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Dienstag, 15. Juli 2008, 08:59

OVG Rheinland-Pfalz, Urt.v. 05.04.2001 -12 A 10133/01: Kostenersatz für Heimunterbringung im Erbfall

Zitat

1. Für die Ermittlung der Kostenersatzpflicht des Erben nach § 92 c BSHG ist der Wert des Nachlasses nach Abzug der Bestattungskosten maßgeblich.

2. Zum Umfang der anzuerkennenden Kosten einer angemessenen Beerdigung.



http://www.ra-kotz.de/heimunterbringung.htm
Die Anwendung, dass das Einkommen im Verhältnis der Ehepartnern aufgeteilt wird, ohne Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit, führt zu dem Ergebnis, das Art 3 Abs. 1 und 2 sowie Art 6 GG verletzt wird.

Bei der Unterhaltsbemessung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten daher grundsätzlich hälftig zuzuordnen, unabhängig davon, ob es nur von einem oder von beiden Ehegatten erzielt worden ist.