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euleni

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1

Samstag, 22. Juli 2006, 13:58

2003 - BGH-Urteil vom 15.10.2003 - XII ZR 122/00 = DAS "Taschengeld-Urteil"

Link zum BGH-Urteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00

Zitat

BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1, 1360, 1360a

a) Zur Leistungsfähigkeit einer auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommenen Ehefrau mit Einkünften unter dem Mindestselbstbehalt, wenn sie sich infolge eines erheblich höheren Einkommens ihres Ehemannes nur mit einem geringeren Anteil am Barbedarf der Familie beteiligen muß und ihr angemessener Unterhalt durch den Familienunterhalt gedeckt ist.

b) Zur Verpflichtung eines - im übrigen einkommenslosen - Ehegatten, das ihm zustehende Taschengeld für den Elternunterhalt einzusetzen.

BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 -
OLG Stuttgart
AG Backnang


aus der Begründung:

Zitat

cc) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind beide Ehegatten nach § 1360 BGB verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten.

Dabei steht es den Ehegatten frei, ihre Ehe so zu führen, daß ein Partner allein einer Berufstätigkeit nachgeht und der andere sich der Familienarbeit widmet, ebenso wie sie sich dafür entscheiden können, beide einen Beruf ganz oder teilweise auszuüben und sich die Hausarbeit und Kinderbetreuung zu teilen oder diese durch Dritte ausführen zu lassen.

Da den Ehegatten insofern gleiches Recht und gleiche Verantwortung bei der Ausgestaltung ihres Ehe- und Familienlebens zukommt, sind auch die Leistungen, die sie im Rahmen der vereinbarten Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbringen, als gleichwertig anzusehen.

Mit Rücksicht darauf haben sie auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, soweit dieses den ehelichen Lebensstandard prägt (Senatsurteil vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742; BVerfG FamRZ 2002, 527, 528 f.).

Die Höhe des von jedem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalts richtet sich nach dem Verhältnis der beiderseitigen unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen (BGH Urteil vom 2. April 1974 - VI ZR 130 und 155/73 - FamRZ 1974, 366; Göppinger/Bäumel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 864; Wendl/Scholz aaO § 3 Rdn. 37 f.).

Soweit das Einkommen eines Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen
Familienunterhalts nicht benötigt wird, steht es ihm selbst zur Verfügung
(vgl. Wendl/Pauling aaO § 2 Rdn. 645; Henrich FamRZ 1992, 590). Das
hat zur Folge, daß der betreffende Einkommensteil für Unterhaltszwecke eingesetzt werden kann, sofern auch der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nach § 1603 Abs. 1 BGB gewahrt ist.

Der nicht unterhaltspflichtige Ehegatte wird in solchen Fällen nicht mittelbar zum Unterhalt herangezogen, denn sein eigener angemessener Familienunterhalt ist gedeckt; die durch Unterhaltsleistungen bedingte Schmälerung des Einkommens seines Ehegatten braucht er nicht zu kompensieren, da auch dessen angemessener Unterhalt
gewahrt ist (vgl. auch Heiß/Hußmann aaO Kap. 13 Rdn. 42).

2

Mittwoch, 6. Dezember 2006, 20:46

RE: BGH-Urteil vom 15. 10. 2003 - XII ZR 122/00 = DAS "Taschengeld-Urteil"

Einige sehr interessante Ausführungen zum Taschengeldanspruch macht der Deutsche Juristinnenbund in seiner Stellungnahme zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der §§ 1360, 1360 a BGB „Gläsernes Ehegattenkonto“ – BT-Drucksache 15/403 zu der öffentlichen Anhörung durch den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 22. Oktober 2003:
(siehe dazu auch die Diskussion im Forum)

Zitat

Auch wenn nach dem Gesetz also eine wechselseitige Verpflichtung besteht und ein ebensolcher Anspruch, hat sich, wie Baum und Haumer eindrücklich darlegen, vor allem unter Bezugnahme auf den emanzipatorischen Gehalt der Unterhaltsregelungen die Annahme ausgebildet, es gebe einen solchen Taschengeldanspruch, nämlich einen vom wechselseitigen Anspruch auf Beitrag zum Familienunterhalt abzuspaltenden Individualanspruch des haushaltsführenden Ehegatten.

