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1

Freitag, 21. März 2008, 18:26

OLG Celle - 28.11.2007 - 15 UF 188/07: Elternunterhalt - Berechnung ohne Halbteilungsgrundsatz

Zitat

Wegen Elternunterhalts aus übergegangenem Recht

Hat der 15. Zivilsenat – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2007 durch den Vorsitzenden am Oberlandesgericht Y, der am Oberlandesgericht X und den Richter am Amtsgericht Ü für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittel wird das am 20. Juni 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Verwandtenunterhalt für XX (geboren am xx. Oktober 19xx und verstorben am xx. XX 2006) für September 2004 bis März 2006 von insgesamt 2.756 € nebst 5% Zinsen über den Basissatz seit dem 15.Dezember 2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger 4/9 und der Beklagte 5/9.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Landkreis hat Sozialhilfeleistungen für die in einem Pflegeheim versorgte Mutter der Beklagten erbracht und diesen nach gesetzlichem Forderungsübergang auf Zahlung von Elternunterhalt in Höhe von insgesamt 5.434,91 € für September 2004 bis März 2006 in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat 4.875,72 € zuzüglich Vorzugszinsen zugesprochen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 S.1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage weiter.

II.

Die Berufung ist zum Teil begründet.

Im Einzelnen ergibt sich nachfolgende Beurteilung und Berechnung.

1. Mieteinnahme

Das Amtsgericht hat der Berechnung des Klägers in Anlage K 7 zur Klageschrift folgend monatliche Einnahmen des Beklagten und seiner Ehefrau von monatlich (2.277,70/12) 189,81 € eingestellt, mithin solche von jeweils rund 95 €. Dabei sind in die Berechnung die Zinsraten von monatlich (235,78 + 57,42 + 53,36) 346,56 € für die Darlehen Nr. 01 02 und 03 zuzüglich der Kontoführungsgebühr von 42,85 € eingestellt, was einen Jahresbetrag von 4.201.57 € ergibt. Die – nur die Nr. 01 und 02 gezahlten – Tilgungsraten von monatlich 233,97 und 10,55 €, insgesamt (2.934,23/12) 244,52 €, sind hingegen nicht berücksichtigt.

Die vom Kläger durch Einstellung der Zinsraten als unterhaltsrechtlich relevant eingeräumte Darlehensbelastung stellt jedoch auch im Umfang des Tilgungsanteils eine zur Erzielung der Mieteinnahmen notwendige Aufwendung dar. Zwar dient sie gleichzeitig der Vermögensbildung. Diese ist dem Unterhaltspflichtigenaber nicht verwehrt, solange dadurch die Belange des Unterhaltsberechtigten nicht berührt werden. Das ist dadurch gewährleistet, das die aus dem Vermögen gezogenen Erträge unterhaltspflichtig sind und sich bei Tilgung der Verbindlichkeit noch erhöhen. Daran würde sich auch im Fall eines Verkaufs oder Selbstnutzung nichts ändern, weil dann die aus dem Erlös erzielbaren Kapitalerträge bzw. der Nutzungswert unterhaltspflichtiges Einkommen darstellen. Danach sind die Aufwendungen nur in dem Umfang unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen, in dem sie die positiven Einkünfte übersteigen. Denn der Unterhaltsberechtigte kann verlangen, so gestellt zu werden, als ob die vermögensbildenden Aufwendungen nicht stattfänden (vgl. BGH NJW 2005, 2077, 2078).

Danach verbleiben hier keine positiven Einkünfte.

2. Berufsbedingte Aufwendungen

a) Beklagter

Nach der vorgelegten Arbeitgeberbescheinigung sind im Durchschnitt 174 Arbeitstage einzustellen. Die Entfernung zum Arbeitsplatz beträgt etwa 24 km (287 Abs.2 ZPO). Mithin ergeben sich monatliche Kosten von rund (24 x 2 x 0,30 x 174 / 12) 209 €. Damit sind anteilige Anschaffungs- und Leasingkosten abgegolten, sodass insoweit nichts zu berücksichtigen ist (Nr. 10.2.2 Unterhaltrechtliche Leitlinien des OLG Celle). Soweit der Beklagte eine Pauschale von monatlich 30 € mit dem Hinweis geltend macht, er sei im Werksmanagement beschäftigt und habe dort entsprechende Anzüge zu tragen, sind konkrete Anhaltspunkte zur Bemessung der tatsächlichen Höhe etwaiger Mehrkosten nicht vorgetragen, sodass auch eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommt. Der Gewerkschaftsbeitrag ist mit monatlich rund 49 €, sodass sich Gesamtaufwendungen von (209 + 49) 258 € ergeben.

b) Ehefrau des Beklagten

Die Entfernung zum Arbeitsplatz beträgt etwa 32 km (§287 Abs. 2 ZPO). Bei 220 Arbeitstagen im Jahr ergeben sich monatliche Kosten von rund (32 x 2 x 0,30 x 220 / 12) 352 €. Der Gewerkschaftsbeitrag ist mit monatlich rund 13 €, sodass sich Gesamtaufwendungen von (352 + 13) 365 € ergeben.

3. Wohnwert/Eigenheimzulage

Die Klägerin hat in der vom Amtsgericht zugrunde gelegten Berechnung einen negativen Wohnwert des Beklagten und seiner Ehefrau von monatlich 342,51 €, mithin von jeweils rund 171 € ermittelt. Mit der Berufung wird ein solcher von rund (620,62/2) 310,50 € geltend gemacht.

