BGB § 401 Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder
Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten
Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des
Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend
machen.