B.
Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
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I. Ehegattenunterhalt
1. Das Berufungsgericht hat die von ihm für den Ehegattenunterhalt he-rangezogenen Anspruchsgrundlagen nicht näher bezeichnet. Aufgrund der ge-troffenen Feststellungen ergibt sich der Anspruch der Klägerin für die Zeit bis zur Scheidung aus §
1361 BGB und danach aus §
1573 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Soweit die Klägerin eine angemessene Erwerbstätigkeit nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts noch nicht zu finden vermochte, so etwa während des Bezugs von Arbeitslosengeld, beruht der Anspruch auf nachehelichen Un-terhalt auf §
1573 Abs. 1 BGB (Erwerbslosigkeitsunterhalt). Einer näheren Ab-grenzung der Unterhaltstatbestände (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2010 -
XII ZR 197/08 - zur Veröffentlichung bestimmt) bedarf es im vorliegenden Fall nicht, weil sich der Anspruch auf laufenden Unterhalt allein aus §
1573 Abs. 2 BGB ergibt.
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2. Den Unterhaltsbedarf nach §
1578 Abs. 1 Satz 1 BGB hat das Beru-fungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgehend von den beiderseits er-
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zielten Einkünften und zusätzlich (ab Januar 2006) aufgrund des von der Kläge-rin erzielbaren Einkommens bemessen. Das ist hinsichtlich der Rente des Be-klagten nicht zu beanstanden, wohl aber hinsichtlich seines berücksichtigungs-fähigen Erwerbseinkommens.
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a) Die ungeschmälerte Berücksichtigung sowohl des Erwerbseinkom-mens als auch des Renteneinkommens ab Januar 2005 ist nicht rechtens. Die vollständige Heranziehung des vom Beklagten erzielten Erwerbseinkommens beachtet nicht hinreichend, dass dieses nach dem Erreichen der Regelalters-grenze auf überobligatorischer Tätigkeit beruht.
aa) Allerdings hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt das vom Be-klagten erzielte Erwerbseinkommen dem Grunde nach zu Recht berücksichtigt, obgleich es - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht - auf überobliga-torischer Tätigkeit des Beklagten beruht.
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(1) Auf Seiten des Unterhaltspflichtigen fehlt es an einer §
1577 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechenden gesetzlichen Regelung, ob und inwiefern ein aus überobligatorischer (unzumutbarer) Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen für den Unterhalt einzusetzen ist. Es entspricht hingegen allgemeiner Auffassung, dass auf das Unterhaltsverhältnis als gesetzliches Schuldverhältnis die Grund-sätze von Treu und Glauben (§
242 BGB) Anwendung finden und daran die Heranziehung des vom Unterhaltspflichtigen aus überobligatorischer Tätigkeit erzielten Einkommens zu messen ist. Erweist sich demnach eine Einkommens-korrektur nach Billigkeitskriterien als geboten, so ist diese - entsprechend der Betrachtungsweise für den Unterhaltsberechtigten (Senatsurteile
BGHZ 162, 384, 393 ff. =
FamRZ 2005, 1154, 1157;
BGHZ 166, 351, 355 f. =
FamRZ 2006, 683, 684 und vom 14. März 2007 -
XII ZR 158/04 -
FamRZ 2007, 882, 887) - bereits bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach §
1578 Abs. 1 Satz 1
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BGB vorzunehmen, wenn dieser wie im vorliegenden Fall als Quote aufgrund des beiderseitigen Einkommens der Ehegatten ermittelt wird (Senatsurteile vom 29. November 2000 -
XII ZR 212/98 -
FamRZ 2001, 350, 352 und vom 19. Mai 1982 -
IVb ZR 702/80 -
FamRZ 1982, 779, 780).
