[Eine Verwirkung des rückständigen Unterhaltsanspruchs liege nicht vor. Seit dem Aufforderungsschreiben der Klägerin vom 13.05.2007 sei der Anspruch durchgängig weiter verfolgt worden. Dass bis zur Klageerhebung im Juli 2009 zwei Jahre vergangen seien, sei allein dem Umstand geschuldet gewesen, dass der Ausgang der vom Beklagten eingereichten Petition abgewartet worden sei. Unmittelbar nach diesbezüglicher Kenntniserlangung sei der Beklagte wieder angeschrieben worden.
Ein Umzug in ein weiter entferntes Pflegeheim sei für die Mutter des Beklagten, die Angehörige in der näheren Umgebung habe, nicht zumutbar. Sämtliche Pflegeheime in der näheren Umgebung kosteten bei Pflegestufe III über 3.000 €; es bleibe daher in jedem Fall ein Bedarf, der weit über dem vom Beklagten verlangten Betrag liege.
Das Amtsgericht habe zu Recht die Verkürzung der Arbeitszeit durch unbezahlten Urlaub nicht anerkannt. Die Verkürzung sei im Hinblick auf die angekündigte Inanspruchnahme durch die Klägerin erfolgt. Dies habe der Beklagte auch schon so mit Schreiben vom 21.07.2003 mitgeteilt.
Die Reduzierung der Arbeitszeit seit Oktober 2009 sei vor Aufnahme einer Behandlung der behaupteten depressiven Verstimmung erfolgt. Die behauptete Erkrankung werde bestritten.
Die Tilgungsleistungen könnten nur im Rahmen von 5% des Vorjahresbruttoeinkommen als zusätzliche Altersvorsorge berücksichtigt werden.
Dass die weitere bisher vermietete Eigentumswohnung verkauft worden sei, sei nicht ausreichend nachgewiesen. Im Übrigen seien fiktive Erträge anzusetzen, sofern die aus dem Kapitalüberschuss erzielten Einnahmen niedriger als die bisherigen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung seien.
B.
I.
Das Verfahren richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG nach den bis zum 31.08.2009 geltenden Verfahrensvorschriften.
II.
Die zulässige Berufung ist überwiegend unbegründet. Für den Unterhaltszeitraum bis einschließlich Mai 2010 ist sie in vollem Umfang unbegründet; ab Juni 2010 schuldet der Beklagte nur noch monatlichen Unterhalt von 155 € gemäß §§
1601ff BGB,
94 SGB XII.
1. Gemäß §
1601 BGB besteht eine Unterhaltsverpflichtung von Verwandten in gerader Linie. Damit sind auch Kinder ihren Eltern gegenüber grundsätzlich unterhaltspflichtig.
2. Der Bedarf der Mutter des Beklagten bestimmt sich nach §
1610 BGB. Maßgeblich ist damit nicht eine vom unterhaltspflichtigen Kind abgeleitete Lebensstellung, sondern die des unterhaltsbedürftigen Elternteils.
a) Entstehen Heim- oder Pflegekosten handelt es sich grundsätzlich um einen anzusetzenden Bedarf, sofern die Heimunterbringung wirklich notwendig ist und die Kosten des gewählten Pflegeheims im Hinblick auf den bisherigen Lebenszuschnitt der Eltern nicht unangemessen hoch sind (Wendl/Pauling, Das Unter-haltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Auflage, § 2 Rdn. 636).
b) Dass die Mutter des Beklagten sich im streitgegenständlichen Unterhaltszeitraum nicht mehr allein versorgen kann, ist unstreitig. Die Heimunterbringung ist notwendig.
c) Entgegen der Ansicht des Beklagten kann auch bei der Festsetzung des Bedarfs nicht von den niedrigsten Kosten für ein Pflegeheim, wie sie bei einer Unterbringung in Sachsen-Anhalt anfallen, ausgegangen werden. Der Bedarf richtet sich nach den Kosten, die bei einer Unterbringung in einem wohnortnahen, kostengünstigen Heim entstehen.
