11
Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
12
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Beklagten aus übergegangenem Recht bejaht. Sowohl nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Bundessozialhilfegesetzes als auch nach § 94 Abs. 1 Satz 1 des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuchs XII geht ein nach bürgerlichem Recht bestehender Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers bzw. der leistungsberechtigten Person bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den
Träger der Sozialhilfe über. Einer der in den Bestimmungen genannten Ausschlussgründe liegt nicht vor.
13
3. Die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Mutter nach §
1601 BGB steht dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Bedarf der Mutter wird durch ihre Unterbringung in einem Heim bestimmt und entspricht den dort anfallenden, nicht durch eigenes Einkommen gedeckten Kosten (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2004 - XII ZR 272/04 -
FamRZ 2004, 1370, 1371). Letztere hat das Berufungsgericht entsprechend den von der Klägerin beigebrachten Aufstellungen zugrunde gelegt. Einwendungen hiergegen hat der Beklagte nicht erhoben.
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Neben den Heimkosten umfasst die der Mutter gewährte Hilfe einen Bar- und Zusatzbarbetrag von monatlich 115,06 € bis Dezember 2004 und von monatlich 109,06 € bis September 2006. Auch insoweit ist das Berufungsgericht zutreffend von einem entsprechenden unterhaltsrechtlichen Bedarf der Mutter ausgegangen.
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a) Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 BSHG umfasste die
Hilfe zum Lebensunterhalt in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung grundsätzlich auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Falls der Hilfeempfänger einen Teil der Kosten des Heimaufenthalts selbst trug, erhielt er einen zusätzlichen Barbetrag in im Einzelnen festgelegter Höhe nach § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG. §
35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII sieht ebenfalls im Rahmen des notwendigen Lebensunterhalts einen angemessenen Barbetrag vor. Darüber hinaus wird aufgrund der Besitzstandsregelung des §
133 a SGB XII für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG hatten, diese Leistung in der für den vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter erbracht. Hierdurch sollen Härten für bisherige Leistungsempfänger aufgefangen werden, da die Regelung über den Zusatzbarbetrag nicht in das Sozialgesetzbuch XII aufgenommen worden ist (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm SGB XII 17. Aufl. § 133 Rdn. 1). Der Barbetrag dient in erster Linie der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens, die nicht von der Einrichtung gedeckt werden (W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm aaO § 35 Rdn. 15; Grube in Grube/Wahrendorf SGB XII 2. Aufl. § 35 Rdn. 6). Durch den Zusatzbarbetrag werden letztlich die Personen etwas besser gestellt, die aus ihren Einkünften zu den Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung beitragen können.
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b) In Höhe des Barbetrags und des Zusatzbarbetrags ist auch unterhalts-rechtlich ein Bedarf anzuerkennen. Der in einem Heim lebende Unterhaltsberechtigte ist darauf angewiesen, für seine persönlichen, von den Leistungen der Einrichtung nicht umfassten Bedürfnisse über bare Mittel verfügen zu können. Andernfalls wäre er nicht in der Lage, etwa Aufwendungen für Körper- und Kleiderpflege, Zeitschriften und Schreibmaterial zu bestreiten und sonstige Kleinigkeiten des täglichen Lebens zu finanzieren (Senatsurteile vom 7. Juli 2004 - XII ZR 272/04 -
FamRZ 2004, 1370, 1371 f. und vom 15. Oktober 2003 -
XII ZR 122/00 -
FamRZ 2004, 366, 369 m.w.N.).
17
In Höhe des Zusatzbarbetrags hat das Berufungsgericht einen Bedarf mit der Begründung bejaht, ein Leistungsempfänger, der die Heimkosten teilweise selbst aufbringen könne, habe bereits in der Vergangenheit regelmäßig über ein Einkommen verfügt, das ihm einen gehobeneren Lebensstandard ermöglicht habe. Von den bisherigen Lebensverhältnissen werde auch der Bedarf im Heim geprägt. Diese tatrichterliche Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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Das Maß des einem Elternteil geschuldeten Unterhalts richtet sich gemäß §
1610 Abs. 1 BGB nach dessen Lebensstellung, die sich in erster Linie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ableitet. Nachteilige Veränderungen der Einkommensverhältnisse, wie sie in der Regel mit dem Eintritt in den Ruhestand verbunden sind, haben - eventuell nach einer Übergangszeit - deshalb auch eine Änderung der Lebensstellung zur Folge (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 -
XII ZR 67/00 -
FamRZ 2003, 860, 861). Um die Anpassung des Bedarfs an eine derartige Veränderung geht es hier indessen nicht. Die Mutter des Beklagten bezog bereits seit vielen Jahren Renteneinkünfte, als sie im Jahr 2000 in das Seniorenzentrum aufgenommen wurde. Der Lebensstandard, den sie zuvor aus ihren Einkünften bestreiten konnte, ist ihr auch im Altenheim zuzubilligen. Dass sie daher über ein etwas großzügiger bemessenes "Taschengeld" verfügte, konnte als bedarfsgerecht zugrunde gelegt werden.
