aus OLG Düsseldorf II-
2 UF 61/07
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Zutreffend hat das Amtsgericht demgemäß entsprechend der Berechnung des Klägers den
hälftigen Wohnvorteil mit 203,33 € in Ansatz gebracht, und ist auf dieser Basis zu einem dem Beklagten anzurechnenden Einkommen von 2.174,44 € gelangt.
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Auf
Seiten der Ehefrau des Beklagten hat sich das Amtsgericht ebenfalls zutreffend an der Berechnung des Klägers auf den Seiten 8 bis 10 der Klageschrift orientiert und dieser bis einschließlich Dezember 2005
ein Einkommen von 732,31 € und ab Januar 2006 von
407,47 € monatlich zugerechnet.
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Bei dieser Berechnung hat das Amtsgericht bereits einen entsprechenden
Wohnvorteil auch auf Seiten der Ehefrau des Beklagten angesetzt. Soweit der Kläger meint, es sei zusätzlich zu diesem Einkommen noch ein
Wohnvorteil anzusetzen, will er offenbar allein der Haushaltsersparnis Rechnung tragen, hat doch der Kläger selbst seiner Einkommensberechnung auf den Seiten 8 bis 10 der Klageschrift das Einkommen der Ehefrau des Beklagten unter Berücksichtigung des Wohnvorteils ermittelt und ist nur dadurch zu einem Einkommen der Ehefrau von
732,31 € bis einschließlich Dezember 2005 sowie von
407,47 € monatlich ab Januar 2006 gelangt. Eben diese Zahlen hat das Amtsgericht auch übernommen und damit folglich auch den
Wohnvorteil angemessen berücksichtigt.
Zusammenfassung:
Wohnvorteil: je 1/2 203,33 €
Einkommen der Ehefrau:
bis einschließlich Dezember 2005: 732,31 € / ohne
Wohnvorteil (732,31 - 203,33) = 528,98 €
ab Januar 2006: 407,47 € / ohne
Wohnvorteil (407,47 - 203,33) = 204,14 €
...
Ermittlungsschema des BGH's
Leistungsfähigkeit des Beklagten: September 2004 bis Juni 2005
mit Wohnvorteil: 297,72 €
Leistungsfähigkeit des Beklagten: September 2004 bis Juni 2005
ohne Wohnvorteil: 136,98 €
Ein Delta in Höhe von 160,74 €
Leistungsfähigkeit des Beklagten: Juli 2005 bis Dezember 2005
mit Wohnvorteil: 194,63 €
Leistungsfähigkeit des Beklagten: Juli 2005 bis Dezember 2005
ohne Wohnvorteil: 28,39€
Ein Delta in Höhe von 166,24 €
Leistungsfähigkeit des Beklagten: Januar 2006 bis September 2006
mit Wohnvorteil: 68,28 €
Leistungsfähigkeit des Beklagten: Januar 2006 bis September 2006
ohne Wohnvorteil: keine Leistungsfähigkeit,
weil:
Einkommen Beklagter: 1.986,39 € (ohne Wohnvorteil)
Einkommen Ehegatte: 204,14 € (ohne Wohnvorteil)
Einkommen zusammen: 2.190,53 € (ohne Wohnvorteil) <
Selbstbehalt (1.400 + 1.050) = 2.450 €
Fazit:
Die Leistungsfähigkeit des Beklagten ist nur bestimmt durch den
Wohnvorteil im Jahre 2006
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f) Eine abschließende Angemessenheitskontrolle gibt keinen Anlass, dieses Ergebnis zu korrigieren.
und
aus BGH
XII ZR 123/00
Dabei darf allerdings nicht verkannt werden, daß eine infolgedessen mögliche Bemessung des Wohnvorteils in einer Höhe, die den angesichts der Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen angemessenen Wohnaufwand übersteigt, [u]auf eine Berücksichtigung von Einkünften hinausläuft, die diesem tatsächlich nicht zur Verfügung stehen.[/u]
Das hat, wenn die betreffenden Mittel teilweise für Unterhaltszwecke einzusetzen sind, regelmäßig zur Folge, daß der bisherige Lebensstandard nicht mehr gewahrt werden kann und äußerstenfalls, daß sich die Notwendigkeit ergibt, den Grundbesitz zu verwerten.
Mit Rücksicht darauf hat der Senat es im Verhältnis getrennt lebender Ehegatten für sachgerecht gehalten, den Wohnwert einer nach dem Auszug des einen Ehegatten für den dort verbleibenden anderen Ehegatten zu großen oder zu aufwendigen Wohnung als eingeschränkten Gebrauchsvorteil nur noch in einer Höhe in Rechnung zu stellen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den verbleibenden Ehegatten darstellt.