Systematisch handelt es sich bei §
43 Abs 2 Satz 1, 2. Halbsatz SGB XII um eine Ausnahmeregelung, die als solche eng zu interpretieren ist (vgl. Schoch, in: LPK-GSiG, § 2 Rdnr 54; allgemein zur Auslegung von Ausnahmevorschriften: BSG, Urteil vom 24. Juni 2010, a. a. O.). Denn grundsätzlich sieht das Gesetz einen Verzicht auf die Inanspruchnahme des Einkommens von Kindern und Eltern vor (vgl. Schoch, a. a. O., Rdnr 57). Der ursprüngliche Gesetzesbeschluss zur Einführung der Grundsicherung sah zunächst vor, das Einkommen von Kindern und Eltern generell unberücksichtigt zu lassen. Erst im Vermittlungsverfahren zwischen Bundestag und Bundesrat wurde die Einkommensobergrenze in das Grundsicherungsgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl I, Seite 1335) eingefügt und bei der Eingliederung in das Sozialhilferecht durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl I, Seite 3022) übernommen (vgl. Falterbaum, in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB XII, § 43, Rdnr 14).
Für die getrennte Berücksichtigung der Einkommensgrenze bei jedem Elternteil spricht insbesondere auch der Zweck des Gesetzes. Denn der Gesetzgeber hat bei der Grundsicherung bewusst weitgehend auf einen Unterhaltsrückgriff gegenüber Eltern und Kindern verzichtet (vgl. BT-Drucksache 14/5150, Seite 49; BSG, Urteil vom 16. Oktober 2007 B 8/9b SO 8/96 R ). Ziel war es, verschmähte Armut im Alter und bei dauerhafter voller Erwerbminderung zu verhindern (vgl. BT-Drucksache 14/4595, Seiten 72, 73). Die Nichtberücksichtigung von Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern stärkt im Interesse der Versorgung der dauerhaft voll Erwerbsgeminderten die Einheit der Familie und den familiären Zusammenhalt (BSG, Urteil vom 8. Februar 2007
B 9b SO 6/05 R ; BT-Drucksache 14/4595, Seite 73). Dem liegt die rechtspolitische Wertung zugrunde, für den Lebensunterhalt dieses Personenkreises habe in der Regel vorrangig die staatliche Gemeinschaft einzustehen (vgl. Falterbaum, in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB XII, § 43, Rdnr 2; BSG, Urteil vom 8. Februar 2007,
a. a. O.).
Der Sinn der Ausnahmeregelung des §
43 Abs 2 Satz 1, 2. Halbsatz SGB XII besteht darin, eine Handhabe für die ausführende Verwaltung zur Verfügung zu stellen, um in offensichtlichen Fällen von sehr hohen Einkommen nicht auf Kosten des Steuerzahlers eine ungerechtfertigte Sozialleistung erbringen zu müssen (vgl. Schoch, in: LPK- GSiG, § 2, Rdnr 54). Für diese Interpretation spricht die gesetzliche Vermutung des §
43 Abs 2 Satz 2 SGB XII, wonach die Einkommen von Kindern und Eltern unter einem Betrag von 100.000,00 EUR liegen (vgl. Schoch, a. a. O.). Sowohl die Vermutungsreglung des §
43 Abs 2 Satz 2 SGB XII als auch die gesetzgeberische Absicht, Unterhaltsansprüche gegen die Eltern im Interesse der Versorgung der dauerhaft voll Erwerbsgeminderten weitgehend unberücksichtigt zu lassen, würden unterlaufen, wenn sich die Einkommensgrenze auf das gemeinsame Einkommen der Eltern bezöge. Denn der Einkommensbegriff in §
43 Abs 2 Satz 1 SGB XII knüpft nicht an die tatsächliche Leistungsfähigkeit an, sondern bei selbstständiger Arbeit an den Gewinn vor Steuern und bei nichtselbstständiger Arbeit an das Bruttoeinkommen, lediglich bereinigt um die steuerlich anzuerkennenden berufsbedingten Aufwendungen (vgl. Schoch, LPK-GSiG, § 2, Rdnr. 55) an. Wäre für die Einkommensgrenze auf das gemeinsame Einkommen der Eltern abzustellen, würden auch Bezieher mittlerer Einkommen erfasst sowie Unterhaltsansprüche gegenüber einem gering verdienenden Elternteil nur deshalb berücksichtigt, weil der andere Elternteil über ein hohes Einkommen verfügt. Dies widerspräche sowohl der Vermutungsregelung des §
43 Abs. 2 Satz 2 SGB XII als auch dem Zweck der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Mithin folgt aus dem Sinn und Zweck, der Entstehungsgeschichte und der Systematik der Vorschrift, dass sich die Einkommensgrenze von 100.000,00 EUR jährlich auf jeden Elternteil gesondert bezieht.
