Du bist nicht angemeldet.

Kontrollzentrum

Statistik

  • Mitglieder: 4403
  • Themen: 4363
  • Beiträge: 29507 (ø 14,26/Tag)
  • Wir begrüßen unser neuestes Mitglied: zahlnix

Kontakt

Administratoren
euleni
taxman
Super Moderatoren
BENhur
norcop
noskom

1

Donnerstag, 27. Juli 2006, 18:27

§ 402 BGB - Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung

Zitat

BGB § 402 Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung

Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.