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ADVOGF

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21

Freitag, 27. August 2010, 11:42

Zitat

Der BGH geht grundsätzlich von ein Haushaltsersparnis in Höhe von 25% aus.


Trage dazu bei. Welche BGH-Urteile meinst du?
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

wolkenlos

unregistriert

22

Freitag, 27. August 2010, 11:49

Zitat

Der BGH geht grundsätzlich von ein Haushaltsersparnis in Höhe von 25% aus.


Trage dazu bei. Welche BGH-Urteile meinst du?


sorry, ich bin davon ausgegangen das dies zu den basic gehört wie das kleine 1 x 1.

Du als "alter Hase" musst doch einem neuen User die Frage beantworten können, warum der SB der Ehefrau nur 1050,- und nicht genauso 1400,- wie beim Pflichtigen ist. Oder???

ADVOGF

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23

Freitag, 27. August 2010, 16:49

@wolkenlos,

bis zum Beitrag 19 wurden absolut konstruktive Beiträge geschrieben! : hutab :

Die Beiträge ab 20 na ja, lassen zu wünschen übrig.

@wolkenlos, vielleicht kannst du über dein eigenen Schatten springen, die Beiträge zu überarbeiten oder neu zu schreiben. Ich bitte dich darum!

Es hilft keinem weiter, wie "Du haust jetzt einiges durcheinander."

Besser wäre:

Stop!!
Der Sachverhalt verhält sich wie folgt:

.......

BGH-Urteile oder ....

Wenn das geschehen ist, können die Admins die hier unsinnigen Beiträge löschen. Natürlich mit deinem Einverständnis.

Danke

Gruß Advogf
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

wolkenlos

unregistriert

24

Samstag, 28. August 2010, 09:32

Besser wäre:

Stop!!
Der Sachverhalt verhält sich wie folgt:


@ Advogf,

Ich habe dich höflich und korrekt darauf aufmerksam gemacht, dass die häusl. Ersparnis nicht nur 10% beträgt. Sondern grundsätzlich schon mal 25% resultierend aus den Unterschiedlichen Selbstbehalten. Vorgerechnet habe ich es auch noch.

Jeder 10. UHP an irgendeiner Frittenbude weiß das. Deshalb denke ich das ein solcher Hinweis für einen User in diesem Forum mit über 2000 Beiträgen ausreichend ist. Jeder von uns hat mal einen kleinen "Hänger", übersieht oder vergisst etwas. Auch ich bin davon nicht ausgeschlossen. Aber mir dann Unsachlichkeit vorzuwerfen und BGH Urteile zu fordern, dass erachte ich als überzogen.

Also du über 2000 Elternunterhaltsbeiträge erfahrener User.

Warum beträgt der SB des nicht unterhaltspflichtigen Ehegatten nur 1050,- und nicht auch 1400,-?


Antworte oder Schweige für immer.

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25

Samstag, 28. August 2010, 17:19

aus OLG Düsseldorf II-2 UF 61/07

36
Zutreffend hat das Amtsgericht demgemäß entsprechend der Berechnung des Klägers den hälftigen Wohnvorteil mit 203,33 € in Ansatz gebracht, und ist auf dieser Basis zu einem dem Beklagten anzurechnenden Einkommen von 2.174,44 € gelangt.

37
Auf Seiten der Ehefrau des Beklagten hat sich das Amtsgericht ebenfalls zutreffend an der Berechnung des Klägers auf den Seiten 8 bis 10 der Klageschrift orientiert und dieser bis einschließlich Dezember 2005 ein Einkommen von 732,31 € und ab Januar 2006 von 407,47 € monatlich zugerechnet.