Soweit der Beklagte anführt, dass diese Auffassung zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Kindern mit nur einem Elternteil führe, weil sie von Grundsicherungsleistungen bereits ausgeschlossen seien, wenn das Elterneinkommen 100.000,00 EUR erreiche, während bei zwei Elternteilen Grundsicherung noch bis zu einem elterlichen Gesamteinkommen von bis zur zweifachen Höchstgrenze beansprucht werden könne, ist dem entgegen zu halten, dass, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, sich Unterhaltsansprüche immer gegen einzelne Personen richten und sich schon aus diesem Grund eine Gesamtbetrachtung der Unterhaltspflichtigen verbietet. Auch das Argument, dass für Kinder anders als für Eltern kein Gesamteinkommen i. S. des Steuerrechts ermittelt werde und auch keine gemeinsame steuerliche Veranlagung erfolge (vgl. Blüggel, jurisPK-SGB XII, §
43 SGB XII, Rdnr 32), vermag nicht zu überzeugen. Denn für geschiedene oder getrennt lebende Eltern ergehen ebenfalls gesonderte Einkommenssteuerbescheide. Mithin wären dann getrennt lebende oder geschiedene Eltern gegenüber verheirateten Eltern ungerechtfertigt privilegiert (vgl. Schoch, in LPK- Grundsicherungsgesetz, § 2, Rdnr 57; Wenzel, in: Fichtner/ Wenzel, Kommentar zum SGB XII, 4. Auflage, § 43, Rdnr 10), weshalb selbst die Vertreter der Gegenansicht bei getrennt lebenden und geschiedenen Eltern von einer gemeinsamen Einkommensgrenze für beide Elternteile ausgehen (vgl. Adolph in: Linhart/Adolph, Kommentar zum SGB II/SGB XII, §
43 SGB XII, Rdnr 28). Auch die vergleichbare Formulierung in §
94 Abs 2 Satz 1 SGB XII, die unstreitig so auszulegen ist, dass der Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen gemeinsam in Höhe von bis zu 26,00 EUR monatlich übergeht (vgl. Falterbaum, in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB XII, § 43 Rdnr 13), steht der hier vertretenen Ansicht nicht entgegen. Denn die Vorschrift des §
94 Abs 2 Satz 1 SGB XII betrifft lediglich den Übergang von Unterhaltsansprüchen bei Leistungen nach dem 6. und 7. Kapitel des SGB XII, nicht jedoch die vorliegend streitigen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Im Rahmen der Grundsicherung ist ein Anspruchsübergang nach §
94 SGB XII gerade ausgeschlossen (vgl. Wolf, in: Fichtner/Wenzel, Kommentar zum SGB XII, 4. Auflage, § 94, Rdnr 42).
Da zum Zeitpunkt der Antragstellung im August 2007 bei keinem Elternteil des Klägers die Einkommensgrenze des §
43 Abs 2 Satz 1 SGB XII überschritten wurde, waren Ermittlungen dahingehend erforderlich, ob der Kläger die weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, insbesondere die dauerhafte volle Erwerbsminderung, erfüllt. Derartige medizinische Ermittlungen sind, wenn sie wie vorliegend zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung vollständig fehlen, sowohl im Hinblick auf Zeit, Dauer und Umfang erheblich i. S. des §
