Du bist nicht angemeldet.

Kontrollzentrum

Statistik

  • Mitglieder: 4561
  • Themen: 4425
  • Beiträge: 29898 (ø 13,79/Tag)
  • Wir begrüßen unser neuestes Mitglied: POS

Kontakt

Administratoren
euleni
taxman
Super Moderatoren
BENhur
norcop
noskom

1

Montag, 13. November 2006, 20:31

2006 - BGH-Urteil vom 3.5.2006-XII ZR 35/04: alters- und behinderungsbedingte Mehraufwendungen

Link zu BGH, Urt.v. 3.5.2006-XII ZR 35/04: Unterhaltspflicht d. Großmutter - Einkommensbereinigung durch alters- und behinderungsbedingte Mehraufwendungen

Wiederum ein Urteil zur Großelternhaftung.
Da der BGH aber grundsätzlich die Situation von unterhaltsverpflichteten Großeltern genau so beurteilt wie die Situation von elternunterhaltsverpflichteten Kindern, finde ich hier die Einkommensbereinigung durch alters- und behinderungsbedingte Mehraufwendungen interessant.

2

Sonntag, 7. Januar 2007, 15:10

RE: BGH, Urt.v. 3.5.2006-XII ZR 35/04: alters- und behinderungsbedingte Mehraufwendungen

Dazu noch ein paar Details aus dem BGH-Urteil vom 3.5.2006 - XII ZR 35/04:

Hier klagte ein Enkel auf Unterhalt gegen seine Großmutter.

Das OLG Brandenburg hatte die Anerkennung alters- und behinderunsbedingten Mehrbedarfs so begründet:

Zitat

Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt: Von dem Renteneinkommen der Beklagten sei zunächst ihr alters- bzw. behinderungsbedingter Mehrbedarf abzuziehen. Ein solcher Mehrbedarf sei angesichts der in erster Instanz vorgelegten ärztlichen Atteste und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte zunächst zu 50 % und seit dem 27. August 2002 zu 60 %, jeweils mit dem Merkzeichen "G", schwerbehindert sei, anzunehmen. Ob die Beklagte darüber hinaus eine Haushaltshilfe benötige, bedürfe keiner Entscheidung. Denn schon unter Berücksichtigung der von ihr beispielhaft genannten Aufwendungen sei im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) davon auszugehen, dass jedenfalls ein Mehraufwand in dem vom Amtsgericht angenommenen Umfang von 110 € monatlich anfalle. Bereits bei Abzug dieses Betrages sei die Beklagte nicht leistungsfähig.


Der BGH bestätigt diese Auffassung:

Zitat

Die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens der Beklagten ist ebenfalls rechtsbedenkenfrei. Das Berufungsgericht hat die jeweiligen Renten-einkünfte der Beklagten errechnet und - insoweit ihrem Vortrag folgend - hier von einen aus den im Einzelnen angegebenen Gründen angenommenen und auf monatlich jedenfalls 110 € geschätzten alters- bzw. behinderungsbedingten Mehrbedarf in Abzug gebracht.

3

Sonntag, 7. Januar 2007, 18:57

RE: BGH, Urt.v. 3.5.2006-XII ZR 35/04: alters- und behinderungsbedingte Mehraufwendungen

Hallo zusammen,

zu der Frage, ob die Steuerpauschbeträge nach § 33b EStG als Einkommen eines Unterhaltspflichtigen anzusehen sind, habe ich gerade unter § 1610a BGB ein paar Anmerkungen gemacht.
Ich meine, man kann mit dem § 1610a BGB zumindest gegen die Anrechnung der Steuerpauschbeträge als Einkommen argumentieren.

Nun meine - möglicherweise dumme - Frage:
Was aber ist nun, wenn jemand (fast) keine Steuern zahlt?
(Wie vermutlich die Großmutter in diesem Urteil)
Was wird dann eigentlich aus den Steuerpauschbeträgen?
?( ?( ?(

gruß
ellena

euleni

Administrator

  • »euleni« ist weiblich

Beiträge: 4 466

Registrierungsdatum: 1. September 2006

Sozialhilfeträger: Bayern

OLG-Bezirk: München

  • Private Nachricht senden

4

Mittwoch, 3. Oktober 2007, 17:27

RE: BGH, Urt.v. 3.5.2006-XII ZR 35/04: alters- und behinderungsbedingte Mehraufwendungen

aus der Urteilsbegründung:

Zitat

b) Die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens der Beklagten ist ebenfalls rechtsbedenkenfrei. Das Berufungsgericht hat die jeweiligen Renteneinkünfte der Beklagten errechnet und - insoweit ihrem Vortrag folgend - hiervon einen aus den im Einzelnen angegebenen Gründen angenommenen und auf monatlich jedenfalls 110 € geschätzten alters- bzw. behinderungsbedingten Mehrbedarf in Abzug gebracht. Dagegen erinnert auch die Revision nichts.

c) Da das sodann verbleibende Einkommen der Beklagten (1.193 € im Jahr 2001, 1.227 € im Jahr 2002 und 1.250 € ab 2003) den jeweiligen Selbstbehalt unterschreitet bzw. diesem entspricht, schuldet sie dem Kläger mangels Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt.

Die Frage, ob Großeltern das ihnen nach Abzug des Selbstbehalts zur Verfügung stehende bereinigte Einkommen grundsätzlich nur zur Hälfte für den Unterhalt von Enkeln einzusetzen haben oder ob dies nur im Verhältnis zu volljährigen Eltern gilt, bedarf deshalb auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.


Damit sind meiner Meinung nach drei wichtige Dinge ausgesagt:

1) Alters- und behinderungsbedingte Kosten führen zu einer Bereinigung des Einkommens i.S. von Ziff. 10 der OLG-Leitlinien.
2) Erst nach der so erfolgten Bereinigung ist der Selbstbehalt vom Einkommen abzuziehen.
3) Beim Elternunterhalt erhöht die Hälfte des danach verbleibenden Einkommens den Selbstbehalt entsprechend.