In der Berechnung des Klägers ist eine Eigenheimzulage von jährlich 3.323,40 € eingestellt. Diese ist nach dem Bescheid des Finanzamtes im Januar 2005 zuletzt in 2004 gezahlt worden, sodass sich ein negativer Wohnwert ab Januar 2005 um monatlich (3.323,40/12) 276,95 € auf rund 619 €erhöht, wovon auf den Beklagten und seiner Ehefrau jeweils 309,50 € entfallen. Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung geringfügig höhere Hausnebenkosten als in der Berechnung des Klägers eingestellt hat, sind diese nicht dargetan.

Die nach dem vorgenannten Bescheid des Finanzamtes durch den Beklagten und seine Ehefrau zu leistende Nachzahlung von 1.533,88 € ist nicht zu berücksichtigen. Denn diese Nachzahlung ergibt sich aus der Differenz zwischen der tatsächlichen zustehenden – und in die Berechnung des Wohnvorteils nur eingestellten – Eigenheimzulage von 3.323,40 € und dem entsprechend der ursprünglichen Bewilligung vom 20. Mai 1998 gezahlten Betrag von 4.090,34 €. Würde man diese Nachzahlung vom Einkommen absetzen, wäre zur Vermeidung einer Doppeltberücksichtigung auch der Betrag von 4.090,34 € bei der Berechnung des Wohnvorteils in Ansatz zu bringen.

4. Kindesunterhalt

Aufgrund der schriftlichen Erklärung des volljährigen Sohnes J des Beklagten vom 28. Oktober 2007 ist die vom Amtsgericht für August 2005 bis März 2006 eingestellte Zahlung von monatlich 150 € auch für Januar 2005 bis Juli 2005 zu berücksichtigen (§§ 286, 287 Abs. 2 ZPO).

Dass der weitere Sohn T höhere Zahlungen erhalten hat als die in der Erklärung des Beklagten zur Feststellung der Unterhaltsfähigkeit vom November 2004 aufgeführten 56 €, ist nicht dargetan. Dieser Betrag ist in den auf Seite 7 der Klageschrift errechneten und vom Amtsgericht eingestellten „Schuldverpflichtungen“ von monatlich insgesamt 236,31 € mit einem Anteil des Beklagten von 158 € und seiner Ehefrau von rund 78 € enthalten, sodass insoweit nichts gesondert zu berücksichtigen ist.

5. Krankheitskosten

Dafür, dass der gesetzlich krankenversicherte Beklagte einen Teil der Kosten von (537,50 + 579,00) 1.116,50 € für ärztlich verordnete Sehhilfen gemäß Rechnungen der Fa. F vom 1. und 28. Dezember erstattet erhalten hat, bestehen keine Anhaltspunkte. Diese Kosten sind deshalb mit monatlich rund 1.116,50/12) 93 € nach dem so genannten In-Prinzip für 2004 einzustellen.

Dagegen sind die mit monatlich 15 € geltend bemachten Praxis- und Rezeptgebühren als Kosten des laufenden Lebensbedarf aus dem Selbstbedarf aufzubringen.

6. Steuernachzahlung

Die mit Steuerbescheid vom xx. November 2006 und somit erst nach Ablauf des hier streitigen Unterhaltszeitraums für 2005 festgesetzte Nachzahlung von 1.342,45 € ist wie im angefochtenen Urteil nicht zu berücksichtigen. Zwar sind bei der Berechnung des laufenden Unterhalts im Rahmen der Ermittlung des Jahresdurchschnitts Einkommen ebenso wie Betastungen im Jahr ihres tatsächlichen Anfalls anteilig, d.h. auf zwölf Monate umgelegt zu berücksichtigen. Hier endet die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten aber mit dem Tod seiner Mutter am xx. xx 2006, weshalb sich erst später fällig gewordene Zahlungsverpflichtungen nicht mehr auswirken können.

7. Weitere Verbindlichkeiten

Der Beklagte rügt die Nichtberücksichtigung durch die Klägerin eingestellter „Schuldverpflichtungen“ von monatlich 236,31 €. Tatsächlich hat das Amtsgericht diese jedoch zugrunde gelegt (siehe oben 4.), dabei aber nur den Anteil des beklagten von monatlich rund 158 € ausdrücklich erwähnt.
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

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2

Freitag, 21. März 2008, 18:29

OLG Celle - 28.11.2007 - 15 UF 188/07: Elternunterhalt Berechnung ohne Halbteilungsgrundsatz Teil 2

Zitat

8. Einkommensgrenze

Darüber hinaus wendet der Beklagte ein, nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 2005 (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 1051) sei er nicht zum Unterhalt heranzuziehen. Denn nach dieser Entscheidung gelte die in § 43 Abs.2 SGB XII geregelte Einkommens von 100.000 € auch für die Feststellung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit.

Diese Auffassung findet weder in der vorgenannten Entscheidung noch im Gesetz eine Stütze. § 43 Abs. 2 SGB XII regelt für den zum 1. Januar 2005 in das Sozialhilferecht eingegliederten Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung den bei der Prüfung des Leistungsanspruchs zu berücksichtigenden Einsatz von Unterhaltsansprüchen des Leistungsberechtigten seinen Kindern und Eltern. Danach bleiben Unterhaltsansprüche unberücksichtigt, wenn das nach § 16 SGB IV ermittelte jährlich Gesamteinkommen der Unterhaltspflichtigen unter 100.000 € liegt. Dies wird widerlegbar vermutet. Bei Widerlegung der Vermutung hat der Leistungsberechtigte keinen auf Leistungen der Grundsicherung.

