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Donnerstag, 27. Juli 2006, 18:28

§ 403 BGB - Pflicht zur Beurkundung

Zitat

BGB § 403 Pflicht zur Beurkundung

Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich
beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue
Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.