Der auf diese Weise ohne Rücksicht auf die unterhaltsrechtliche Systematik konstruierte Taschengeldanspruch war seither Gegenstand einer Vielzahl von Entscheidungen, bei denen es sich aber ausnahmslos nicht um Klagen eines Ehegatten gegen den anderen auf Zahlung des Taschengeldes handelt.
Vielmehr dient der Taschengeldanspruch, den ein Ehegatte in intakter Ehe gegen den anderen offenbar niemals geltend macht,

- als unterhaltspflichtiges Einkommen, wenn der nicht erwerbstätige Ehegatte (minderjährige) Kinder zu unterhalten hat, die nicht in seinem Haushalt leben und neuestens auch dann, wenn bedürftige alte Eltern zu unterhalten sind.

- Der Taschengeldanspruch ist zugleich und hauptsächlich Gegenstand von Entscheidungen, die sich mit der Pfändbarkeit desselben befassen:
Als Individualunterhaltsanspruch unterliegt der sog. Taschengeldanspruch der Pfändung nach § 850 b Abs. 2 ZPO, während der Anspruch auf Familienunterhalt als für den gemeinsamen Unterhalt aller Familienmitglieder zweckgebundener Anspruch nach § 851 ZPO als unpfändbar gilt.


Die gerichtlichen Entscheidungen, die einen Taschengeldanspruch zusprechen, sind also ausnahmslos auf die Initiative von Gläubigern hin ergangen.
"Dass der Taschengeldanspruch zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse bestimmt ist, ist demnach reine Ideologie.
In Wahrheit ist dieser Anspruch nichts anderes als ein Vehikel für die Gläubiger, um an das Vermögen und den Verdienst des erwerbstätigen Ehegatten heranzukommen".

II. 3. Der Taschengeldanspruch, so es ihn denn gibt, beläuft sich nach herrschender Meinung auf 5 bis 7 % des Nettoeinkommens des erwerbstätigen Ehegatten.

Schon dieser eigentlich geringe Betrag hat die in der Rechtsprechung dokumentierte Begehrlichkeit der Gläubiger des haushaltsführenden Ehegatten ausgelöst.

Die beabsichtigte Einführung eines auf "angemessene Teilhabe an den Einkünften, die dem Familienunterhalt zu dienen bestimmt sind" gerichteten Rechts(anspruchs?) wird die Gläubiger in grenzenlosen Jubel ausbrechen lassen.

Nur unschwer lässt sich ein Anspruch zumindest auf Halbteilung aus den verfassungsgerichtlichen Judikaten ablesen.

Es wird schnell in Vergessenheit geraten, dass ein Recht auf Teilhabe an den zum Familienunterhalt dienenden Mitteln gegeben sein soll, und nicht (oder doch?) ein, wenn auch wechselseitiger, Individualanspruch.

Ob § 851 ZPO hier wirksamen Vollstreckungsschutz gewährt, muss also bezweifelt werden. Ganz gespannt ist der djb auch auf die Behandlung dieses Teilhaberechts in der Verbraucherinsolvenz.

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3

Donnerstag, 10. Mai 2007, 18:44

RE: Muss der Schwiegersohn aus Abfindungssumme Elternunterhalt zahlen?

Hallo euleni

Ich hoffe ich darf die Diskussion mal kurz für eine Zwischenfrage zu verwenden :-)

Zitat

Original von euleni
Da die evtl. elternunterhaltspflichtige Tochter kein eigenes Einkommen hat und das Einkommen des Ehegatten weit jenseits der Grenze ist, ab der das Taschengeld-Urteil (BGH-Urteil vom 15. 10. 2003 - XII ZR 122/00 = DAS "Taschengeld-Urteil")
euleni


Ich habe mir das Urteil durchgelesen, aber keine verbindliche Grenze gefunden, ab welcher das Taschengeld-Urteil zum tragen kommt. Ich hatte eher den Eindruck, dass selbst der Selbstbehalt des Taschengeldes nicht an den Maßstäben der Sozialhilfe fest gemacht werden darf.

