BGB § 408 Mehrfache Abtretung
(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen
Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn
zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein
Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften des § 407 dem
früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen
Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten
gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den
Dritten übergegangen sei.