Was als angemessener Unterhalt im Sinne dieser Bestimmung gilt, knüpft wie bereits ausgeführt weder an die Lebensstellung des Kindes noch an eheliche oder familiäre Lebensverhältnisse an. Maßstab ist allein die Lebensstellung des bedürftigen Elternteils, diese prägt den Bedarf. Sie leitet sich nicht von derjenigen des Unterhaltspflichtigen ab, sondern ist eigenständig und beurteilt sich in erster Linie nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des betreffenden Elternteils. Nachteilige Veränderungen der Einkommensverhältnisse, wie sie in der Regel mit dem Eintritt in den Ruhestand verbunden sind, haben deshalb auch eine Änderung der Lebensstellung zur Folge. Entstehen für pflegebedürftige Eltern ungedeckte Heim- und/oder Pflegekosten stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Eltern ein kostengünstiges Heim beziehen müssen oder ein weniger kostengünstiges Altersheim auswählen dürfen. Auch hierfür kommt es wiederum nur auf die Lebensstellung der Eltern an bzw. auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit. Haben die Eltern auch zuvor nur in einfachen Verhältnissen gelebt, müssen die Kinder auch lediglich eine einfache, kostengünstige Unterbringung bezahlen. Haben die Eltern dagegen in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt und zu früherer Zeit ihre Kinder an diesem Lebensstandard partizipieren lassen, und können sie gleichwohl die Kosten eines gehobeneren Heimes nicht selbst vollständig aufbringen, sind die Kinder verpflichtet, hierauf einen angemessenen, auch höheren Beitrag zu leisten. Kindesinteressen müssen bei der Heimauswahl nicht berücksichtigt werden, denn wie den Kindern ausreichende Spielräume hinsichtlich der Ausbildung und beruflichen Orientierung zustehen, muss den Eltern ein Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Art ihrer Versorgung im Alter überlassen werden. Das billigste Alten- und Pflegeheim muss es deshalb sicher nicht sein, aber auch nicht jede Heimunterbringung und die dadurch verursachten tatsächlichen Unterbringungskosten sind mit dem unterhaltsrechtlichen Bedarf identisch. Der
Sozialhilfeträger hat in diesem Zusammenhang zwar zu prüfen, ob die Heimunterbringung bezahlbar ist. Das Risiko hinsichtlich der nicht gedeckten
Kosten liegt aber bei ihm und nicht den unterhaltspflichtigen Kindern, die nur im Rahmen des angemessenen Unterhaltsbedarfs herangezogen werden können (OLG Schleswig
NJW-RR 2004, 866; OLG Brandenburg, B. v. 09.12.2008,
9 UF 116/08, -juris-).
Die tatsächlichen Heim- und Pflegekosten der Mutter des Beklagten lagen, solange diese in Pflegestufe II eingestuft war, bei ca. 3.100 €. Der Tagessatz lag damit bei ca. 100 €. Seit der Einstufung in Pflegestufe III liegen die Kosten bei ca. 115 € täglich.
Das kostengünstigste Heim in L., das U.-S.Haus, kostet 3.043,49 € (unter Einbezug der Investitionskosten) bei Pflegestufe III. Seit der Einstufung in Pflegestufe III kann die Mutter des Beklagten ihren Bedarf in Höhe von 2.396 € bis einschließlich Juni 2006 und 2.418 € ab Juli 2006 selbst decken. Es bleibt daher ein offener Bedarf von rd. 600 € auch bei Unterbringung in ei-nem kostengünstigeren Heim.
Auch die Berücksichtigung von weiteren im näheren Umfeld des früheren Wohnortes der Mutter des Beklagten liegenden Heimen, würde nicht dazu führen, dass die Mutter ihren Bedarf selbst decken könnte.
Gemäß dem Ländervergleich der Situation in den Pflegeheimen am 15.12.2007 des Statistischen Bundesamtes (
www.destatis.de; Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 5. Auflage, 2. Kapitel Rdn. 20 mit einer Aufstellung, die die Investitionskosten noch nicht berücksichtigt und für das Jahr 2005 gilt) liegen die durchschnittlichen Pflegekosten in Baden-Württemberg bei Pflegestufe II bei 2.462 €, bei Pflegestufe III bei 2.979 €. Hierin sind die Investitionskosten nicht enthalten, die mit rd. 390 € monatlich zu veranschlagen sind.
Selbst wenn man daher die Kosten für ein unterdurchschnittliches Pflegeheim für die Bemessung des Bedarfs ansetzt und um 200 € gegenüber dem Durchschnitt reduzierte Kosten annimmt sowie weiter nur einen geringeren Investitionskostenanteil von 300 € monatlich berücksichtigt, bleibt ein Bedarf der Mutter des Beklagten von 2.562 € bei Pflegestufe II und 3.079 € bei Pflegestufe III. Der letztere Betrag liegt gleichwohl über den Kosten für das Ulla-Schirmer-Haus.
Kosten liegt aber bei ihm und nicht den unterhaltspflichtigen Kindern, die nur im Rahmen des angemessenen Unterhaltsbedarfs herangezogen werden können (OLG Schleswig
NJW-RR 2004, 866; OLG Brandenburg, B. v. 09.12.2008,
9 UF 116/08, -juris-).
Die tatsächlichen Heim- und Pflegekosten der Mutter des Beklagten lagen, solange diese in Pflegestufe II eingestuft war, bei ca. 3.100 €. Der Tagessatz lag damit bei ca. 100 €. Seit der Einstufung in Pflegestufe III liegen die Kosten bei ca. 115 € täglich.