Hierbei handelt es sich um eine sozialrechtliche Sonderregelung, die auf Leistungen der Sozialhilfe nicht übertragbar ist. Dort erfolgt nach § 91 BSGH (bis 31. Dezember 2004) bzw. 94 SGB XII (seit 1. Januar 2005) ein Übergang bestehender Unterhaltsansprüche auf den Sozialhilfeträger. Dessen Leistung an den Hilfebedürftigen wird anders als bei der Grundsicherung nicht vom (vermuteten) Fehlen eines Unterhaltsanspruchs abhängig gemacht. Deshalb ist hier nach Maßgabe des Bürgerlichen Rechts konkret festzustellen, ob und ggf. in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch besteht, der dann zur Erstattung der Sozialleistungen realisiert wird. Das Bundesverfassungsgericht hat den § 43 Abs. 2 SGB XII lediglich zur Verdeutlichung einer Intention des Gesetzgebers herangezogen, Kinder ihrem Eltern gegenüber zwar nicht aus der Pflicht zur Unterhaltsgewährung gänzlich zu entlassen, bei der Frage, ob ein Unterhaltsanspruch gegen sie besteht, die Nachrangigkeit dieses Anspruchs aber ebenso wie die besondere Belastungssituation des Unterhaltspflichtigen zu beachten (vgl. BVerfG a.a.O., 1055 vor II.). Dem wird durch die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sog. Elternunterhalt aufgestellten Grundsätze und diesen folgend durch die Bemessung entsprechender Selbstbehalte in den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte Rechnung getragen.

9. Selbstbehalt

Auch soweit der Beklagte geltend macht, ihm sei eine Rücklage von monatlich 300 € für Urlaubs- und Renovierungskosten zuzubilligen, ist dem nicht zu folgen.

Die vom Beklagten angeführten Aufwendungen sind aus dem Selbstbehalt zu bestreiten, der sich nach Nr. 21.3.2 (2004) bzw. Nr. 21.3.3 (ab 2005) Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Celle auf monatlich zumindest 1.250 € (bis Juni 2005) bzw. 1.400 € ab Juli 2005 beläuft. Entsprechendes gilt für den Selbstbehalt der Ehefrau des Beklagten, der nach Nr. 22.3 Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Celle mit monatlich mindestens 950 € (bis Juni 2005) bzw. 1050 € (ab Juli 2005) einzustellen ist.

10. Danach ergibt sich nach Maßgabe der vom Beklagten nicht angegriffenen Berechnungsweise in der Klageschrift und im angefochtenen Urteil, die deshalb auch hier zugrunde zu legen ist, der auf den Kläger gemäß § 91 BSHG bzw. § 94 SGB XII übergegangene Unterhaltsanspruch der Mutter des Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum von September 2004 bis März 2005 wie folgt.

10.1 September 2004 bis Dezember 2004

a) Einkünfte des Beklagten

Das Amtsgericht hat unangegriffen für den gesamten streitigen Zeitraum Erwerbseinkünfte von monatlich rund 3.208 € eingestellt. Vermindert um berufsbedingte Aufwendungen von 258 €, den anteiligen negativen Wohnwert von 171 €, die anteiligen Schuldverpflichtungen von 158 € und die Krankheitskosten von 93 € verbleiben 2.528 €.


b) Einkünfte der Ehefrau des Beklagten

Das Amtsgericht hat unangegriffen für den gesamten streitigen Zeitraum Erwerbseinkünfte von monatlich rund 756 € eingestellt. Vermindert um berufsbedingte Aufwendungen von 365 €, den anteiligen negativen Wohnwert von 171 € und die anteiligen Schuldverpflichtungen von 78 € verbleiben 142 €.

c) Familieneinkommen

Das Familieneinkommen belief sich somit auf monatlich (2.528 + 142) 2.670 €. Der Anteil des Beklagten hieran beläuft sich auf (2.528/2.670) 94,68%. Nach Abzug des dem Beklagten zu belassenden Selbstbehalt von 1.250 € und des Selbstbehalts seiner Ehefrau von 950 €, insgesamt 2.200 €, verbleibt ein bereinigtes Familieneinkommen von 470 €.

d) Haftungsquote des Beklagten

Der Beklagte hat nach Maßgabe eines Einkommens im Verhältnis zu seiner Ehefrau einen Anteil von monatlich rund (470 x 0,9468) 445 € am bereinigten Familieneinkommen. Davon ist nach Nr. 21.3.3 Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Celle die Hälfte zusätzlich anrechnungsfrei, sodass 222,50 € einzusetzen sind.

10.2 Januar 2005 bis Juni 2005

Nunmehr ist das oben ermittelte Einkommen des Beklagten von monatlich 2.528 € um Unterhaltsleistungen von 150 € betreffend Julian zu mindern und die nur für 2004 zu berücksichtigenden Kosten von 93 € (Sehhilfen) zu erhöhen, was Einkünfte von 2.471 € ergibt. Eine Unterhaltsverpflichtung der Ehefrau gegenüber Sohn J bestand nicht, weil ihre Einkünfte unter dem nach Nr. 21.3.1 Unterhaltsrechtliche Leitlinien gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern einzuhaltenden Selbstbehalt von monatlich 1.000 € lagen. Deshalb ist die Belastung in voller Höhe beim Beklagten zu berücksichtigen.

