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ellena
Profi
Beiträge: 521
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Donnerstag, 27. Juli 2006, 18:29
Zitat BGB § 404 Einwendungen des Schuldners Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
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