Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anordnungsanspruch ist § 92a SGB XII, der durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 mit Wirkung vom 7. Dezember 2006 eingeführt worden ist und den Einkommenseinsatz bei Leistungen für Einrichtungen regelt.
Nach dessen Absatz 1 kann die Aufbringung der Mittel für die
Leistungen in der Einrichtung nach dem Dritten (Hilfe zum Lebensunterhalt) und Vierten (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) Kapitel von einer Person, die Leistungen in einer stationären Einrichtung erhält, von dieser und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten aus dem gemeinsamen Einkommen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden.
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/2711) begrenzt Abs. 1 die Heranziehung zu den Kosten der erbrachten Leistungen auf die
tatsächlich vorliegenden Einsparungen für den Lebensunterhalt, wenn eine Person in einer stationären Einrichtung lebt.
Die Regelung stellt darüber hinaus ausdrücklich sicher, dass die Einkommensschonregelung auch auf Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anwendung findet.
§
92a Abs. 2 SGB XII bestimmt, dass, wenn - wie hier - eine Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf, die Aufbringung der Mittel über die häusliche Ersparnis des Abs. 1 hinaus in angemessenem Umfang verlangt werden soll.
Hierzu ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (aaO), dass mit der Änderung dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung getragen wird und damit die sich aus dem bisherigen Recht (§
82 Abs. 4 SGB XII) ergebende Privilegierung der zu Hause lebenden und überwiegend vom Heimbewohner unterhaltenen (Ehe-)Partner beseitigt worden ist.
Welche Beteiligung an den Kosten der Heimunterbringung angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Neben der Dauer der erforderlichen Aufwendungen sind die besonderen Belastungen des Leistungsberechtigten und nach Abs. 3 der Vorschrift auch die bisherige Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen (Ehe-)Partners sowie der im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder zu berücksichtigen; insoweit handelt es sich im Verhältnis zu §
19 Abs. 1 und 2 SGB XII um eine Spezialnorm.
Welcher Selbstbehalt dem im Haushalt verbliebenen (Ehe-)Partner zu belassen ist, richtet sich ebenfalls nach den Gegebenheiten des Einzelfalles, wobei dem Betroffenen nach dem Willen des Gesetzgebers (aaO) ein angemessener Betrag oberhalb des sozialhilferechtlich notwendigen Lebensunterhalts verbleiben soll.
Bei der Prüfung der Frage des Selbstbehalts des im Haushalt verbliebenen (Ehe-)Partners ist dem
Sozialhilfeträger vom Gesetzgeber weiterhin Ermessen eingeräumt worden, was die
Träger der Sozialhilfe in die Lage versetzen soll, die frühere Praxis nach dem BSHG fortzuführen (aaO).
In Anwendung dieser rechtlichen Grundsätze kann vom Senat ein Anordnungsanspruch nicht ausgeschlossen werden. Zunächst ist aus dem angegriffenen Bescheid vom 8. Januar 2007 (der den vom Ast aufzubringende Eigenanteil an den Unterbringungskosten auf 406,- EUR festgesetzt hat), in keiner Weise zu erkennen, ob und wie der Ag das ihm eingeräumte Ermessen ausgeübt hat.
Im Übrigen hat der Ag in diesem Bescheid seiner Prüfung für den Zeitraum
ab 7. Dezember 2006 den - aufgehobenen - §
82 Abs. 4 SGB XII zu Grunde gelegt; die geltende Vorschrift des §
92a SGB XII hat er - ersichtlich - nicht geprüft und damit auch insbesondere nicht den Gesichtspunkt, dass die bisherige Lebenssituation des im Haushalt Verbliebenen zu berücksichtigen ist.
Was den Bescheid vom 11.September 2007 (Festsetzung des Eigenanteils an den Heimunterbringungskosten auf 600, 54 EUR monatlich), der nach §
96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist, anbetrifft, hat der Ag seine Entscheidung zwar auf §
92a SGB XII gestützt, die Bezugnahme auf §
19 Abs. 1 SGB XII erscheint jedoch im Hinblick auf die speziellere Regelung des §
92a Abs. 3 SGB XII rechtswidrig (s. BT-Drucks. aaO).
Die Ausübung von Ermessen ist auch in diesem Bescheid nicht zu erkennen. Darüber hinaus ist für den Senat in keiner Weise nachvollziehbar, aus welchen Gründen sich für den Zeitraum ab 7. Dezember 2006 bei der selben gesetzlichen Grundlage und unverändertem Sachverhalt in der Höhe wesentlich voneinander abweichende Berechnungen ergeben.
Aus diesen Gründen vermag der Senat einen Anordnungsanspruch nicht auszuschließen. Auch ein Anordnungsgrund wird vom Senat im Hinblick auf das Schreiben der Einrichtung vom 11. Juli 2007 und der erneuten Aufstockung des Eigenanteils auf 662,40 EUR ab 1. Oktober 2007 bejaht; eine Kündigung für den Fall, das der Ast seinen vom Ag festgesetzten Kostenanteil nicht zahlt, hat die Einrichtung nicht ausgeschlossen.
Bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung bejaht der Senat aus den dargelegten Gründen sowohl den Anordnungsanspruch als auch den -grund.
Die Berechnung im Einzelnen ist allerdings unter Berücksichtigung der oben genannten rechtlichen Grundsätze dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Bei seiner Entscheidung hat der Senat einerseits darauf abgestellt, dass nach der gesetzlichen Neuregelung in §
92a Abs. 2 SGB XII der Eigenanteil des Ast über dem Betrag der häuslichen Ersparnis, der von der Prozessbevollmächtigten mit 242,- EUR in Ansatz gebracht ist, liegen wird und insoweit die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Ferner hat der Senat berücksichtigt, dass bisher, dh von Mai bis September 2007, der Betrag von 406,- EUR tatsächlich geleistet werden konnte. Deswegen hält es der Senat für vertretbar, dem Ast bis zur Hauptsacheentscheidung in der 1. Instanz über den hier streitigen Anspruch die Weiterzahlung dieses Betrags zuzumuten, zumal der Ehefrau des Ast nach Abzug dieses Betrags 1.289,82 EUR verbleiben, mit denen sie vorläufig ihre monatlichen Kosten für Wohnung und Lebensunterhalt decken kann.
Der Senat weist jedoch darauf hin, dass die Kostenaufstellung in der
Beschwerdebegründung zum Teil nicht belegt (Miete 722,42 EUR; 94,80 EUR Kfz-Versicherung), zum Teil nicht plausibel ist (Kosten des Ast für Getränke und Obst, für zusätzliche Pflege- und Hygieneartikel, für Waschpulver), andererseits die angemessenen Kosten für die Besuchsfahrten zu berücksichtigen sein werden.
Ob dagegen der festgesetzte Eigenanteil von 600,54 EUR unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der bisherigen Lebenssituation der Ehefrau des Ast angemessen ist, erscheint zweifelhaft; dies hat der Ag nach Klärung und Berücksichtigung der bisherigen Lebenssituation der Ehefrau des Ast bei pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens zu prüfen, weshalb der Ag vorläufig die über den festgesetzten Eigenanteil von 406,- EUR hinausgehenden Kosten der Heimunterbringung des Ast bis zur Entscheidung in der Hauptssache zu tragen hat.