Das Familieneinkommen belief sich somit auf monatlich (2.471 + 142) 2.613 €. Der Anteil des Beklagten hieran beläuft sich auf (2.471/2.613) 94,57%. Nach Abzug des dem Beklagten zu belassenden Selbstbehalt von 1.250 € und des Selbstbehalt seiner Ehefrau von 950 €, insgesamt 2.200 €, verbleibt ein bereinigtes Familieneinkommen von 413 €.

Der Beklagte hat nach Maßgabe eines Einkommens im Verhältnis zu seiner Ehefrau einen Anteil von monatlich rund (413 x 0,9457) 391 € am bereinigten Familieneinkommen. Davon ist nach Nr. 21.3.3 Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Celle die Hälfte zusätzlich anrechnungsfrei, sodass 195,50 € einzusetzen sind.

10.3 Juli 2005 bis März 2006

Nunmehr sind im Verhältnis zur Mutter einzuhaltenden Selbstbehalte des Beklagten und seiner Ehefrau mit monatlich 1.400 € bzw. 1050 € einzustellen, sodass ein bereinigtes Familieneinkommen von monatlich (2.613 – 2.450) 163 € verbleibt. Der Anteil des Beklagten hieran beläuft sich auf rund (163 x 0,9457) 154 €. Davon ist die Hälfte zusätzlich anrechnungsfrei, sodass 77 € einzusetzen sind.

11. Mithin ergibt sich für September 2004 bis März 2006 eine Verpflichtung des Beklagten von insgesamt (222,50 x 4 + 195,50 x 6 + 77 x 9) 2.756 €.

12. Die Einwendungen des Beklagten gegen den Umfang der Sozialhilfebedürftig seiner Mutter und dagegen die nach Forderungsübergang ihres Unterhaltsanspruchs auf den Kläger zu berücksichtigende Höhe der erbrachten Sozialhilfeleistungen greifen nicht durch.

Soweit geltend macht ist, dass der Bruder W und die Schwester B gezahlte sog. Baraltenteil (vertraglicher Anspruch) sei auch für die Zeit bis Februar 2005 mit monatlich 204,56 € einzustellen und nicht wie vom Kläger berücksichtigt erst ab März 2005, wirkt sich dies im Ergebnis nicht signifikant aus.

Ein Wohnvorteil wegen "Nicht-Gebrauch eines Nutzungsrecht" im Hause seines Bruders W von monatlich 153 € ist der Mutter des Beklagten nicht zuzurechnen. Sie hat mit notarieller Urkunde vom 30. Januar 1993 die Löschung des zu ihren Gunsten eingetragenen Nießbrauchsrechts bewilligt. Damit verfügte sie im hier streitgegenständlichen Unterhaltszeitraum über keinen Nutzungsvorteil mehr. Die Einstellung eines fiktiven Vorteils kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Mutter jetzt aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit an der Nutzung ihres Wohnungsrechts gehindert war.

13. Soweit der Beklagte schließlich einwendet, sein Bruder W ziehe aufgrund Nichtausübung des Nutzungsrechts der Mutter einen Nutzungswert von monatlich 153 €, wodurch sich die vom Kläger der Forderungsberechnung zugrunde gelegte Quotenberechnung im Verhältnis zu seinen Geschwistern (§1606 Abs. 3 S.1 BGB) ändere, dringt er ebenfalls nicht durch.

Der vorgenannte Betrag entspricht nach Umrechnung dem zur Kostenberechnung des Notars eingestellten Wert des Nießbrauchsrechts von 300 DM, wie sich aus der Kostenberechnung in der Urkunde vom 30. Januar 1993 (siehe oben 8) und Bestätigung des Notars vom 13. Dezember 2004 (Bl.181 Bd. 1) ergibt. Dass sich durch den durch die Mutter des Beklagten erklärten Verzicht auf ihr eingetragenes Nießbrauchsrecht der Wohnvorteil von Bruder W, d.h. der von ihm gezogene objektive Mietwert um diesen Betrag erhöht hat, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus muss sich der Beklagte die von seiner Mutter und vom Bruder W getroffene Vereinbarung entgegen halten lassen, nach der Bruder W die Mutter bis zum Eintritt von deren Pflegebedürftigkeit in seinem Haus zu versorgen hatte - wie aus dessen handschriftlicher Erklärung vom 9. September 2004 folgt.

Auch der in der mündlichen Verhandlung am 9. November 2007 geführte Vortrag, der Bruder W habe aufgrund Löschung des Nießbrauchsrechts den Verkauf des Hauses realisiert und sich mit Hilfe des Erlöses ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung gebaut, rechtfertigt nicht die Annahme eines durch Aufgabe des Nutzungsrechts der Mutter verursachten, konkret zu beziffernden Vermögensvorteils, der eine andere Berechnung der Haftungsquote erforderlich machen könnte.

III. Zinsforderung

Der ausgeurteilte Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.