Das kostengünstigste Heim in L., das U.-S.Haus, kostet 3.043,49 € (unter Einbezug der Investitionskosten) bei Pflegestufe III. Seit der Einstufung in Pflegestufe III kann die Mutter des Beklagten ihren Bedarf in Höhe von 2.396 € bis einschließlich Juni 2006 und 2.418 € ab Juli 2006 selbst decken. Es bleibt daher ein offener Bedarf von rd. 600 € auch bei Unterbringung in ei-nem kostengünstigeren Heim.
Auch die Berücksichtigung von weiteren im näheren Umfeld des früheren Wohnortes der Mutter des Beklagten liegenden Heimen, würde nicht dazu führen, dass die Mutter ihren Bedarf selbst decken könnte.
Gemäß dem Ländervergleich der Situation in den Pflegeheimen am 15.12.2007 des Statistischen Bundesamtes (
www.destatis.de; Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 5. Auflage, 2. Kapitel Rdn. 20 mit einer Aufstellung, die die Investitionskosten noch nicht berücksichtigt und für das Jahr 2005 gilt) liegen die durchschnittlichen Pflegekosten in Baden-Württemberg bei Pflegestufe II bei 2.462 €, bei Pflegestufe III bei 2.979 €. Hierin sind die Investitionskosten nicht enthalten, die mit rd. 390 € monatlich zu veranschlagen sind.
Selbst wenn man daher die Kosten für ein unterdurchschnittliches Pflegeheim für die Bemessung des Bedarfs ansetzt und um 200 € gegenüber dem Durchschnitt reduzierte Kosten annimmt sowie weiter nur einen geringeren Investitionskostenanteil von 300 € monatlich berücksichtigt, bleibt ein Bedarf der Mutter des Beklagten von 2.562 € bei Pflegestufe II und 3.079 € bei Pflegestufe III. Der letztere Betrag liegt gleichwohl über den Kosten für das Ulla-Schirmer-Haus.
3. Ihren Bedarf kann die Mutter des Beklagten nicht selbst decken.
Die Mutter des Beklagten hat im streitgegenständlichen Unterhaltszeitraum eigene Einkünfte zwischen 2.163 € und 2.418 €. Solange sie in Pflegestufe II eingestuft war, lag ihr höchstes Einkommen bei 2.205 €. Legt man nur einen Bedarf von 2.560 € bei Pflegestufe II und 3.040 € bei Pflegestufe III zugrunde, liegt der offene Bedarf bei mindestens 355 € bei Pflegestufe II und mindestens 622 € bei Pflegestufe III. Dabei hat ein Taschengeldanspruch der Mutter des Beklagten noch keine Berücksichtigung gefunden.
Zugesprochen sind bis einschließlich Dezember 2008 174 €, ab Januar 2009 219 €. Dies liegt weiter unter dem offenen Bedarf.
4. In Höhe der eingeklagten Beträge ist der Beklagte leistungsfähig. Verwirkung liegt nicht vor.
a) Mai bis Dezember 2007
aa) Aus der Dezemberabrechnung 2007 ergibt sich ein Nettoeinkommen des Beklagten von rd. 1.715 €. Dieses ist auch unstreitig.
Zutreffend hat das Amtsgericht 5% für berufsbedingte Aufwendungen in Ab-zug gebracht (rd. 86 €).
bb) Auch die Steuererstattung im Jahr 2007 ist zutreffend berücksichtigt.
Sie ist im Jahr 2007 angefallen und daher entsprechend Ziffer 1.7 der SüdL einkommenserhöhend anzusetzen. Selbst wenn der Beklagte im Jahr 2006 Aufwendungen für Fenster in Höhe von 1.224 € gehabt hat, ändert dies nichts am Zufluss der Steuererstattung im Jahr 2007.
cc) Die Kapitalerträge sind mit 18 € unstreitig.
dd) Weiter hat der Beklagte im Jahr 2007 wie auch in den Folgejahren in einer selbst genutzten Eigentumswohnung gelebt.
Den insoweit berücksichtigten negativen Wohnwert von 150 € greift der Beklagte mit seinem Rechtsmittel nicht an. Er ist auch zutreffend ermittelt.
Maßgeblich ist nicht die objektiv erzielbare Marktmiete, sondern der auf der Grundlage der konkreten Verhältnisse ersparte Mietzins (BGH
FamRZ 2003, 1179). Nachdem der Beklagte die Eigentumswohnung lange vor der Kenntnis seiner Unterhaltsverpflichtung erworben hat, ist auch der volle Tilgungsanteil zu Recht berücksichtigt (BGH a.a.O.).
