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ellena
Profi
Beiträge: 521
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Donnerstag, 27. Juli 2006, 18:28
Zitat BGB § 403 Pflicht zur Beurkundung Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.
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