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ellena
Profi
Beiträge: 521
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Donnerstag, 27. Juli 2006, 18:31
Zitat BGB § 412 Gesetzlicher Forderungsübergang Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.
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