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Donnerstag, 27. Juli 2006, 18:23

§ 399 BGB - Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung

Zitat

BGB § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als
den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder
wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.