38
Bei dieser Berechnung hat das Amtsgericht bereits einen entsprechenden Wohnvorteil auch auf Seiten der Ehefrau des Beklagten angesetzt. Soweit der Kläger meint, es sei zusätzlich zu diesem Einkommen noch ein Wohnvorteil anzusetzen, will er offenbar allein der Haushaltsersparnis Rechnung tragen, hat doch der Kläger selbst seiner Einkommensberechnung auf den Seiten 8 bis 10 der Klageschrift das Einkommen der Ehefrau des Beklagten unter Berücksichtigung des Wohnvorteils ermittelt und ist nur dadurch zu einem Einkommen der Ehefrau von 732,31 € bis einschließlich Dezember 2005 sowie von 407,47 € monatlich ab Januar 2006 gelangt. Eben diese Zahlen hat das Amtsgericht auch übernommen und damit folglich auch den Wohnvorteil angemessen berücksichtigt.


Zusammenfassung:

Wohnvorteil: je 1/2 203,33 €

Einkommen der Ehefrau:
bis einschließlich Dezember 2005: 732,31 € / ohne Wohnvorteil (732,31 - 203,33) = 528,98 €
ab Januar 2006: 407,47 € / ohne Wohnvorteil (407,47 - 203,33) = 204,14 €
...

Ermittlungsschema des BGH's

Leistungsfähigkeit des Beklagten: September 2004 bis Juni 2005 mit Wohnvorteil: 297,72 €
Leistungsfähigkeit des Beklagten: September 2004 bis Juni 2005 ohne Wohnvorteil: 136,98 €

Ein Delta in Höhe von 160,74 €

Leistungsfähigkeit des Beklagten: Juli 2005 bis Dezember 2005 mit Wohnvorteil: 194,63 €
Leistungsfähigkeit des Beklagten: Juli 2005 bis Dezember 2005 ohne Wohnvorteil: 28,39€

Ein Delta in Höhe von 166,24 €

Leistungsfähigkeit des Beklagten: Januar 2006 bis September 2006 mit Wohnvorteil: 68,28 €
Leistungsfähigkeit des Beklagten: Januar 2006 bis September 2006 ohne Wohnvorteil: keine Leistungsfähigkeit,

weil:

Einkommen Beklagter: 1.986,39 € (ohne Wohnvorteil)
Einkommen Ehegatte: 204,14 € (ohne Wohnvorteil)

Einkommen zusammen: 2.190,53 € (ohne Wohnvorteil) < Selbstbehalt (1.400 + 1.050) = 2.450 €

Fazit:
Die Leistungsfähigkeit des Beklagten ist nur bestimmt durch den Wohnvorteil im Jahre 2006

53
f) Eine abschließende Angemessenheitskontrolle gibt keinen Anlass, dieses Ergebnis zu korrigieren.


und

aus BGH XII ZR 123/00
Dabei darf allerdings nicht verkannt werden, daß eine infolgedessen mögliche Bemessung des Wohnvorteils in einer Höhe, die den angesichts der Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen angemessenen Wohnaufwand übersteigt, [u]auf eine Berücksichtigung von Einkünften hinausläuft, die diesem tatsächlich nicht zur Verfügung stehen.[/u]

Das hat, wenn die betreffenden Mittel teilweise für Unterhaltszwecke einzusetzen sind, regelmäßig zur Folge, daß der bisherige Lebensstandard nicht mehr gewahrt werden kann und äußerstenfalls, daß sich die Notwendigkeit ergibt, den Grundbesitz zu verwerten.

Mit Rücksicht darauf hat der Senat es im Verhältnis getrennt lebender Ehegatten für sachgerecht gehalten, den Wohnwert einer nach dem Auszug des einen Ehegatten für den dort verbleibenden anderen Ehegatten zu großen oder zu aufwendigen Wohnung als eingeschränkten Gebrauchsvorteil nur noch in einer Höhe in Rechnung zu stellen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den verbleibenden Ehegatten darstellt.


?(
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

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26

Samstag, 28. August 2010, 22:17

Quelle

Zitat aus Webseite:Zwar hat der BGH erklärt, diese Methode sei nur für die Fälle geeignet, die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes zu berechnen, in denen sein Einkommen dasjenige des Gatten übersteigt, diese Einschränkung ist jedoch nicht zwingend.

Auch bei umgekehrten Einkommensverhältnissen (niedrigeres Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes und höheres Einkommen des Gatten) führt die Berechnungsmethode zu ausgewogenen Ergebnissen.