Es geht aber noch weiter ...
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

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3

Freitag, 21. März 2008, 18:47

OLG Celle - 28.11.2007 - 15 UF 188/07: Elternunterhalt Berechnung ohne Halbteilungsgrundsatz Teil 3

Zitat

15 UF 188/07

Beschluss

In der Familiensache

Wegen Elternunterhalts aus übergegangenem Recht;

hier: Urteilsberichtigung

hat der 15. Zivilsenat – Senat für Familiensachen – Oberlandesgerichts Celle am 11. Februar 2008 beschlossen:

Das am 28. November 2007 verkündete Senatsurteil wird von Amts wegen offenbarer Unrichtigkeit von Amtswegen wie folgt berichtigt:

1. In der Entscheidungsformel muss es heißen:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Verwandtenunterhalt für Frau H (geboren am xx. XX 1925, verstorben am xx. April 2006) für September 2004 bis März 2006 von insgesamt 1.298 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 3/4, der Beklagte 1/4.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 8/11, der Beklagte 3/11.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

2. Unter II. der Gründe muss es heißen:

10.2 Januar 2005 bis Juni 2005

Nunmehr ist das oben ermittelte Einkommen des Beklagten von monatlich 2.528 € um Unterhaltsleistungen von 150 € betreffend Julian zu mindern und die nur für 2004 zu berücksichtigenden Kosten von 93 € (Sehhilfen) zu erhöhen, was Einkünfte von monatlich 2.471 € ergibt. Eine Unterhaltspflicht der Ehefrau gegenüber Julian bestand nicht, weil ihre Einkünfte unter dem nach Nr. 21.3.1 Unterhaltsrechtliche Leitlinien gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern einzuhaltenden Selbstbehalt von monatlich 1.000 € lagen. Deshalb ist die Belastung in voller Höhe beim Beklagten zu berücksichtigen.

Weiter ist die Erhöhung des negativen Wohnwerts um monatlich je (309,50 – 171) 138,50 € einzustellen. Das Familieneinkommen belief sich somit auf monatlich (2.471 – 138,50 + 142 – 138,50) 2.336 €. Der Anteil des Beklagten hieran beläuft sich auf 2.471 – 138,50) 2.332,50 / 2.336) 99,85%. Nach Abzug des Beklagten zu belassenden Selbstbehalts von 1.250 € und des Selbstbehalts seiner Ehefrau von 950 €, insgesamt 2.200 €, verbleibt ein bereinigtes Familieneinkommen von 136 €.

Der Beklagte hat nach Maßgabe seines Einkommens im Verhältnis zu seiner Ehefrau einen Anteil von monatlich rund (136 x 0,9985) 136 € am bereinigten Familieneinkommen. Davon ist nach Nr. 21.3.3 Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Celle zusätzlich anrechnungsfrei, sodass 68 € einzusetzen sind.

10.3 Juli 2005 bis März 2006

Nunmehr sind die im Verhältnis zur Mutter einzuhaltenden Selbstbehalte des Beklagten und seiner Ehefrau mit monatlich 1.400 € bzw. 1.050 € einzustellen, insgesamt 2.450 €. Dieser Betrag übersteigt das oben hergeleitete Familieneinkommen von 2.226 €.


11. Mithin ergibt sich für September 2004 bis März 2006 eine Verpflichtung des Beklagten von insgesamt (222,50 x 4 + 68 x 6) 1.298 €.

Gründe:

Das am 28. November 2007 verkündete Senatsurteil war von Amts wegen gemäß § 319 ZPO zu berichtigen.

Ausweislich der Gründe ist im Urteil für die Zeit ab Januar 2005 der Differenzbetrag der Erhöhung des negativen Wohnwerts um monatlich je 309,50 – 171) 138,50 € entgegen der dort unter Nr. II.3 ausgeführten Herleitung nicht berücksichtigt.

Dies stellt eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 319 ZPO dar. Bei Einstellung dieses negativen Wohnwerts ergibt sich die aus der Beschlussformel unter II. ersichtliche (durch Unterstreichung gekennzeichnete) geänderte Berechnung des vom Beklagten geschuldeten Unterhalts.

Als Konsequenz dieser Berichtigung war die Kostenquote hinsichtlich beider Instanzen so zu ändern, dass sie dem festgestellten gegenseitigen Maß des Obsiegens und Verlierens der Parteien (§§ 92 Abs.1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO) entspricht.

Soweit der Beklagte in seiner persönlichen Eingabe die Nichtberücksichtigung von Steuernachzahlungen geltend macht, handelt es sich um keine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 319 ZPO. Gleiches gilt für die von ihm angegriffene Behandlung der Eigenheimzulage, weil es sich um der Regelung des § 319 ZPO nicht unterfallende Rechtsanwendung handelt. (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., §319 Rn 4 m.w.N.).


Weiter gehts:

Zitat

15 UF 188/07

Beschluss

In der Familiensache


Wegen Elternunterhalts aus übergegangenem Recht;

hier: Urteilsberichtigung

hat der 15. Zivilsenat – Senat für Familiensachen – Oberlandesgerichts Celle am 25. Februar 2008 beschlossen:


Der Senatsbeschluss vom 11. Februar 2008 wird wegen eines offenbaren Schreibfehlers von Amts wegen dahin berichtigt, dass es hinsichtlich der Kostenentscheidung heißen muss:

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 3/4, der Beklagte 1/4.

Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger 8/11, der Beklagte 3/11.
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

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4

Freitag, 21. März 2008, 20:19

:D :P :tongue:

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5

Freitag, 21. März 2008, 21:25

*grins*

lach man nur.

Meine ganze arbeit ist in Ar....

Bundesverfassungsgerichts-Urteil, Leistungsfähig nach §1603 BGB
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

euleni

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6

Samstag, 22. März 2008, 17:19

Meiner Meinung nach widerspricht dieses Urteil des OLG Celle, das in keiner Weise den Halbteilungsgrundsatz berücksichtigt, eindeutig dem BVerfG, Beschl. v. 5. 2. 2002 - 1 BvR 105/95: Halbteilungsgrundsatz zwischen Ehegatten.

Zitat

34
c) Sind die Leistungen, die Ehegatten im gemeinsamen Unterhaltsverband erbringen, gleichwertig, haben beide Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzuordnen ist.

Dies gilt nicht nur für die Zeit des Bestehens der Ehe, sondern entfaltet seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung der Ehegatten auf deren Beziehung hinsichtlich Unterhalt, Versorgung und Aufteilung des gemeinsamen Vermögens (vgl. BVerfGE 47, 85 [100]; 63, 88 [109]).

Dem entsprechen die gesetzlichen Regelungen über den Versorgungsausgleich (vgl. BVerfGE 53, 257 [296]) und den Zugewinnausgleich (vgl. BVerfGE 71, 364 [386]) bei Scheidung. Insbesondere aber bestimmt der Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erarbeiteten auch die unterhaltsrechtliche Beziehung der geschiedenen Eheleute (vgl. BVerfGE 63, 88 [109]).
Bei der Unterhaltsberechnung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten grundsätzlich hälftig zuzuordnen.

Seine Höhe ergibt sich regelmäßig aus der Summe der Einkünfte, die den Eheleuten zur gemeinsamen Lebensführung zur Verfügung gestanden hat, gleichgültig, ob sie nur von einem oder beiden Ehegatten erzielt worden sind.

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7

Samstag, 17. Mai 2008, 19:24

Kostenfestsetzungsbeschuss

Zitat

Vollstreckbare Ausfertigung 10.04.2008

Amtsgericht GF
Familiengericht
16 F 1362/06 UK

Kostenfestsetzungsbeschluss

In der Familiensache

Landkreis GF –Landrätin- Kläger

gegen

XY Beklagter


Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pe in BS
Geschäftszeichen: XX

werden die aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle – 15 UF188/07-vom 25.02.2008 von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden kosten auf

1.238,71 €

Nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2007 festgesetzt.

Die diesem Beschluss zugrunde liegende Kostenentscheidung ist vollstreckbar.

Gründe:

Die Kosten wurden berechnet mit den Anträgen vom 10.12.2007 und 20.12.2007. Den Parteien ist die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Die Kostenfestsetzung folgt § 91 ZPO. Danach sind die Kosten erstattungsfähig, die aus Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung zur zweckentsprechenden, sparsamen Rechtsverfolgung unter gleichzeitiger Wahrung ihrer Rechtsansprüche als notwendig angesehen werden dürfen.

Die Gebühren sind dem richtigen Streitwert korrekt angesetzt worden. Auch die berechneten Auslagen sind nicht zu beanstanden. Daher ist dem Antrag stattzugeben; er entspricht den vorgenannten Grundsätzen des § 91 ZPO.

Kostenausgleich

Kostengrundentscheidung

Von den Kosten des Rechtsstreits der 1. Instanz tragen die Klägerin 3 / 4 und der Beklagte 1 / 4.

Gerichtskosten der 1. Instanz

Gerichtskosten sind nicht auszugleichen, weil keine Partei mehr Vorschusszahlungen geleistet hat, als sie an Gerichtskosten zu tragen hat.

Außergerichtliche Kosten der 1. Instanz

Erstattungsfähige Kosten (ohne Gerichtskosten) sind erwachsen

der Klägerin 0,00 €
dem Beklagten 1029,35 €
Insgesamt 1029,35 €

Davon tragen die Klägerin 772,01 € der Beklagte 257,34 €.
Eigene Kosten der Klägerin 0,00 € des Beklagten 1029,35 €.
Differenzbetrag 772,01 € 772,01 €
zu erstatten von der Klägerin an den Beklagten.

Insgesamt hat die Klägerin 772,01 € an die Gegenseite zu erstatten.


Von den Kosten des Rechtsstreits der 2. Instanz tragen die Klägerin 8 / 11 und der Beklagte 3 / 11.

Gerichtskosten der 2. Instanz

Gerichtskosten sind nicht auszugleichen, weil keine Partei mehr Vorschusszahlungen geleistet hat, als sie an Gerichtskosten zu tragen hat.

Außergerichtliche Kosten der 2. Instanz

Erstattungsfähige Kosten (ohne Gerichtskosten) sind erwachsen

der Klägerin 1026,73 €
dem Beklagten 1026,73 €
Insgesamt 2053,46 €

Davon tragen die Klägerin 1493,43 € der Beklagte 560,03 €.
Eigene Kosten der Klägerin 1026,73 € des Beklagten 1026,73 €.
Differenzbetrag 466,70 € 466,70 €
zu erstatten von der Klägerin an den Beklagten.

