BGB § 405 Abtretung unter Urkundenvorlegung
Hat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt, so kann er sich, wenn die
Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem neuen Gläubiger gegenüber
nicht darauf berufen, dass die Eingehung oder Anerkennung des Schuldverhältnisses nur
zum Schein erfolgt oder dass die Abtretung durch Vereinbarung mit dem ursprünglichen
Gläubiger ausgeschlossen sei, es sei denn, dass der neue Gläubiger bei der Abtretung
den Sachverhalt kannte oder kennen musste.