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4. Unterhaltspflichtig ist der Beklagte allerdings nur insoweit, als er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen imstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§
1603 Abs. 1 BGB).
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a) Die Höhe des die Leistungsfähigkeit des Beklagten bestimmenden Einkommens aus Versorgungsbezügen in der hier maßgeblichen Zeit ist mit monatlich 2.253,79 € netto unstreitig. Der Kläger stellt auch die Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung nicht in Abrede. Er wendet sich jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Einkommen des Beklagten sei um Aufwendungen für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung sowie für eine zusätzliche Altersversorgung zu bereinigen. Bei den genannten Versicherungen handele es sich um Kosten der allgemeinen Lebenshaltung, die von dem
Selbstbehalt zu bestreiten seien. Maßnahmen der zusätzlichen Altersversorgung seien nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht mehr veranlasst, zumal der Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts eine "vergleichsweise gute Rente" beziehe.
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Diese Rügen haben teilweise Erfolg.
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b) Die Aufwendungen für eine Hausratsversicherung sind schon wegen ihrer in der Regel geringen Höhe dem allgemeinen Lebensbedarf zuzuordnen und nicht als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten zu behandeln. Das gilt gleichermaßen bezüglich der Prämien für eine private Haftpflichtversicherung (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 10. Aufl. Rdn. 1018 f.). Insofern sind auch bei der Inanspruchnahme auf
Elternunterhalt keine anderen Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Unterhaltsrechtsverhältnissen (so auch Eschenbruch/Klinkhammer Unterhaltsprozess 5. Aufl. Kap. 5 Rdn. 72 f.; vgl. auch Hauß Elternunterhalt: Grundlagen und Strategien 2. Aufl. Rdn. 217). Soweit vertreten wird, Belastungen, die die Lebensstellung vor der Inanspruchnahme auf
Elternunterhalt geprägt hätten (etwa Hausrats-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen), seien unterhaltsrechtlich anzuerkennen (vgl. etwa OLG Köln
FamRZ 2002, 575 f.), kann dieser Auffassung nicht mehr gefolgt werden.
23
Nach der Rechtsprechung des Senats ist der angemessene Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen aufgrund der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf
Elternunterhalt als einem rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten Anspruch vorliegen, zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Unter-haltspflichtige grundsätzlich keine spürbare und dauerhafte Senkung seines Lebensstandards hinzunehmen braucht. Deshalb steht dem Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu seinen Eltern zum einen ein - gegenüber den üblichen Sätzen - höherer
Selbstbehalt zu. Zum anderen hat es der Senat gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den
Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen - etwa hälftigen - Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt. Denn durch eine solche Handhabung kann im Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der Eltern einerseits und dem Interesse des Unter-haltspflichtigen an der Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts andererseits bewirkt werden. Zugleich kann eine ungerechtfertigte Nivellierung unter-schiedlicher Verhältnisse vermieden werden (Senatsurteile
BGHZ 152, 217, 225 f. =
FamRZ 2002, 1698, 1700 ff.; vom 19. März 2003 -
XII ZR 123/00 -
FamRZ 2003, 1179, 1182; vom 25. Juni 2003 -
XII ZR 63/00 -
FamRZ 2004, 186, 188; vom 21. April 2004 -
XII ZR 326/01 -
FamRZ 2004, 1184, 1187 und
BGHZ 169, 59, Tz. 21 ff. =
FamRZ 2006, 1511, 1512 f.).
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Mit Rücksicht darauf können die hier in Rede stehenden geringen Aufwendungen aber aus den dem Unterhaltspflichtigen verbleibenden Mitteln bestritten werden; eine spürbare und dauerhafte Senkung des Lebensstandards folgt daraus nicht. Der vom Berufungsgericht vorgenommene Vorwegabzug dieser Kosten ist daher nicht gerechtfertigt.