Kostenausgleich der beiden Instanzen

1. Instanz: Die Klägerin hat 772,01 € zu erstatten.
2. Instanz: Die Klägerin hat 466,70 € zu erstatten.
Insgesamt hat die Klägerin 1238, 71 € an die Gegenseite zu erstatten.


Zuzüglich fünf Prozentpunkte über den Basiszinssatz 36,56 €


Insgesamt hat die Klägerin 1.275,27 € an die Gegenseite zu erstatten.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist, wenn der Beschwerdewert 200 Euro übersteigt, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, im Übrigen sofortige Erinnerung zulässig. Die sofortige Beschwerde bzw. die sofortige Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen in deutscher Sprache bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung. Die sofortige Beschwerde ist auch rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

Die/Der Berechtigte kann aus diesem Beschluss die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn der festgesetzte Betrag nicht binnen zwei Wochen seit der Zustellung gezahlt worden ist Die Zahlung ist unmittelbar an die Berechtigte/den Berechtigten und nicht an das Gericht zu leisten.



xx
Rechtspflegerin

Ausgefertigt
Amtsgericht GF, 11.04.2008


Vorstehende Ausfertigung wird dem Beklagten zum Zwecke der Zwangsvollstrechung erteilt.

Eine Ausfertigung ist der Klägerin am 15.04.2008 zugestellt worden.

Die Zwangsvollstreckung darf frühestens zwei Wochen nach der Zustellung beginnen (§ 798 ZPO).

Amtsgericht GF, 11. April 2008





Gerichtskosten:

Amtsgericht GF

Von den Kosten des Rechtsstreits der 1. Instanz tragen die Klägerin 3 / 4 und der Beklagte 1 / 4.

Gerichtskosten: 408,00 €

Die Klägerin trägt 306,00 €

Der Beklagte trägt 102,00 €


Oberlandesgericht Celle

Von den Kosten des Rechtsstreits der 2. Instanz tragen die Klägerin 8 / 11 und der Beklagte 3 / 11.

Gerichtskosten: 484,00 €

Die Klägerin trägt 352,00 €

Der Beklagte trägt 132,00 €



Prozess – Bankbürgschaft

Bankbürgschaft: 5.800,00 €

Ausfertigungsgebühren: 75,00 €

Bankbürgschaftszinsen: 85,33 €

Insgesamt: 160,33 €

Zusammenfassung:

Kosten des Klägers: 2.923,44 €

Kosten des Beklagten: 1.211,70 €
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

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Sonntag, 18. Mai 2008, 16:44

Hallo Advo,

heißt das nicht im Klartext, dass dieses Verfahren für den SHT, wenn überhaupt, ein absolutes Nullsummenspiel war? Von den in diesem Zusammenhang zwar nicht bezifferten, aber real doch entstandenen Kosten für den enormen Arbeitsaufwand für die Prüfung des Unterhaltspflichtigen, die Bearbeitung seiner Einwände und letztlich den personellen Aufwand für die Vertretung durch das Rechtsamt in zwei Instanzen wollen wir erst garnicht reden. Also mal wieder ein Paradebeispiel für die Kosteneffizienz der Prüfung und ggf. gerichtlichen Klärung von Elternunterhaltsansprüchen.


Gruß Sohn

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Sonntag, 18. Mai 2008, 17:26

@Sohn ,

sicher war der vorliegende fiktive einzelne Fall ein absolutes Nullsummenspiel für den SHT. Unterm Strich rechnete sich eine derartige Strategie aber doch für den SHT. Die weit überwiegende Mehrheit der U-Pflichtigen wird meiner Meinung nach eingeschüchtert und akzeptiert Berechnungen die so nicht hätten erfolgen dürfen. Geht die Strategie des SHT so wie hier halt mal nicht auf, wen juckts, das Risiko trägt ja der Steuerzahler. Man kann halt den sogenannten Rechtsstaat auch dazu verwenden klares Unrecht durchzusetzen.

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Sonntag, 18. Mai 2008, 21:37

Zu den letzten beiden Beiträgen kann ich nicht weiter hinzufügen.

Der Landkreis GF sowie auch die Stadt GF sind nun mal sehr klagefreudig, auf Kosten des Steuerzahlers.

Jüngste Beispiele aus der Presse (Aller-Zeitung Gifhorn, sowei die Braunschweiger-Zeitung) haben es wiedermal bestätigt.
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

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Freitag, 26. Dezember 2008, 21:05

Zitat

13. Soweit der Beklagte schließlich einwendet, sein Bruder W ziehe aufgrund Nichtausübung des Nutzungsrechts der Mutter einen Nutzungswert von monatlich 153 €, wodurch sich die vom Kläger der Forderungsberechnung zugrunde gelegte Quotenberechnung im Verhältnis zu seinen Geschwistern (§1606 Abs. 3 S.1 BGB) ändere, dringt er ebenfalls nicht durch.

Der vorgenannte Betrag entspricht nach Umrechnung dem zur Kostenberechnung des Notars eingestellten Wert des Nießbrauchsrechts von 300 DM, wie sich aus der Kostenberechnung in der Urkunde vom 30. Januar 1993 (siehe oben 8) und Bestätigung des Notars vom 13. Dezember 2004 (Bl.181 Bd. 1) ergibt. Dass sich durch den durch die Mutter des Beklagten erklärten Verzicht auf ihr eingetragenes Nießbrauchsrecht der Wohnvorteil von Bruder W, d.h. der von ihm gezogene objektive Mietwert um diesen Betrag erhöht hat, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus muss sich der Beklagte die von seiner Mutter und vom Bruder W getroffene Vereinbarung entgegen halten lassen, nach der Bruder W die Mutter bis zum Eintritt von deren Pflegebedürftigkeit in seinem Haus zu versorgen hatte - wie aus dessen handschriftlicher Erklärung vom 9. September 2004 folgt.


