BGB § 407 Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger
(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an
den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung
zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung
vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die
Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.
(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen
Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die
Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen,
es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit
gekannt hat.