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Unser neuestes Mitglied heißt: Klaus C..

euleni Weiblich

Administrator

Beiträge: 4 349

Sozialhilfeträger in: Bayern

Geschlecht: Weiblich

OLG-Bezirk: München

1

Sonntag, 16. Juli 2006, 20:13

§ 1605 BGB - Auskunftspflicht

Zitat

BGB § 1605 Auskunftspflicht

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 BGB sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
Gruß euleni :)
Die vermutlich höchste Hürde für das Denken ist der eigene Tellerrand.

euleni Weiblich

Administrator

Beiträge: 4 349

Sozialhilfeträger in: Bayern

Geschlecht: Weiblich

OLG-Bezirk: München

2

Donnerstag, 15. Februar 2007, 04:42

RE: § 1605 BGB - Auskunftspflicht

Was bedeutet nun diese Vorschrift im Verhältnis zwischen dem Sozialhilfeträger und den unterhaltspflichtigen Kindern?

Klar ...
unterhaltspflichtige Kinder sind auskunftspflichtig.

Aber in dieser Vorschrift steckt noch wesentlich mehr!

Zitat

Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre
Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.


Der Unterhaltsanspruch der Eltern geht kraft Gesetzes (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) auf den Sozialhilfeträger über.
Es handelt sich dabei um einen gesetzlichen Forderungsübergang nach § 412 BGB:

Zitat

BGB § 412 Gesetzlicher Forderungsübergang
Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.


Auf "gut Deutsch" heißt das:
Was die Eltern an Auskünften verlangen könnten, kann auch der Sozialhilfeträger verlangen - aber auch umgekehrt! Die Auskunftspflicht gilt "einander"!

Auch die unterhaltspflichtigen Kinder können vom Sozialhilfeträger verlangen,
- dass er ihnen Auskunft gibt über die Höhe der Einkünfte der Eltern,
- und Belege hierfür vorlegt (insbes. Rentenbescheid(e), Sozialhilfebescheid, Grundsicherungsbescheid, sonstige Einkünfte),
- dass er Auskunft über das Vermögen gibt.

Damit muss der Unterhaltsberechtigte (= Sozialhilfeträger) seine Bedürftigkeit nachweisen.
Er muss jedoch auch seinen Bedarf nachweisen (siehe § 1610, § 1610a BGB)!
Dazu gehört auch die detaillierte Abrechnung der Heimkosten (nach den Pflegesatzbestandteilen: Pflegeleistungen, Unterkunft + Verpflegung, Investitionskosten).

Andere, begründete und belegte Meinungen sind jederzeit für eine Diskussion willkommen. ;)
Gruß euleni :)
Die vermutlich höchste Hürde für das Denken ist der eigene Tellerrand.

athene

Fortgeschrittener

Beiträge: 142

Sozialhilfeträger in: Niedersachsen

OLG-Bezirk: Celle

3

Donnerstag, 15. Februar 2007, 08:03

Hallo euleni,

das ergibt sich meiner Meinung nach bereits zwingend aus § 1602 BGB. Wenn jemand von mir Unterhalt beansprucht, muss er mir gegenüber seine Bedürftigkeit nachweisen, d.h. durch entsprechende Unterlagen lückenlos belegen. Ich zahle doch keinen Unterhalt, nur weil jemand behauptet, bedürftig zu sein :D

Gruß
athene
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
(Curt Goetz)

ADVO Männlich

Fortgeschrittener

Beiträge: 2 046

Sozialhilfeträger in: Niedersachsen

Geschlecht: Männlich

OLG-Bezirk: Celle

4

Mittwoch, 18. Juni 2008, 13:46

Auskunftspflicht BGB § 1605

Aufsatz von Dr. Helmut Büttner, Vorsitzender Richter am OLG a.D.:
Ungefragte Information - Nutzen und Grenzen eines Rechtsinstituts

euleni Weiblich

Administrator

Beiträge: 4 349

Sozialhilfeträger in: Bayern

Geschlecht: Weiblich

OLG-Bezirk: München

5

Samstag, 19. Juli 2008, 21:52

Siehe dazu folgende Aufsätze im Anwaltsblatt 8+9/2003:

S. 476 ff:
Auskunftsansprüche Pro und Kontra
– Weshalb die Auskunftsansprüche im Familien- und Erbrecht unzulänglich sind –

Rechtsanwältin Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit, Senatorin
a. D., Berlin

S. 484 ff:
Contra Auskunftsanspruch?
Auskunftspflicht – Grenzen, Alternativen und Schwächen

Rechtsanwalt beim BGH Dr. Hans Klingelhöffer, Ettlingen
Gruß euleni :)
Die vermutlich höchste Hürde für das Denken ist der eigene Tellerrand.

Hexle 68

Stamm-User

Beiträge: 22

Sozialhilfeträger in: k.A.

OLG-Bezirk: Stuttgart

6

Donnerstag, 27. August 2009, 17:24

HY !

"Siehe dazu ... " wird nicht gefunden !!!
Kann man das woanders nachlesen ?

LG Mona

sohn Männlich

Fortgeschrittener

Beiträge: 1 545

Sozialhilfeträger in: Schleswig-Holstein

Geschlecht: Männlich

OLG-Bezirk: Schleswig

7

Donnerstag, 27. August 2009, 17:46

Hallo Hexle 68,

versuch´s mal hier.


Die alten Inhalte wurden lediglich in ein Archiv verschoben und dadurch hat sich die Adresse geändert.




Gruß Sohn

ADVOGF Männlich

Fortgeschrittener

Beiträge: 2 046

Sozialhilfeträger in: Niedersachsen

Geschlecht: Männlich

OLG-Bezirk: Celle

8

Donnerstag, 27. August 2009, 17:46

@Mona,

Siehe dazu folgende Aufsätze im Anwaltsblatt 8+9/2003, der nicht mehr funktioniert.



Zitat

Kann man das woanders nachlesen ?


Ja, unter http://www.anwaltverein.de/leistungen/Anwaltsblatt/Archiv

Gruß Advogf

sohn Männlich

Fortgeschrittener

Beiträge: 1 545

Sozialhilfeträger in: Schleswig-Holstein

Geschlecht: Männlich

OLG-Bezirk: Schleswig

9

Donnerstag, 27. August 2009, 18:00

Hallo zusammen,
versuch´s mal hier.

Die alten Inhalte wurden lediglich in ein Archiv verschoben und dadurch hat sich die Adresse geändert.




Soweit die Theorie, in der Praxis wird die Seite dann aber nicht vollständig geladen.

Da kann wohl nur der Seitenbetreiber Abhilfe schaffen.




Gruß Sohn

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