Wenn sich der Beklagte entgegenhalten muss, dass der Bruder W die Mutter bis zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit zu versorgen hatte, somit betrifft das nicht nur den Beklagten, sondern erst recht auch den Träger der Sozialhilfe.

Mit anderen Worten, der Träger der Sozialhilfe, kann den Bruder W nicht in Regress nehmen.

Hier hat das OLG Rechtgesprochen.
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

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Freitag, 26. Dezember 2008, 22:39

Zitat

4. Kindesunterhalt

Aufgrund der schriftlichen Erklärung des volljährigen Sohnes J des Beklagten vom 28. Oktober 2007 ist die vom Amtsgericht für August 2005 bis März 2006 eingestellte Zahlung von monatlich 150 € auch für Januar 2005 bis Juli 2005 zu berücksichtigen (§§ 286, 287 Abs. 2 ZPO).

Dass der weitere Sohn T höhere Zahlungen erhalten hat als die in der Erklärung des Beklagten zur Feststellung der Unterhaltsfähigkeit vom November 2004 aufgeführten 56 €, ist nicht dargetan. Dieser Betrag ist in den auf Seite 7 der Klageschrift errechneten und vom Amtsgericht eingestellten „Schuldverpflichtungen“ von monatlich insgesamt 236,31 € mit einem Anteil des Beklagten von 158 € und seiner Ehefrau von rund 78 € enthalten, sodass insoweit nichts gesondert zu berücksichtigen ist


Das Gericht hat verkannt, dass der Unterhaltsbetrag für Sohn T in Höhe von 56 €, je zur Hälfte 28 € der Eheleute angerechnet wurde, gegenüber Sohn J.

Zitat

10.2 Januar 2005 bis Juni 2005

Nunmehr ist das oben ermittelte Einkommen des Beklagten von monatlich 2.528 € um Unterhaltsleistungen von 150 € betreffend Julian zu mindern und die nur für 2004 zu berücksichtigenden Kosten von 93 € (Sehhilfen) zu erhöhen, was Einkünfte von 2.471 € ergibt. Eine Unterhaltsverpflichtung der Ehefrau gegenüber Sohn J bestand nicht, weil ihre Einkünfte unter dem nach Nr. 21.3.1 Unterhaltsrechtliche Leitlinien gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern einzuhaltenden Selbstbehalt von monatlich 1.000 € lagen. Deshalb ist die Belastung in voller Höhe beim Beklagten zu berücksichtigen.

Das OLG Celle hält auch hier die Eigene Leitlinie nicht ein.
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

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Freitag, 26. Dezember 2008, 22:46

Zitat

und die nur für 2004 zu berücksichtigenden Kosten von 93 € (Sehhilfen) zu erhöhen


Sehr merkwürdig.

Die Kosten in Höhe von 93 € teilen sich auf den Beklagten (ca. 50 € / 43 €) auf. Das Gericht hat aber die 93 € voll auf den Beklagten berücksichtigt.
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

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Freitag, 26. Dezember 2008, 23:01

Zitat

Klageschrift errechneten und vom Amtsgericht eingestellten „Schuldverpflichtungen“ von monatlich insgesamt 236,31 € mit einem Anteil des Beklagten von 158 € und seiner Ehefrau von rund 78 € enthalten


Hier in diesem Betrag 158 € sind auch die Kosten der Rechtschutzversicherung enthalten!!
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Freitag, 26. Dezember 2008, 23:32

Steuererstattung

Über die Steuererstattung / was wird steuerlich anerkannt, so wurden die Rechtsanwaltgühren und Gerichtskosten als "Andere außergewöhnliche Belastungen" geltend gemacht.

Inwieweit die Rechnung auf geht, wird sich zeigen, wenn der Beklagte die Einkommenserklärung für 2007 in 2009 erhält.

Unterhaltsbetrag in 2008 (fällig nach Urteil), wird die Steuererklärung für 2008 in 2009 erfolgen.


@Admin, diesen Beitrag bitte nicht verschieben!!
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Mittwoch, 15. September 2010, 20:53

Soweit der Beklagte in seiner persönlichen Eingabe die Nichtberücksichtigung von Steuernachzahlungen geltend macht, [u]handelt es sich um keine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 319 ZPO[/u]. Gleiches gilt für die von ihm angegriffene Behandlung der Eigenheimzulage, weil es sich um der Regelung des § 319 ZPO nicht unterfallende Rechtsanwendung handelt. (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., §319 Rn 4 m.w.N.).



Das Urteil wurde zwar nach § 319 ZPO berichtig, nicht aber der Einwand der Steuernachzahlungen, "handelt es sich um keine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 319 ZPO."

Welchen Fehler hat hier in diesem Urteil der Unterhaltspflichtige gemacht?



Hätte der Unterhaltspflichtige sich auf den § 319 ZPO und (in Verbindung mit) § 321a ZPO beziehen müssen?

Gruß Advogf
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Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »ADVOGF« (15. September 2010, 21:20)