Da die Berechnungsmethode zu einer höheren unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit führt, als fast alle anderen bislang eingesetzten Berechnungsmethoden, müssen sich unterhaltspflichtige Kinder im Rahmen des Elternunterhaltes auf höhere Unterhaltsbeträge einstellen.

Da der Anwendungsbereich der vom BGH entwickelten Berechnungsmethode derzeit noch nicht abschließend geklärt ist, ist es nach wie vor in jedem Fall sinnvoll, Unterhaltsforderungen von Sozialhilfeträgern im Bereich des Elternunterhaltes anwaltlich prüfen zu lassen.


Interessant. Vielleicht würd es mal eine Übersicht (Leitlinien) geben, wann welche Methoden angewendet werden müssen, um die Leistungsfähigkeit ermitteln zu können.

Was meine Anfrage (BGH) betrifft: bis heute keine Rückmeldung.
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

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27

Sonntag, 29. August 2010, 20:22

1. ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt in der Regel wie folgt zu ermitteln:

Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen.


Zitat von RA Hauß
Zitat aus Webseite:Da der Anwendungsbereich der vom BGH entwickelten Berechnungsmethode derzeit noch nicht abschließend geklärt ist,


Dem kann ich nur Zustimmen.

1. Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ... betrifft die häusliche Ersparnis

Wo fängt das höhere Einkommen an? UHP= 3000 € / Ehegatte= 2900 € oder 3000 € zu 1000 €

2. Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ...

- Welches Einkommen wird zugrunde gelegt?

- Nettoerwerbseinkommen mit oder ohne Wohnvorteil? (hier in diesem Urteil mit Wohnvorteil)
- Vermietung und Verpachtung? (Was hat das mit der häuslichen Ersparnis zu schaffen?)
- Unterhalt Ehegatte
- Unterhalt Kinder
- Steuernachzahlungen / Steuererstattung
- ......

Somit müssen noch einige Fragen geklärt werden.

De Fakto:
Zur Zeit kann das BGH-Urteil keine Anwendung finden, bzw. es sollte mit Vorsicht bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit herangezogen werden.
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

wolkenlos

unregistriert

28

Montag, 30. August 2010, 07:21

De Fakto:
Zur Zeit kann das BGH-Urteil keine Anwendung finden, bzw. es sollte mit Vorsicht bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit herangezogen werden.
Der war gut:! Der war gut:! Der war gut:!

Guten Morgen Advogf,

danke für deinen Kalauer zum Wochenstart. Hat mich gefreut.
Hauss selbst liefert sofort die neue Tabelle. Sämtlich andere Institutionen machen auf die geänderte Rechtsprechung aufmerksam und für Advogf findet die höchstrichterliche Rechtsprechung keine Anwendung. sinnlos:!

ADVOGF

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29

Samstag, 18. September 2010, 17:38

Mein Beitrag oben (25),

wie verhält sich das mit dem Bundesverfassungsgerichts-Urteil 1 BvR 752/02 vom 05.03.2003 und 1 BvR 125/06 vom 18.03.2008?

aus Rd-Nr. 20
Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht ist § 1603 Abs. 1 BGB, nach dem nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Das Unterhaltsrecht ermöglicht es insofern den Gerichten, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen und im Einzelfall zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige in der Lage ist, den beanspruchten Unterhalt zu zahlen oder ob dieser die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen übersteigt.[/b]

Verfassungsrechtlich ist es dabei nicht zu beanstanden, dass bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht allein auf das tatsächliche Vermögen und Einkommen des Verpflichteten, sondern auch auf dessen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit abgestellt wird und demzufolge dem Unterhaltsschuldner ein fiktives Einkommen zugerechnet wird, wenn er eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese "bei gutem Willen" ausüben könnte (vgl. BVerfGE 68, 256 [270]).


aus Rd-Nr. 22
Wird einem Unterhaltsschuldner die Erwirtschaftung eines Einkommens abverlangt, welches er objektiv nicht erzielen kann, liegt regelmäßig ein unverhältnismäßiger Eingriff in seine wirtschaftliche Handlungsfreiheit vor.


