16 III. Die Berufung ist jedoch nicht begründet, weil eine Bedürftigkeit der Klägerin nicht ersichtlich ist.
17 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen unter Außerachtlassung des (Einkommens und) Vermögens ihres Ehemannes.
18 Hilfe in besonderen Lebenslagen wie die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII wird geleistet, soweit der Leistungsberechtigten oder (u.a.) ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist (§
19 Abs. 3 SGB XII). Einkommen und Vermögen des Ehemannes könnten daher nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Ehepartner getrennt lebten.
19 Davon kann unter den gegebenen Umständen nach Auffassung des Senats nicht ausgegangen werden (vgl. zum Folgenden bereits Senat, 29.07.2008 –
L 7 SO 133/07 ER). Der Senat hat damals im Wesentlichen ausgeführt, sowohl die familienrechtliche Rechtsprechung zu §
1567 Abs. 1 BGB (BGH, 20.12.1951 –
IV ZR 24/51 –
NJW 1952, 543; OLG Hamm, 12.06.1989 –
4 UF 221/88 –
FamRZ 1990, 166) als auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur entsprechenden Regelung nach dem Bundessozialhilfegesetz (grundlegend: BVerwG, 26.1.1995 –
5 C 8/93 –
BVerwGE 97, 344; dem folgend: LSG NRW, 28.6.2007 –
L 20 B 37/07 SO ER – FEVS 59, 42) ließen es für die Annahme eines Getrenntlebens nicht genügen, dass objektiv keine häusliche Gemeinschaft (mehr) bestehe. Vielmehr sei insbesondere in Konstellationen, in denen diese durch äußeren Zwang aufgehoben werde, erforderlich, dass einem Partner der Wille fehle, die häusliche Gemeinschaft – wieder – herzustellen. Jedenfalls für den sozialhilferechtlichen Begriff des Getrenntlebens, der im Rahmen des §
19 SGB XII den Nachrang der Sozialhilfe gegenüber einsetzbarem Einkommen und Vermögen des Ehepartners abgrenzen solle, schließe das den Willen ein, die Lebensgemeinschaft, d.h. die Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft, mit dem Ehepartner aufzugeben; dieser Trennungswille müsse nach außen erkennbar sein (BVerwG, 26.01.1995, a.a.O.; LSG NRW, a.a.O.; vgl. außerdem zu §
1567 Abs. 1 BGB Ey in MK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 1567 Rdnr. 39 ff. m.w.Nw. und zur entsprechenden Problematik im Rahmen von §
7 Abs. 3 Nr. 3 Bst. a SGB II ausfl. BSG, 18.02.2010 –
B 4 AS 49/09 – bei einem freiwillig gewählten Ehemodell mit räumlicher Trennung, allerdings unter Verweis auf die Rspr. zu einer durch einen Heimaufenthalt bedingten Trennung; außerdem Bay. LSG, 12.04.2010 –
L 8 AS 136/10 B ER).
20 An dieser Rechtsprechung ist auch in Kenntnis der von der Klägerin angeführten Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz (27.01.2005 –
L 1 AL 156/04) festzuhalten (vgl. in Übereinstimmung mit der zitierten Entscheidung des Senats z.B. auch Coseriu in jurisPK-SGB XII, §
19 SGB XII Rdnr. 14 ff. und kürzlich LSG SH, 29.06.2011 – L 9 SO 25/09). Entgegen der dort und von der Klägerin vertretenen Auffassung führt nicht bereits die (krankheitsbedingte) dauerhafte Unfähigkeit, einen Willen zur Fortführung der Gemeinschaft zu fassen und zu realisieren, sondern erst der aktive Wille, die eheliche Gemeinschaft aufzugeben, zu einem Getrenntleben. Die gegenteilige Annahme würde nicht nur der Konzeption der Ehe als lebenslanger Verantwortungsgemeinschaft (§
1353 Abs. 1 S. 1 und S. 2 HS. 2 BGB) widersprechen, sondern auch Eheleuten, die dies gar nicht geltend machen wollen, auf Grund einer Erkrankung faktisch eine Trennung aufzwingen. In diesem Zusammenhang ist zu dem Argument des Klägers, verantwortungsbewusste Personen hätten erhebliche finanzielle Nachteile, wenn man der Auffassung des SG folge, darauf hinzuweisen, dass sich Verantwortungsbewusstsein nach der bürgerlich-rechtlichen Konzeption der Ehe (auch) in der Bereitschaft zeigt, finanziell füreinander einzustehen. Dabei mag sogar dahinstehen, dass eine „automatische“ Trennung auf Grund krankheitsbedingter Unfähigkeit zur Fortführung der häuslichen Gemeinschaft und zur Willensbildung in vielen Fällen durchaus auch den finanziellen (etwa steuer- oder unterhaltsrechtlichen) Dispositionen von Eheleuten widersprechen könnte.
21 Allein die Unterbringung im Pflegeheim führt damit nicht zum Getrenntleben. Auch lässt sich dies nicht aus der Erkrankung der Klägerin ableiten, auch wenn sie tatsächlich nicht mehr zu einem Zusammenleben mit ihrem Ehemann in der Lage ist. Umgekehrt kann ihr aber auch der Wille, die Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft aufzugeben, (gerade wegen ihrer Erkrankung) nicht zugeschrieben werden.
22 Zu einer Trennung könnte es daher nur kommen, wenn der Ehemann der Klägerin die Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft mit ihr aufgeben würde. Den entsprechenden Willen hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Verfahren erstmals geltend gemacht. Allerdings ist dieser Wille bislang in keiner Weise nach außen dokumentiert, was aber – wie bereits erläutert – notwendige Voraussetzung des Getrenntlebens ist. Der Ehemann der Klägerin ist nach seinen eigenen Angaben weiterhin ihr Betreuer, besucht sie und kümmert sich um ihre Belange im Pflegeheim. Auch die Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem SG zeigte die Bereitschaft des Ehemannes, sich um die Klägerin zu kümmern, und letztlich auch seine fortbestehende Verbundenheit mit ihr, wenn er die Wertschätzung schon kleiner Reaktionen von ihr zum Ausdruck bringt. Ungeachtet der Frage, ob der nunmehr erstmals behauptete Trennungswille des Ehemannes tatsächlich besteht, sind jedenfalls keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, die diesen nach außen dokumentieren würden.
23 Nur ergänzend ist danach darauf hinzuweisen, dass die behauptete (weitgehende) Zuordnung des vorhandenen Vermögens allein zum Ehemann keinesfalls als belegt angesehen werden kann. Bei dem Giro- und dem Sparkonto mit einem Guthaben von zusammen gut 30.000 Euro bei Antragstellung und nunmehr rund 15.000 Euro handelt es sich nach den vorliegenden Unterlagen vielmehr um Oder-Konten des Klägers und seiner Ehefrau. Wegen der Anrechenbarkeit des Vermögens auch des Ehemannes mag dies letztlich dahinstehen und zeigt nur, dass die vom Ehemann der Klägerin erkennbar erhoffte finanzielle Besserstellung durch die Annahme eines Getrenntlebens der Eheleute keineswegs selbstverständlich ist.
24 2. Ein Anspruch könnte sich danach nur ergeben, wenn das Vermögen der Klägerin und ihres Ehemannes unter den sich aus §§
19 Abs. 3 i.V.m.
88 ff. SGB XII ergebenden Freigrenzen läge. Auch das ist – jedenfalls bislang – nicht der Fall.