Unstreitig ist, dass die berücksichtigte Tilgung den zu berücksichtigenden Anteil von 5% des Bruttoeinkommens für zusätzliche Altersvorsorge übersteigt.
Ohne weiteren Vortrag kann eine pauschale Instandhaltungsrücklage nicht berücksichtigt werden (BGH
FamRZ 2000, 351).
ee) Der Beklagte hat weiter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Im Jahr 2007 hat der Beklagte eine ihm gehörende Eigentumswohnung zu einem monatlichen Mietzins von 500 € vermietet. Das Amtsgericht hat zutreffend die nicht umlagefähigen Nebenkosten von 14 € und den Zinsanteil der Finanzierung mit 327 € abgesetzt.
Hiergegen wendet sich der Beklagte unter Hinweis darauf, dass auch die Tilgungsleistungen zumindest in Höhe von 5% des Bruttoeinkommens abzusetzen seien. Im Jahr 2007 hat der Beklagte monatlich 493 € getilgt.
Eine zusätzliche Berücksichtigung der Tilgungsleistungen kommt indessen nicht in Betracht. Zwar ist es richtig, dass in Höhe von 5% des Vorjahresbruttoeinkommens zusätzliche Altersvorsorge betrieben werden kann (BGH
FamRZ 2004, 792). Diese zusätzliche Altersvorsorge ist dem Beklagten jedoch bereits im Rahmen der Berechnung des Wohnvorteils der selbst genutzten Immobilie zugebilligt worden. Darüber hinaus kann auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH a.a.O.) keine weitere Altersvorsorge abgesetzt werden, dies auch im Hinblick darauf, dass auch im Bereich des Elternunterhalts ein
Vermögenseinsatz zumutbar ist (BGH
FamRZ 2002, 1698). Eine fremdgenutzte Wohnung kann nicht grundsätzlich als unverwertbar angesehen werden. Der Beklagte betreibt zusätzliche Altersvorsorge durch die Finanzierung der eigengenutzten Wohnung. Eine darüber hinaus gehende Altersvorsorge ist unter Angemessenheitsgesichtspunkten nicht zu berücksichtigen.
ff) Es bleibt daher bei dem zutreffend ermittelten unterhaltsrechtlichen Einkommen des Beklagten von 1.747 €.
gg) Den
Selbstbehalt des Beklagten hat das Amtsgericht zutreffend mit 1.400 € angesetzt.
Eine Erhöhung des Selbstbehalts wegen erhöhter Wohnkosten kommt nicht in Betracht.
Richtig ist, dass im
Selbstbehalt nur Wohnkosten von 450 € enthalten sind. Der Beklagte begehrt eine Erhöhung des Selbstbehalts unter Hinweis auf die Finanzierungskosten für seine Wohnung mit 460 € und Nebenkosten mit 200 € um mindestens 200 €.
Da der Beklagte schon vor der Entstehung des Anspruchs auf
Elternunterhalt die Wohnung gekauft hat, ist ihm zwar grundsätzlich im Hinblick auf die schwächere Ausgestaltung von Elternunterhaltsansprüchen ein Umzug in eine billigere Wohnung nicht zumutbar.
Dies führt indessen vorliegend gleichwohl nicht zur Erhöhung des Selbstbehalts.
Es ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der Wohnkosten schon durch einen Abzug vom Einkommen Berücksichtigung gefunden hat, nämlich in Höhe von 150 €. Die dann noch offenen Wohnkosten betragen 510 € und liegen um 60 € über dem
Selbstbehalt von 1.400 €.
Allerdings ist im Hinblick darauf, dass der
Selbstbehalt von 1.400 € noch um 50% des verbleibenden Restbetrages erhöht wird (BGH
FamRZ 2002, 1698), eine Erhöhung des Selbstbehalts auch um diesen Betrag nicht gerechtfertigt.
Vorliegend verbleiben dem Beklagten nach der Erhöhung des Selbstbehalts um 50% des verbleibenden Betrages 1.573 €. Sind bei einem
Selbstbehalt von 1.400 € 450 € an Wohnkosten berücksichtigt, entspricht dies bei einem
Selbstbehalt von 1.573 € einem Betrag von 506 € (450 : 1.400 x 1.573). Die hiervon nicht abgedeckten Wohnkosten betragen 4 € (510 - 506). Eine Überschreitung der zu berücksichtigenden Wohnkosten nur um 4 € rechtfertigt keine Erhöhung des Selbstbehalts.
Für den Unterhaltszeitraum 2007 ist daher zu Recht ein monatlicher Unterhaltsanspruch von 174 €, aufgerundet gemäß Ziffer 24 der SüdL, zugebilligt worden.