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c) Die Kosten einer zusätzlichen Altersvorsorge hat das Berufungsgericht dagegen zu Recht als abzugsfähig anerkannt. Das Gesetz erlaubt bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit eines auf Verwandtenunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen ausdrücklich die Berücksichtigung sonstiger Verpflichtungen (§
1603 Abs. 1 BGB). Im Unterschied zu dem unterhaltsberechtigten Elternteil besteht bei ihm in der Regel noch länger die Notwendigkeit, sich und seine Familie gegen die Unwägbarkeiten des Lebens abzusichern und für die Zukunft vorzusorgen. Im Hinblick darauf muss dem Unterhaltspflichtigen ermöglicht werden, eine angemessene Altersversorgung aufzubauen (Senats-urteil vom 19. Februar 2003 -
XII ZR 67/00 -
FamRZ 2003, 860, 862 f.). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats darf einem Unterhaltspflichtigen auch nicht mit dem Hinweis auf eine Beeinträchtigung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit die Möglichkeit genommen werden, über die primäre Alters-vorsorge hinaus, wie sie etwa durch die gesetzliche Rentenversicherung oder die Beamtenversorgung erfolgt, zusätzliche Altersvorsorge zu treffen. Denn seit einigen Jahren hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die primäre Vorsorge in Zukunft nicht mehr für eine angemessene Altersversorgung ausreichen wird, sondern zusätzlich private Vorsorge zu treffen ist. Die eigene angemessene Altersvorsorge geht der Sorge für den Unterhaltsberechtigten aber grundsätzlich vor; das gilt jedenfalls dann, wenn dem Unterhaltspflichtigen - wie bei der Inanspruchnahme auf
Elternunterhalt - vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessen Unterhalts gewährleistet wird (Senatsurteile vom 14. Januar 2004 -
XII ZR 149/01 -
FamRZ 2004, 792, 793 und
BGHZ 169, 59, Tz. 29 f. =
FamRZ 2006,1511, 1514).
26
Allerdings ist der Beklagte zum 1. Juli 2004 aus dem Erwerbsleben ausgeschieden, so dass sich die - vom Berufungsgericht auch aufgeworfene - Frage stellt, ob ihm gleichwohl zugebilligt werden kann, seine zusätzlichen Alters-vorsorgemaßnahmen fortzusetzen. Regelmäßig ist mit dem Eintritt in das Rentenalter der Lebensabschnitt erreicht, für den mit Rücksicht auf die sinkenden Einkünfte Vorsorge getroffen worden ist. Dass trotzdem zu Lasten der unter-haltsrechtlichen Leistungsfähigkeit weiterhin Versorgungsrücklagen gebildet werden können, dürfte grundsätzlich dann zu verneinen sein, wenn ein nicht selbständig Erwerbstätiger mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, auf die die Vorsorgemaßnahmen häufig auch ausgelegt sein dürften, in den Ruhestand tritt. Das kann hier aber dahinstehen. Der Beklagte hat seine Erwerbstätigkeit im Alter von 60 Jahren beendet, ohne dass der Kläger ihm einen Verstoß gegen eine Erwerbsobliegenheit angelastet hätte. Im Hinblick auf das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis kann er keine weiter gehende primäre Altersversorgung erlangen. Dann kann ihm aber nicht verwehrt werden, jedenfalls seine zusätzliche Altersvorsorge bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszubauen. Hinzu kommt, dass bei der Ehefrau des Beklagten offensichtlich eine erhebliche Versorgungslücke vorliegt, da sie - seit dem 1. Januar 2006 - Altersrente für Frauen von nur 237,52 € monatlich bezieht. Auch dieser Umstand verdeutlicht einen zusätzlichen Vorsorgebedarf.
27
Die Höhe der Vorsorgeaufwendungen übersteigen mit 74,03 € monatlich den für die Zusatzvorsorge maßgeblichen Umfang von 5 % des Jahresbruttoeinkommens des Beklagten (rund 28.000 €) nicht, so dass gegen die unter-haltsrechtliche Anerkennung keine Bedenken bestehen (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 2004 -
XII ZR 149/01 -
FamRZ 2004, 792, 793). Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei nicht bereits durch die im Miteigentum der Ehegatten stehende Eigentumswohnung hinreichend gesichert, bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Die (unbelastete) Eigentumswohnung hat eine Größe von nur 69 m². Das Miteigentum hieran lässt die monatliche Zahlung von 74,03 € nicht wegen anderweit bereits bestehender Absicherung als Maßnahme der Vermögensbildung erscheinen (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2005 -
XII ZR 51/03 -
FamRZ 2006, 387, 388 und vom 14. Januar 2004 -
XII ZR 149/01 -
FamRZ 2004, 772, 773).
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d) Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, eine Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seinem 1969 geborenen Sohn anzuerkennen. Dagegen wendet sich die
Revision als ihr günstig nicht. Gegen die Annahme bestehen auch keine rechtlichen Bedenken.
