pflegeversicherung – was gilt es zu beachten?

Es ist laut eines Grundsatzurteils des BGH vom 30.08.2016 den eventuell unterhaltspflichtigen Nachkommen gestattet, Geld für die eigene Altersversorgung zurückzulegen. Hiernach können je Berufsjahr fünf Prozent des Jahresbruttoeinkommens als Schonvermögen angesetzt werden. Dieses Vermögen darf darüber hinaus pro Jahr pauschal mit vier Prozent verzinst werden. Es spielt keine Rolle, in welcher Form die eigene Altersrückstellung angespart wird, sofern es als solche klar zu erkennen ist. Geeignete Formen sind unter anderem Lebensversicherung, Riester-Rente, Wertpapiere, Sparbücher und Mieteinkünfte.

Das Vermögen, das den Freibetrag übersteigt, wird ggf. vom Sozialgericht als Elternunterhalt herangezogen. Es gibt aber auch rechtlich zulässige Möglichkeiten das Schonvermögen zu erhöhen. Sind Sie zum Beispiel darauf angewiesen mit einem Auto zur Arbeit zu gelangen, dann können auch Rücklagen für den Kauf eines Neuwagens in das Schonvermögen einfließen. Dabei gilt, dass das vorhandene Fahrzeug so alt sein muss, dass Reparaturen um Verhältnis zu einer Neuanschaffung wirtschaftlich nicht sinnvoll sind.

 

Sonderregelungen bei abzuzahlendem Wohneigentum

Wenn Sie die Raten für ein angemessenes Wohneigentum tilgen müssen und deshalb nicht in der Lage sind, die geforderten Unterhaltszahlungen für einen oder beide Elternteile zu begleichen, dann dürfen Sie nicht gezwungen werden, das Wohneigentum zu verkaufen. In solchen Fällen erhöht sich das Schonvermögen entsprechend, denn die monatlichen Tilgungen mindern nicht die eigenen, berechtigten Ansprüche auf Altersrückstellungen.

 

Freibeträge für Empfänger von Arbeitslosengeld oder Sozialhilfeempfänger

Auch für Menschen, die selbst Arbeitslosengeld beziehen, gibt es spezielle Regelungen zum Elternunterhalt. Diese altersabhängigen zusätzlichen Freigrenzen liegen zwischen 3.800 und 10.800 Euro und sind unabhängig von der eigenen Altersvorsorge. Bei Sozialhilfeempfängern liegt die Einkommensgrenze bei einem Grundbetrag von 808 Euro und den angemessenen Kosten für die eigene Unterkunft. Außerdem wird ein Familienzuschlag von rund 280 Euro für einen Ehepartner sowie je unterhaltspflichtigem Kind hinzugerechnet.

Wenn die Eltern altern, ist guter Rat teuer

Wie hoch sind die Leistungen der Pflegeversicherung?

Wie Sie den vorherigen Absätzen entnehmen können, gibt es umfangreiche Regelungen und Rechtsprechungen, die Sie entweder verpflichten Elternunterhalt zu zahlen oder, besonders wenn Sie finanziell nicht so gut aufgestellt sind, von dieser Verpflichtung befreien. Doch wie kann es überhaupt dazukommen, dass ein Eigenanteil, sei er von Ihren Eltern oder von Ihnen, gefordert wird? Üblicherweise sollen, sobald es eine Pflegebedürftigkeit gibt, die Pflegekassen für die Pflegeheimkosten aufkommen. Diese Kosten setzen sich aus den Kosten für Unterkunft, Verpflegung sowie weitere entstehende Aufwendungen für die Rundumbetreuung pflegebedürftiger zusammen. In der Regel deckt die Pflegeversicherung aber, abhängig von der Pflegestufe, nur einen Teil der tatsächlichen Kosten ab.

Die Kostenerstattung der monatlichen Leistungssätze, also der Zuschuss vonseiten der Pflegeversicherung bei stationärer Pflege stellt sich aktuell (Juni 2021) wie folgt dar:

  • Pflegegrad 2: 770,00 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.262,00 Euro
  • Pflegegrad 4: 1775,00 Euro
  • Pflegegrad 5: 2.005,00 Euro

Diese Leistungen betragen ungefähr 35 Prozent der tatsächlichen Kosten und reichen bei Weitem nicht aus, um damit den Platz im Pflegeheim vollständig zu bezahlen. Entsprechend werden die Pflegebedürftigen selbst zur Kasse gebeten. Da aber oftmals die Rente nicht ausreicht, kommt dann die Pflicht zum Elternunterhalt zum Tragen.

 

Fazit: Rechtzeitig umfassend informieren

Dieser Beitrag kann natürlich die Thematik nur anreißen und nicht rechtsverbindlich bis in jedes Detail erläutern. Es empfiehlt sich also frühzeitig von Fachleuten beraten zu lassen, um für den Fall der Fälle gewappnet zu sein und entsprechende Argumentation gegenüber dem Forderungsstellern wie Sozialamt oder Sozialgericht im Vorfeld zu sammeln. Auch sollten Sie entsprechende Nachweise und Belege zur Hand haben, damit Sie adäquat nachweisen können, ob Sie verpflichtet sind Elternunterhalt zu zahlen.