BGB § 410 Aushändigung der Abtretungsurkunde
(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen
Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten
Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist
unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner
sie aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem
Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.