Oder habe ich das komplett falsch verstanden. ?(

Beste Grüße
Steuerzahler

euleni

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4

Sonntag, 13. Mai 2007, 20:58

RE: Muss der Schwiegersohn aus Abfindungssumme Elternunterhalt zahlen?

Hallo Steuerzahler,

Siehe dazu: BGH-Urteil vom 17.12.2003 - XII ZR 224/00: Familienunterhalt - Sparquote - Darlegungs-und Beweislast

Zitat

cc) Schließlich kann es Fallgestaltungen geben, bei denen davon auszugehen ist, daß der Unterhaltspflichtige die ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel nicht benötigt, weil der von seinem Ehegatten zu leistende Familienunterhalt so auskömmlich ist, daß er bereits daraus angemessen unterhalten werden kann (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 1987 aaO S. 473 f. und vom 15. Oktober 2003).

Hierzu wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, von solchen
Einkommensverhältnissen sei etwa auszugehen, wenn das bereinigte
Einkommen dem doppelten Selbstbehalt der Ehegatten entspreche (so Günther aaO § 12 Rdn. 99), oder wenn es im Bereich der letzten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle liege
(so Müller FamRZ 2002, 570, 571 f.), was vom Ergebnis her vergleichbar ist.

Die Würdigung entsprechender Verhältnisse als einen auskömmlichen Familienunterhalt gewährleistend kann jedenfalls im Grundsatz nicht beanstandet werden.


Das ist zumindest ein wenig konkreter ...
(M.E. aber trotzdem verfassungswidrig. :evil: :evil: :evil:)

gruß
euleni

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5

Dienstag, 4. September 2007, 23:23

RE: BGH-Urteil vom 15. 10. 2003 - XII ZR 122/00 = DAS "Taschengeld-Urteil"

Ich möchte mal hier die passenden Anmerkungen von ADVO aus einem anderen Beitrag einfügen:

Zitat


Original von ADVO:
Bei diesem Taschengeldurteil ging es doch darum, dass die Unterhaltspflichtige wenig oder geringes Einkommen, unter dem Selbstbehalt hatte.

Soweit gut.

Was ich aus dem Urteil noch nicht herausgelesen habe, ist nämlich der Umkehrschluß.

Der Unterhaltspflichtige ist der Hauptverdiener. Der Ehegatte hat ein weit geringeres Einkommen, unter dem SB.

Ich frage mich immer wieder, was dieses Taschengeldurteil mit einem Unterhaltspflichtigen zu tun hat, wenn er der Hauptverdiener ist.

ADVO

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6

Montag, 10. September 2007, 19:24

RE: BGH-Urteil vom 15. 10. 2003 - XII ZR 122/00 = DAS "Taschengeld-Urteil"

Auch dieses Thema geht verloren. Schade.
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.

euleni

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7

Montag, 10. September 2007, 22:28

RE: BGH-Urteil vom 15. 10. 2003 - XII ZR 122/00 = DAS "Taschengeld-Urteil"

Zitat

Original von ADVO
Auch dieses Thema geht verloren. Schade.


Hallo ADVO,

KEIN Thema geht verloren - wenn man es gelegentlich zu neuem Leben erweckt. :P

Zitat

Ich frage mich immer wieder, was dieses Taschengeldurteil mit einem Unterhaltspflichtigen zu tun hat, wenn er der Hauptverdiener ist.


Ich würde mal darauf antworten: NICHTS!
Wenn der Elternunterhaltspflichtige Hauptverdiener ist, berechnet sich sein ellternunterhaltsrelevantes Einkommen nach dem Halbteilungsgrundsatz, d.h. er muss ohnehin die Hälfte des Familieneinkommens an den Ehegatten "abtreten" (abzügl. häusl. Ersparnis). Darin ist dann auch das "Taschengeld" des Ehegatten enthalten.