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Die vom Beklagten nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß den auf ihn noch anwendbaren Vorschriften der §§
35 SGB VI aF, 41 Abs. 1 BBG aF fortgesetzte gewerbliche Tätigkeit als Apotheker ist im Hinblick auf den Ehe-gattenunterhalt überobligatorisch. Denn der Beklagte ist aufgrund seines Alters nicht mehr zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit verpflichtet und wäre demzufol-ge nicht daran gehindert, die Tätigkeit einzustellen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass beim Un-terhaltsberechtigten die Erwerbsobliegenheit mit Erreichen der Regelalters-grenze nach §
35 SGB VI, § 41 Abs. 1 BBG aF (nunmehr § 51 BBG; vgl. auch §
25 BeamtStG) endet. Die zeitliche Begrenztheit der Erwerbsobliegenheit folgt bereits daraus, dass das Gesetz mit §
1571 BGB einen Unterhaltsanspruch wegen Alters anerkennt. Auch wenn in §
1571 BGB eine konkrete Altersgrenze nicht genannt ist, kann nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze die Aus-übung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht mehr erwartet werden (vgl. Senatsurteile vom 3. Februar 1999 -
XII ZR 146/97 -
FamRZ 1999, 708 und
BGHZ 166, 351, 355 f. =
FamRZ 2006, 683, 684). Dem entsprechen auch sozi-algesetzliche Regelungen, die ab dieser Altersgrenze eine generelle Bedürftig-keit anerkennen (§
41 SGB XII; vgl. §§
7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7a SGB II). Die Festlegung der Altersgrenze beruht zum einen auf der allgemeinen Lebenser-fahrung, dass die meisten Menschen, die die Altersgrenze überschritten haben, nicht mehr voll arbeitsfähig sind, weil ihre körperlichen und geistigen Kräfte nachlassen (vgl. RGZ 104, 58, 62 f.; Staudinger/Engler/Kaiser BGB [2000] § 1603 Rn. 171). Daneben fließen in die Festlegung der Altersgrenze aber auch
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weitere Gesichtspunkte ein, die nicht unmittelbar mit der körperlichen und geis-tigen Leistungsfähigkeit zusammenhängen. So beruht die zuletzt erfolgte Anhe-bung der Regelaltersgrenze durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) und das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) im Wesentlichen auf dem volkswirtschaft-lichen Problem der durch den demografischen Wandel und die gestiegene durchschnittliche Rentenbezugsdauer gefährdeten Finanzierung der Altersver-sorgungssysteme. Diese haben die Aufmerksamkeit des Gesetzgebers auf die Erfahrung und das Wissen älterer Arbeitnehmer gelenkt und ihm dazu Anlass gegeben, die Festlegung der Regelaltersgrenze als Steuerungsinstrument zur Begrenzung der Renten- und Pensionslasten zu gebrauchen (vgl. BT-Drucks. 16/4583 S. 2, 20 ff. zum RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz und BR-Drucks. 720/07 S. 171, 180 f. zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz).
Durch die aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen legt die Rechtsord-nung den Rahmen für die Erwerbsbiografie des Einzelnen fest. Solange die ge-setzlichen Regelungen dabei nicht offensichtlich auf berufsbezogenen Beson-derheiten beruhen (vgl. etwa Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 -
XII ZR 65/01 -
FamRZ 2004, 254: Strahlflugzeugführer) oder ansonsten von der wirklichen Erwerbsfähigkeit des Einzelnen abweichen (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 1999 -
XII ZR 146/97 -
FamRZ 1999, 708, 710: Vorgezogene Alters-rente für Frauen), können sie als Maßstab auch für das Unterhaltsrecht heran-gezogen werden.
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Der Maßstab der gesetzlichen Regelaltersgrenze gilt nicht nur für den Unterhaltsberechtigten, sondern auch für den Unterhaltspflichtigen. Eine §
1603 Abs. 2 BGB vergleichbare gesteigerte Unterhaltspflicht sieht das Gesetz für den zum Ehegattenunterhalt Verpflichteten nicht vor. Die auf der nachehelichen So-lidarität beruhende Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen kann vielmehr
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nicht weiter reichen als die Eigenverantwortung des Unterhaltsberechtigten, so dass sich die nach §
1571 BGB für den Unterhaltsberechtigten und nach §
242 BGB für den Unterhaltspflichtigen anzuwendenden Maßstäbe betreffend die zeitlichen Grenzen der Erwerbsobliegenheit entsprechen.
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(2) Grundsätzlich macht es zudem keinen Unterschied, ob der Unter-haltspflichtige in einem abhängigen Arbeits- oder Dienstverhältnis steht oder ob er gewerblich oder freiberuflich tätig ist (Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rn. 447; Luthin/Koch/Margraf Handbuch des Unterhaltsrechts 11. Aufl. Rn. 1036; Staudinger/Engler/Kaiser BGB [2000] § 1603 Rn. 172). Denn das Ausmaß der unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten kann nicht davon abhängen, in welcher konkreten Form die Berufstätigkeit im Einzelfall ausgeübt wird. Demnach kann es für die Beurteilung des vorliegenden Falls insbesondere nicht ausschlaggebend sein, ob der Beklagte innerhalb sei-nes Berufsfelds als Apotheker angestellt oder selbständig tätig ist. Für die Ab-grenzung der zumutbaren von der unzumutbaren (überobligatorischen) Er-werbstätigkeit kommt es nicht darauf an, ob die Erwerbstätigkeit im Rentenalter sich als berufstypisch darstellt oder von den Ehegatten während des Zusam-menlebens geplant war. Ob eine nach Überschreiten der Altersgrenze fortge-setzte Erwerbstätigkeit berufstypisch ist und der Lebensplanung der Ehegatten während des Zusammenlebens entspricht, findet erst Eingang bei der geson-dert zu beantwortenden Frage, in welchem konkreten Umfang das aus überob-ligatorischer Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen nach Billigkeitskriterien für den Unterhalt einzusetzen ist.
(3) Aus der grundsätzlichen Überobligationsmäßigkeit (Unzumutbarkeit) der Erwerbstätigkeit folgt noch nicht, dass das daraus erzielte Einkommen für die Unterhaltsbemessung außer Betracht zu lassen ist. In welchem Umfang das Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit für den Unterhalt heranzuziehen