131 Abs 5 SGG.
Die Zurückverweisung war vorliegend auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Beklagte nach seiner personellen und sachlichen Ausstattung die Ermittlungen besser durchführen kann als das Gericht und es auch unter übergeordneten Gesichtspunkten vernünftiger und sachgerechter ist, diesen tätig werden zu lassen (vgl. Keller, in: Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 131, Rdnr 19a). Zur Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung ersucht der zuständige Träger der Sozialhilfe den nach §
109a Abs 2 SGB VI zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des §
41 Abs 3 SGB XII zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken, §
45 Abs 1 Satz 1 SGB XII. Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist nach §
45 Abs 1 Satz 2 SGB XII für den ersuchenden Träger der Sozialhilfe bindend. Diese gesetzliche Regelung, die eine einheitliche und zugleich wirtschaftliche Vorgehensweise sicherstellt, würde ohne die Zurückverweisung an die Verwaltung umgangen. Übergeordnete Gesichtspunkte, die es rechtfertigen, dass der Kläger bei Leistungs- oder Verpflichtungsklagen mit der Gefahr einer Verzögerung des Rechtsstreits belastet wird, setzen in der Regel ein gravierendes Ermittlungsdefizit voraus, etwa wenn die Behörde insgesamt oder zu einem wesentlichen Streitpunkt überhaupt keine Sachverhaltsermittlung durchgeführt hat (vgl. Keller, in: Mayer-Ladewig/ Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 131, Rdnr 19a). So liegt der Fall hier. Die Behörde hat keinerlei Sachverhaltsaufklärung vorgenommen. Eine Zurückverweisung ist deshalb sachdienlich.
Zwar wurde zwischenzeitlich im Berufungsverfahren das Ersuchen an den Rentenversicherungsträger nach §
45 Satz 1 SGB XII nachgeholt mit dem Ergebnis, dass dieser das Vorliegen der Voraussetzungen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung zumindest seit dem 26. Februar 2009 bejaht. Der Senat ist gleichwohl an einer Entscheidung über die begehrte Leistung gehindert. Durch die bloße Aufhebung der angefochtenen Bescheide nach §
131 Abs. 5 SGG wurde der gestellte Klageantrag auf Leistung nicht ausgeurteilt, mithin durch das Verfahren nach § 131 Abs. 5 im prozessualen Sinne nicht über den gesamten Streitgegenstand entschieden. Die Anwendung des §
131 Abs. 5 SGG führt daher in der Situation einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage zu einer Reduzierung des Streitgegenstandes auf den Anfechtungsteil des Antrags. Es kann somit auch nur die Entscheidung nach §
131 Abs. 5 SGG über diesen Anfechtungsteil in der Rechtsmittelinstanz anhängig werden und nur darüber ist deshalb im Berufungsverfahren zu entscheiden. Gegen den Leistungsteil des ursprünglichen Streitgegenstandes konnte eine Berufung nicht erhoben werden, da hierüber vom SG nicht entschieden wurde (vgl. zum § 131 Abs. 5 a. F.: Sächsisches LSG, Urteil vom 26. Oktober 2005 –
L 6 SB 34/05; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Juni 2006 –
L 4 SB 24/06). Insbesondere ist mit der Klagabweisung im Übrigen im Tenor des angefochtenen Urteils keine Entscheidung über den mit dem Leistungsantrag verfolgten Anspruch verbunden, weil nach Aufhebung der angefochtenen Bescheide gemäß §
131 Abs. 5 SGG über die übrigen Voraussetzungen des Grundsicherungsanspruchs noch Ermittlungen angestellt werden sollten.
Auch die formellen Voraussetzungen des §
131 Abs 5 SGG sind erfüllt. Das SG hat innerhalb von 6 Monaten nach Eingang der Behördenakte entschieden, denn die Verwaltungsakte ist am 17. Juni 2008 bei Gericht eingegangen. Die vor der Entscheidung nach §
131 Abs 5 SGG erforderliche Anhörung der Beteiligten (vgl. Keller, in: Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 131, Rdnr 21) ist hier zwar nicht dokumentiert worden; im Hinblick auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem SG in Anwesenheit des Vertreters des Beklagten gestellten Hilfsantrag des Klägers ("den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden") ist jedoch davon auszugehen, dass über die Vorschrift des §
131 Abs 5 SGG gesprochen worden ist. Im Übrigen wäre eine unterbliebene Anhörung während des Berufungsverfahrens nachgeholt worden. Ermessensfehler des SG im Hinblick auf die Entscheidung zur Zurückverweisung sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision wird gemäß §
160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, wie die Vorschrift des §
43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII auszulegen ist, zugelassen.-