Ich habe im Moment keine Idee, wie man durch einen Umkehrschluss aus o.g. Urteil zu einem anderen Ergebnis kommen könnte ... ?(

gruß
euleni

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Samstag, 6. Oktober 2007, 00:49

RE: BGH-Urteil vom 15. 10. 2003 - XII ZR 122/00 = DAS "Taschengeld-Urteil"

aus der Begründung des Taschengeldurteils BGH-Urteil vom 15. 10. 2003 - XII ZR 122/00:

Zitat

a) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß der Anspruch auf Taschengeld Bestandteil des Familienunterhalts nach §§ 1360, 1360a BGB ist.
Zu dem angemessenen Familienunterhalt gehören unter anderem Kosten für Wohnung, Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung, kulturelle Bedürfnisse, Kranken- und Altersvorsorge, Urlaub usw., die in der Regel in Form des Naturalunterhalts gewährt werden.

Außerdem hat jeder der Ehegatten Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld, d.h. auf einen Geldbetrag, der ihm die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken und freier Wahl unabhängig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten ermöglichen soll (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 140/96 - FamRZ 1998, 608, 609 m.w.N.; kritisch Braun NJW 2000, 97 ff.; Haumer FamRZ 1996, 193 ff.).

Als Bestandteil des Familienunterhalts richtet sich der Taschengeldanspruch - ebenso wie ersterer - hinsichtlich seiner Höhe nach den im Einzelfall bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen, dem Lebensstil und der Zukunftsplanung der Parteien.

In der Rechtsprechung wird üblicherweise eine Quote von 5-7 % des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens angenommen (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 aa0).

b) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Taschengeld eines Ehegatten nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur für den Unterhalt minderjähriger Kinder einzusetzen, sondern ebenfalls für den Volljährigenunterhalt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1987 aaO S. 473). Umstände, die dafür sprechen würden, das Taschengeld nicht gleichermaßen im Rahmen der Unterhaltspflicht gegenüber Eltern als Unterhaltsrelevantes Einkommen zu behandeln, liegen nach Ansicht des Senats nicht vor.

Taschengeld ist grundsätzlich unterhaltspflichtiges Einkommen und deshalb für Unterhaltszwecke einzusetzen, soweit der angemessene oder notwendige Selbstbehalt des Pflichtigen gewahrt bleibt (Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 723; Günther aaO § 12 Rdn. 98; Heiß/Hußmann aaO 13. Kap. Rdn. 38; Wendl/Pauling aaO § 2 Rdn. 645; Scholz/Stein/Erdrich aaO Teil J Rdn. 56; Staudinger/Kappe/Engler BGB 13. Bearb. 1997 § 1603 Rdn. 103, 106; Stollenwerk Praxishandbuch Unterhaltsrecht 2. Aufl. Stichwort: Elternunterhalt Anm. 6; vgl. auch OLG Köln NJW-RR 2000, 810, 811).

Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das Grundrecht des nicht unterhaltspflichtigen Ehegatten aus Art. 6 Abs. 1 GG bestehen nach Auffassung des Senats nicht, da dieser ohnehin keinen Einfluß auf die Verwendung des Taschengeldes durch seine Ehefrau hat (vgl. BVerfG FamRZ 1985, 143, 146).

c) Die Einsatzpflicht besteht allerdings nur insoweit, als das Taschengeld nicht zur Deckung des angemessenen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen benötigt wird. Das hat auch das Berufungsgericht gesehen; es hat den etwa hälftigen Einsatz des Taschengeldbetrages für angemessen gehalten, weil der allgemeine Bedarf der Beklagten aufgrund der sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse gedeckt sei und daher auch ihr - gegenüber dem Mindestbetrag erhöhter - Selbstbehalt nicht berührt werde.

Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Bestimmung des angemessenen Selbstbehalts obliegt dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob sie den anzuwendenden Rechtsgrundsätzen Rechnung trägt und angemessen ist (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2002 aaO S. 742 und vom 23. Oktober 2002 aaO S. 1700). Das ist hier der Fall