Was bedeutet nun diese Vorschrift im Verhältnis zwischen dem
Sozialhilfeträger
und den unterhaltspflichtigen Kindern?
Klar ...
unterhaltspflichtige Kinder sind auskunftspflichtig.
Aber in dieser Vorschrift steckt noch wesentlich mehr!
Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre
Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.
Der Unterhaltsanspruch der Eltern geht kraft Gesetzes (
§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) auf den
Sozialhilfeträger
über.
Es handelt sich dabei um einen gesetzlichen Forderungsübergang nach
§ 412 BGB:
BGB § 412 Gesetzlicher Forderungsübergang
Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.
Auf "gut Deutsch" heißt das:
Was die Eltern an Auskünften verlangen könnten, kann auch der Sozialhilfeträger verlangen - aber auch umgekehrt! Die Auskunftspflicht gilt "einander"!
Auch die unterhaltspflichtigen Kinder können vom Sozialhilfeträger verlangen,
- dass er ihnen Auskunft gibt über die Höhe der Einkünfte der Eltern,
- und Belege hierfür vorlegt (insbes. Rentenbescheid(e), Sozialhilfebescheid, Grundsicherungsbescheid, sonstige Einkünfte),
- dass er Auskunft über das Vermögen gibt.
Damit muss der Unterhaltsberechtigte (= Sozialhilfeträger) seine Bedürftigkeit nachweisen.
Er muss jedoch auch seinen Bedarf nachweisen (siehe
§ 1610,
§ 1610a BGB)!
Dazu gehört auch die detaillierte Abrechnung der Heimkosten (nach den Pflegesatzbestandteilen: Pflegeleistungen, Unterkunft + Verpflegung, Investitionskosten).
Andere, begründete und belegte Meinungen sind jederzeit für eine Diskussion willkommen.