Wie verhält sich das mit dem Wohnwert?


Gruß Advogf
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30

Samstag, 18. September 2010, 18:08

Was meine Anfrage (BGH) betrifft: bis heute keine Rückmeldung.


Bis Dato heute immer noch keine Antwort erhalten.

...

Der Deubner Verlag (Recht & Praxis) hat seinen Beitrag Elternunterhalt: Ermittlung anhand eines Rechenbeispiel des BGH aus seiner Hompage herausgenommen auf Hinweis meinerseits, dass die Darstellung nicht richtig sei.

Der Sachverhalt wird, so die Antwort, auf Richtigkeit geprüft und dann neu eingestellt.

Gruß Advogf
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Montag, 4. Oktober 2010, 20:22

Zitat aus Webseite:Die Berechnung des Elternunterhalts - Hauß zum Urteil des BGH vom 28.07.2010
Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 28.07.2010, Az.: XII ZR 140/07 (Höhe des Elternunterhalts)" von RA Jörn Hauß, original erschienen in: FamRZ 2010 Heft 18, 1541 - 1542.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 28.07.2010 (Az.: XII ZR 140/07) entschieden, wie die Leistungsfähigkeit im Rahmen der Verpflichtung zum Ehegattenunterhalt zu errechnen ist. Der Autor der Anmerkung erläutert, dass der BGH in dieser Entscheidung viele Fragen offen gelassen hat.

Zunächst begrüßt er jedoch, dass der BGH in seinem Urteil vom 28.07.2010 (Az.: XII ZR 140/07) bestimmte Sonderabzüge vom Einkommen, wie etwa den der Privathaftpflichtversicherung, nicht zugelassen hat. Zudem heißt der Verfasser gut, dass der BGH eine pauschale Altersvorsorge in Höhe von 5% des Bruttoeinkommens zubilligt. Er betont jedoch, dass hierbei immer die Versorgungssituation der Ehefrau mitberücksichtigt werden muss.


Sein Bedauern spricht der Autor jedoch darüber aus, dass der BGH es versäumt hat, generell zur Leistungsfähigkeit im Rahmen des Elternunterhalts Stellung zu nehmen. Im Übrigen erachtet der Verfasser die vom BGH entwickelte Methode zur Ermittlung des Elternunterhalts als nicht stimmig. Die Ersparnis wegen häuslichen Zusammenlebens habe der BGH richtigerweise in Anlehnung an das Sozialrecht auf 10% veranschlagt. Die Bemessung des Familiensockelselbstbehaltes mit 2.450,00 € erachtet der Autor jedoch als verfehlt, weil sich unter Berücksichtigung des Sozialrechts ein solcher von 2.520,00 € ergibt.


Darüber hinaus rügt der Verfasser, dass der BGH mit seiner Entscheidung nur Fälle mit selbstbehaltsnahen Einkünften abdeckt, bei denen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen höher ist als das seines Ehegatten. Insoweit meint der Autor, dass sich der BGH auf eine Entscheidung aus dem Jahr 2002 (23.10.2002, Az.: XII ZR 266/99, FamRZ 2002, 1698) hätte zurückbesinnen sollen, in der er ausgeführt hat, "dass niemand eine spürbare und dauerhafte Senkung seiner Lebensverhältnisse hinzunehmen habe, es sei denn, er lebe im Luxus". Die "Luxus-Obergrenze" zieht der Verfasser bei zusammenlebenden Ehegatten bei 5.050,00 €.


Außerdem meint der Autor, dass nicht bei allen Einkommenshöhen eine "häusliche Ersparnis" angenommen werden kann. Als Obergrenze benennt er hier 700,00 €.


Bewertung:

Die Anmerkung zeigt sehr schön die Schwächen der BGH-Entscheidung auf. Der Autor entwickelt einen eigenen stimmigen Lösungsansatz.


Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Nadja Goldmann.

LNCA 2010, 188008


Quelle: LexisNexis


...