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5. Dem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten hat das Berufungsgericht den hälftigen
Wohnvorteil der Ehewohnung hinzugerechnet. Dessen Bemessung hat es nicht die bei einer Fremdvermietung erzielbare objektive Marktmiete zugrunde gelegt, sondern auf die unter den gegebenen Verhältnissen ersparte Miete abgestellt. Das steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 -
XII ZR 123/00 -
FamRZ 2003, 1179, 1180 f.) und wird auch von der
Revision nicht beanstandet. Unter Zugrundelegung einer Miete von 5,80 € pro Quadratmeter und nach Abzug der mit dem Wohneigentum verbundenen Kosten ist danach ein
Wohnvorteil von 406,66 € monatlich ermittelt worden, der in Höhe von ½ (203,33 €) das unterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten erhöht.
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6. a) Zu den zu berücksichtigenden sonstigen Verpflichtungen des Beklagten gehört auch die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau, da diese kein ihren
Unterhaltsbedarf deckendes Einkommen erzielt. Der Beklagte schuldet ihr deshalb
Familienunterhalt nach den §§
1360,
1360 a BGB. Auch wenn dieser Unterhaltsanspruch nicht ohne Weiteres nach den bei Trennung und Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen werden kann, weil er nicht auf die Gewährung einer frei verfügbaren Geldrente, sondern darauf gerichtet ist, dass jeder Ehegatte seinen Beitrag zum
Familienunterhalt entsprechend der in der Ehe übernommenen Funktion leistet, ist es rechtlich unbedenklich, den Anspruch im Fall der Konkurrenz mit anderen Ansprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geld zu veranschlagen. Denn das Maß des Familienunterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass §
1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen und der anzusetzende Betrag insoweit in gleicher Weise wie der
Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ermittelt werden kann (Senatsurteile vom 19. Februar 2003 -
XII ZR 67/00 -
FamRZ 2003, 860, 864; vom 22. Januar 2003 -
XII ZR 2/00 -
FamRZ 2003, 363, 366 f.; vom 20. März 2002 -
XII ZR 216/00 -
FamRZ 2002, 742; vom 18. Oktober 2000 -
XII ZR 191/98 -
FamRZ 2001, 1065, 1066 und vom 25. Juni 2003 -
XII ZR 63/00 -
FamRZ 2004, 186, 187). Die Berechnung darf sich dabei nicht auf einen bestimmten Mindestbedarf beschränken, sondern hat von den individuell ermittelten Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Auf die - Veränderungen unterliegenden - Lebensverhältnisse können sich auch Unterhaltsansprüche nachrangig Berechtigter auswirken und zu einer Einschränkung des Bedarfs der Ehegatten führen. Insofern wird allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Vorwegabzug des Elternunterhalts in unteren und mittleren Einkommensbereichen des Unterhaltspflichtigen, bei denen eine Quotenberechnung in Betracht kommt, unterbleiben kann, denn andernfalls kann das vorrangige Ziel, den angemessenen Unterhalt des Ehegatten zu gewährleisten, nicht erreicht werden (Eschenbruch/Klinkhammer aaO Kap. 2 Rdn. 82 a. E.).
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Bei der Unterhaltsbemessung ist die durch die gemeinsame Haushaltsführung der Ehegatten eintretende Ersparnis zu berücksichtigen, die mit wachsendem Lebensstandard in der Regel steigt (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 2004 -
XII ZR 149/01 -
FamRZ 2004, 792, 793).
32
b) Das Berufungsgericht hat zur Bestimmung des Elternunterhalts, der unter Berücksichtigung des die Haushaltsersparnis einbeziehenden, angemessenen Unterhalts der Ehefrau zu ermitteln ist, den folgenden Berechnungsweg gewählt:
33
Aus den in den Unterhaltstabellen vorgesehenen Selbstbehaltssätzen für den Beklagten als Unterhaltspflichtigen und seine Ehefrau als seine Unterhalts-berechtigte wird ein so genannter Familienselbstbehalt gebildet. Die Haushaltsersparnis wird mit 14 % des Familieneinkommens veranschlagt (= Differenz zwischen dem
Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen und dem des Ehegatten, ins Verhältnis gesetzt zu den zusammengerechneten Selbstbehalten der Ehegatten) und von dem Familieneinkommen in Abzug gebracht. Der verbleibende Betrag wird zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Sodann wird dem Anteil des Unterhaltspflichtigen der seinem Anteil am Familieneinkommen entsprechende Anteil an der Haushaltsersparnis zugerechnet. Von dem sich ergebenden Betrag wird der
Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen in Abzug gebracht. 50 % der sich ergebenden Differenz stellen die für den
Elternunterhalt verfügbaren Mittel dar.