Ausführlich beschrieben in:

FamRZ 2010, Heft 18 Gieseking-Verlag
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Samstag, 23. Oktober 2010, 19:12

Zitat von Mading:

Zitat

Es wären daher zwei Teilurteile folgender Art möglich:

(1) "Die Klage hinsichtlich der rückständigen Unterhaltsansprüche wird abgewiesen";
(2) "Der Beklagte wird verurteilt ab dem ... (zukünftigen) Unterhalt in Höhe von ... € zu bezahlen."
Die Revision würde sich dann nur mit (1), nicht dagegen mit (2) beschäftigen (wenn sie nicht auch diesbezüglich zugelassen wurde).

Selbst wenn das Berufungsgericht bei (2) schwere rechtliche Fehler gemacht hätte, und der BGH dies beim Lesen des Urteils merken würde, dürfte der BGH das nicht korrigieren (denn damit würde er den zulässigen Bereich der Revision überschreiten).
Bestenfalls würde der BGH in seinem Urteil einen entsprechenden rechtlichen Hinweis aufnehmen (sog. obiter dictum); im Regelfall wird der BGH dazu aber überhaupt nichts sagen.


und

Zitat von ADVOGF

Zitat

Jetzt ist mir auch klar geworden, warum der BGH in seinem Urteil "10% häusliche Ersparnisse" die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau in der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt hat, aber einen rechtlichen Hinweis gegeben hat.


Das betrifft die Rd-Nr. 30 und die Beiträge 8, 9, 10, 13, 14

Gruß Advogf

Nachtrag:

Fazit:

Die Unterhaltsverpflichtungen immer geltend machen beim Träger der Sozialhilfe, beim Familiengericht, Oberlandesgericht, Revision.
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

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Paula2011

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Dienstag, 28. Dezember 2010, 17:34

Werter ADVOGF,

zu RA Hauß Anmerkungen und die neuen Leitlinien der Oberlandesgerichte, Gültigkeit ab 01.01.2011.

Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen Eltern oder Elternteil, wurde von 950 € auf 1050 € erhöht (ohne Warmmietanteil und Nebenkosten).

Der Warmmietanteil mit Nebenkosten bleibt bei 450 €. Zusammen ergibt das einen Selbstbehalt i.H.v. 1500 €. Der doppelte Selbstbehalt beträgt dann 3000 €. Die häusliche Ersparnis, nach BGH Urteil, sind 10%.

Der Familienselbstbehalt daraus, ergibt sich aus 3000 € x 0,9 (90%) = 2700 €. Der mindest Selbstbehalt für den Ehegatten ergibt sich aus 2700 € - 1500 € = 1200 €. Wobei der Halbteilungsgrundsatz nicht vergessen werden sollte!

Guten Rutsch ins neue Jahr, wünsche ich allen Forumteilnehmer/in

Mit freundlichen Grüßen

Paula2011 (D)

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Mittwoch, 29. Dezember 2010, 17:43

@Paula2011,

Danke für Deine Ausführungen.

Das BGH-Urteil, 28.07.2010, dazu von RA Hauß seine Anmerkung, dass der SB bei 2520 liegen müsste, könnte doch jeder Betroffene UHP eine neue Berechnung geltend machen, rückwirkend ab August 2010.

Zu dem Halbteilungsgrundsatz, steht es ja in den Leitlinien geschrieben:

Zitat aus OLG-Leitlinie:Der eheangemessene Bedarf eines Ehegatten (ohne Vorsorgebedarf) beträgt 1/2 des den ehelichen
Lebensverhältnissen entsprechenden Einkommens eines oder beider Ehegatten, ....

und

Ein eheangemessener Unterhaltsbedarf (Elementarunterhalt) kann bis zu einem Betrag von 2.500 €
als Quotenunterhalt geltend gemacht werden.


@Paula2011, ich kann nur hoffen, dass neue Unterhaltspflichtige, je nach Einkommensverhältnisse, sich nicht mit dem SB von 1.200 € abspeisen lassen.

Wünsche Dir auch einen guten Rutsch ins neue Jahr. Vorallem Gesundheit.

Gruß Advogf
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